BGH Beschluss vom 23.09.2009 – VIII ZB 16/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2008
aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.868,12 €.
Gründe
I.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober
2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist bis zum 27. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007,
eingegangen beim Landgericht am selben Tag, begründet. Nachdem das
Landgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am
16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides-
stattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts S. sowie der Mitarbeiterin
W. im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufungsbegründung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar-
beiterin W. mit dem Auftrag übergeben worden, Korrekturen vorzunehmen
und den korrigierten Schriftsatz sodann nach Unterschrift durch einen der in der
Rechtsanwaltspraxis tätigen Rechtsanwälte noch am 27. Dezember 2007 dem
Landgericht Hagen zuzuleiten. Aus Gründen, die die Beklagte und auch die von
dieser eingeschalteten Rechtsanwälte nicht zu vertreten hätten, habe die seit
zwölf Jahren in der Kanzlei als Sekretärin tätige und in der Vergangenheit abso-
lut zuverlässige Kanzleimitarbeiterin W. den ihr erteilten Auftrag erst am
28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-
ledigt.
Das Landgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu-
rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nachträglich Tatsa-
chen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul-
den der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ergebe.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen
Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des Wie-
dereinsetzungsgesuchs am 16. Januar 2008 sei die zweiwöchige Wiedereinset-
zungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da das die Wiedereinsetzungsfrist aus-
lösende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem
Tag hätte Rechtsanwalt L. bei Unterschrift der ihm vorgelegten Beru-
fungsbegründung feststellen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist ver-
säumt gewesen sei. Er hätte anlässlich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist
überprüfen müssen.
II.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, da zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beru-
fungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-
rensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga-
rantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah-
rensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228,
234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsge-
richt zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das Wiederein-
setzungsgesuch der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungs-
begründung nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den
Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Frist zur Begründung der Be-
rufung gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts
bei Eingang der Berufungsbegründung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war.
b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat
ihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1
Satz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist für ein
Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat
nach Behebung des Hindernisses beträgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung
von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008
- XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8). Diese Frist, die frühestens am 28. De-
zember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs
noch nicht abgelaufen.
c) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begründet. Die
Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge-
macht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember
2007 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein Ver-
schulden ihrer Prozessbevollmächtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen
kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last fällt. Rechtsanwalt
S. hat die stets zuverlässige Mitarbeiterin W. am 27. Dezember 2007
konkret angewiesen, den von ihm korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz
nach Durchführung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden
Rechtsanwälte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem Landge-
richt Hagen zuzuleiten. Auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Weisung
durfte er vertrauen.
3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der
Folge, dass die Zurückweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das
Landgericht gegenstandslos ist.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 -
LG Hagen, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -