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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – VIII ZB 16/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter

Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2008

aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.868,12 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom

20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober

2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-

dungsfrist bis zum 27. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007,

eingegangen beim Landgericht am selben Tag, begründet. Nachdem das

Landgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am

16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides-

stattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts S. sowie der Mitarbeiterin

W. im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Berufungsbegründung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar-

beiterin W. mit dem Auftrag übergeben worden, Korrekturen vorzunehmen

und den korrigierten Schriftsatz sodann nach Unterschrift durch einen der in der

Rechtsanwaltspraxis tätigen Rechtsanwälte noch am 27. Dezember 2007 dem

Landgericht Hagen zuzuleiten. Aus Gründen, die die Beklagte und auch die von

dieser eingeschalteten Rechtsanwälte nicht zu vertreten hätten, habe die seit

zwölf Jahren in der Kanzlei als Sekretärin tätige und in der Vergangenheit abso-

lut zuverlässige Kanzleimitarbeiterin W. den ihr erteilten Auftrag erst am

28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-

ledigt.

3

Das Landgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu-

rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nachträglich Tatsa-

chen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul-

den der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ergebe.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen

Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des Wie-

dereinsetzungsgesuchs am 16. Januar 2008 sei die zweiwöchige Wiedereinset-

zungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da das die Wiedereinsetzungsfrist aus-

lösende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem

Tag hätte Rechtsanwalt L. bei Unterschrift der ihm vorgelegten Beru-

fungsbegründung feststellen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist ver-

säumt gewesen sei. Er hätte anlässlich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist

überprüfen müssen.

II.

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1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, da zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beru-

fungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-

rensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga-

rantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah-

rensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228,

234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsge-

richt zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das Wiederein-

setzungsgesuch der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungs-

begründung nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den

Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Frist zur Begründung der Be-

rufung gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts

bei Eingang der Berufungsbegründung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war.

b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat

ihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1

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Satz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist für ein

Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat

nach Behebung des Hindernisses beträgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen

Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung

von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008

- XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8). Diese Frist, die frühestens am 28. De-

zember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs

noch nicht abgelaufen.

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c) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begründet. Die

Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge-

macht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember

2007 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein Ver-

schulden ihrer Prozessbevollmächtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen

kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last fällt. Rechtsanwalt

S. hat die stets zuverlässige Mitarbeiterin W. am 27. Dezember 2007

konkret angewiesen, den von ihm korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz

nach Durchführung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden

Rechtsanwälte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem Landge-

richt Hagen zuzuleiten. Auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Weisung

durfte er vertrauen.

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3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der

Folge, dass die Zurückweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das

Landgericht gegenstandslos ist.

Ball

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Vorinstanzen:

AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 -

LG Hagen, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -