BGH Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZB 11/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A
Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Ver- säumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht an- zuwenden.
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Limburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
am 15. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-
schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Februar 2007 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Beschwerdewert: 23.760,45 €
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom
23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September
2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungs-
frist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006,
beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begründet.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er
am 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Seine Prozessbevollmächtigten II. Instanz haben dazu unter Vor-
lage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S.
im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung sei am
24. November 2006 gefertigt, unterzeichnet, kuvertiert, frankiert und
nachmittags in einen Briefkasten der Post geworfen worden. Nach den
regelmäßigen Brieflaufzeiten sei mit einem Eingang der Berufungsbe-
gründung beim Oberlandesgericht am folgenden Werktag, spätestens
aber am 26. November 2006 zu rechnen gewesen. Die verzögerte Zu-
stellung des Briefes mit der Berufungsbegründungsschrift durch die
Deutsche Post AG erst am 5. Dezember 2006 hätten der Beklagte und
seine Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand und seine Berufung als unzulässig ver-
worfen, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb
der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und die
Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Ober-
landesgericht eingegangen sei.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
II.
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zuläs-
sig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf
Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-
dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensgarantien des
Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensord-
nungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74,
228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das
Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2. b) davon ausgegangen ist,
das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten sei nicht fristgerecht ge-
stellt und die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt worden,
hat es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt
versagt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, dass die bis zum 29. November 2006 verlängerte Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das am 29. August 2006 zugestellte Urteil des
Landgerichts bei Eingang der Berufungsbegründung am 5. Dezember
2006 abgelaufen war.
b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag des Beklagten auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Januar 2007 gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig
verworfen. Der Beklagte hat seinen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb
der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die Berufungs-
begründung nachgeholt. Die Monatsfrist hat frühestens mit Eingang der
Berufungserwiderung der Klägerin vom 20. Dezember 2006, in der die
Verspätung der Berufungsbegründung geltend gemacht wurde, bei den
Prozessbevollmächtigten des Beklagten begonnen.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, beträgt die
Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1
Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses. Mit der Neu-
regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Mo-
dernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar in erster Linie
das Ziel verfolgt, dem Rechtsmittelführer nach der Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem
Monat zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Dies recht-
fertigt es aber nicht, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe anzuwenden. In den Gesetzesmaterialien heißt es aus-
drücklich, durch die Gesetzesänderung solle „insbesondere“ sicherge-
stellt werden, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei
ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe. Daraus ist zu ent-
nehmen, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers
auch in anderen Fällen als dem der nachträglichen Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe gelten soll (BAG NZA 2005, 1262; s. auch OLG Zweibrü-
cken FamRZ 2006, 1771; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 2). Für
eine den Wortlaut missachtende einschränkende Auslegung des § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO, wie sie in der Literatur vereinzelt befürwortet bzw.
erwogen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 1; Knau-
er/Wolf NJW 2004, 2857, 2863), ist deshalb kein Raum. Das gilt beson-
ders, da dem Gebot der Rechtsmittelklarheit bei der Auslegung gesetzli-
cher Vorschriften über Fristen besonderes Gewicht zukommt.
c) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist auch begrün-
det. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
von Rechtsanwalt S. glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Ver-
schulden verhindert war, die bis zum 29. November 2006 verlängerte Be-
rufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Berufungsbegrün-
dungsschrift wurde bereits am Nachmittag des 24. November 2006, ei-
nem Freitag, frankiert in einen Briefkasten der Post in W.
geworfen. Angesichts der regelmäßigen Brieflaufzeiten durften die Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten darauf vertrauen, die Berufungsbe-
gründung werde am Sonnabend, dem 25. November 2006, spätestens
aber am Montag, dem 27. November 2006 und damit innerhalb der ver-
längerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht F.
eingehen. Die danach verzögerte Zustellung der Berufungsbe-
gründungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember
2007 erfolgte, darf dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht
als Verschulden angerechnet werden (BVerfG NJW 1995, 1210, 1211;
BVerfG NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss
vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss
vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713; BGH,
Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2278, 2279).
3. Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu
gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-
standslos ist.
Nobbe Mayen Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 23.08.2006 - 2 O 103/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2007 - 17 U 229/06 -