Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2009 – III ZR 96/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und

Tombrink

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a

ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat Gele-

genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung

dieses Beschlusses.

Gründe

1

Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche

klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer un-

bestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Inte-

resse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des

Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO,

27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gründe für eine Zulassung der

Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Ent-

scheidungsgründe kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen

den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird

durch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die

eine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung

enthalten, selbständig gerechtfertigt.

3

Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler

wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Ab-

schluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 -

NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn

der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang

einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht er-

forderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil

vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststel-

lung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu

werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot

der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.

4

Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Be-

klagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Klä-

gerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin

ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes,

dass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauf-

trags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung

der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil

vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre

die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen

Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestreb-

ten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte

(vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden

Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei als nicht erbracht angesehen.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-7 U 51/08 -