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BGH Beschluss vom 28.09.2009 – IX ZA 34/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 34/09

BESCHLUSS

vom

28. September 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 28. September 2009

beschlossen:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom

30. Juli 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

1

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu-

lässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur

dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6

Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2

InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer-

den, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl.

v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO

2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Land-

gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un-

zulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige

Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung

einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März

2009, aaO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 IK 35/09 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -