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BGH Beschluss vom 28.09.2009 – IX ZA 34/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 28. September 2009
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
30. Juli 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu-
lässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur
dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6
Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2
InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer-
den, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl.
v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO
2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Land-
gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un-
zulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige
Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung
einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März
2009, aaO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 IK 35/09 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -