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BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 36/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 36/05

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.170 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibrücken

vom 20. März 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Be-

schluss wurde rechtskräftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die

Schuldnerin aufgelöst sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des

jetzigen Liquidators eingetragen.

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Am 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er

verwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von

25.170 € erhalten habe, der nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse. Mit

Beschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

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Der

(weitere) Beteiligte zu 1

ist aufgrund einer Abtretung vom

18./21. November 2004 Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldne-

rin in Höhe von 25.896,72 € (einschließlich Kosten und Zinsen bis 10. Novem-

ber 2004). Die Zedentin hatte zuvor die Vorpfändung der Forderung der

Schuldnerin bewirkt, auf welche der Betrag von 25.170 € gezahlt worden ist.

Am 13. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1 "Rechtsmittel" gegen den Eröff-

nungsbeschluss eingelegt. Seiner Ansicht nach steht die Rechtskraft des die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses

vom 20. März 2003 dem jetzigen Eröffnungsbeschluss entgegen. Die Vermö-

genslage der Schuldnerin habe sich seither nicht geändert. Insbesondere sei

die Forderung, die nun im Prozesswege beigetrieben worden sei, seinerzeit

schon bekannt gewesen und bei der Entscheidung darüber, ob eine die Kosten

des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei, berücksichtigt worden. Das

Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig ver-

worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde

verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-

ses und Zurückweisung des Eröffnungsantrags weiter.

II.

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5

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-

schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten

Rechtszug sie zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine

Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde

setzt daher grundsätzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war

(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Das war hier nicht der Fall. Die Entschei-

dungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,

in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Gemäß

§ 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde

gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu.

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2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus

Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-

ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und

Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei

einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter

welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;

BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der

Gläubiger ist nach der Insolvenzordnung - wie schon gemäß § 109 KO - nicht

berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines

Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentschei-

dung des Gesetzgebers hat der Beteiligte zu 1 hinzunehmen.

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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

ändert trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die

Zulassungsentscheidung nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht statt-

haft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455;

Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212). Durch die Zu-

lassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich ge-

macht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber

nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung ge-

setzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, aaO; für die Re-

vision bereits BGHZ 3, 244, 246 ff). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-

scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-

terworfen werden.

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4. Die Rechtsbeschwerde führt schließlich nicht deswegen zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfas-

sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen

wäre. Zwar hätte die Einzelrichterin das Verfahren wegen der von ihr ange-

nommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2

Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Auf

eine erfolgte oder unterlassene Übertragung allein kann ein Rechtsmittel jedoch

nicht gestützt werden (§ 568 Satz 3 ZPO). Eine dem Kollegium vorbehaltene,

den Senat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) liegt

nicht vor, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (zum ähnlichen Fall der

Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. BGH,

Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 f).

Ganter Kayser Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.12.2004 - IN 120/04 -

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 T 230/04 -