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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 204/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 29. September 2009

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2008 wird

durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fort-

bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision

auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO).

Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben

seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (§ 552 a

Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene

Einwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausrei-

chend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in

dem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall

(XI ZR 504/07, WM 2009, 506) - kein Annuitätendarlehen,

sondern ein endfälliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege,

rechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe

der Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass

bereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem

Jahr 2002 klar war, dass auch endfällige Darlehen mit

Ansparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 4

Abs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der streitgegen-

ständliche Vertrag, der ausdrücklich nur die vom Kläger "bis

zum Ende der Zinsbindung" zu tragende Belastung auswies,

eine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies

verkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern unter-

scheidet sich der Sachverhalt nicht maßgeblich von demjeni-

gen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (XI ZR

504/07, WM 2009, 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Be-

urteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses

Senatsurteils durch das Amtsgericht Essen in dem von der

Revision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in

jenem Senatsurteil ausgeführten Gründen vermögen auch

die Erwägungen der Revision zur Abwägung des Berufungs-

gerichts kein anderes Ergebnis zu begründen. Entgegen der

Ansicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme sei-

ner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr knüpft das

gesetzliche System der §§ 195, 199 BGB den Beginn der

Verjährungsfrist zusätzlich zu den objektiven Kriterien an die

subjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies schützt den

Verbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis

von allen objektiven Umständen, beginnt daher die Verjäh-

rungsfrist zu laufen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis

zu 4.000 €.

Wiechers Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 O 1984/07 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2008 - 8 U 37/08 -