BGH Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 204/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2008 wird
durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fort-
bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision
auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben
seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (§ 552 a
Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene
Einwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausrei-
chend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in
dem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall
(XI ZR 504/07, WM 2009, 506) - kein Annuitätendarlehen,
sondern ein endfälliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege,
rechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe
der Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass
bereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem
Jahr 2002 klar war, dass auch endfällige Darlehen mit
Ansparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 4
Abs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der streitgegen-
ständliche Vertrag, der ausdrücklich nur die vom Kläger "bis
zum Ende der Zinsbindung" zu tragende Belastung auswies,
eine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies
verkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern unter-
scheidet sich der Sachverhalt nicht maßgeblich von demjeni-
gen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (XI ZR
504/07, WM 2009, 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Be-
urteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses
Senatsurteils durch das Amtsgericht Essen in dem von der
Revision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in
jenem Senatsurteil ausgeführten Gründen vermögen auch
die Erwägungen der Revision zur Abwägung des Berufungs-
gerichts kein anderes Ergebnis zu begründen. Entgegen der
Ansicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme sei-
ner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr knüpft das
Verjährungsfrist zusätzlich zu den objektiven Kriterien an die
subjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies schützt den
Verbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis
von allen objektiven Umständen, beginnt daher die Verjäh-
rungsfrist zu laufen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis
zu 4.000 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 O 1984/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2008 - 8 U 37/08 -