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BGH Urteil vom 20.01.2009 – XI ZR 504/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG feh- lende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neube- rechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.
b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zins- satz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilur-
teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen
der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.
Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklag-
ten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung
einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai
2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangs-
tilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von
2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die
Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die
dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgen-
den Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklag-
ten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ver-
einbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen
Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum
30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils
zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (=
451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zah-
lungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum
Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist
wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der
den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem
30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen
auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur
Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teil-
leistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur
Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass
er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
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Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Da-
gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat
der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die
Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni
1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehens-
rückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abwei-
sung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag
durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt
und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsicht-
lich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Aner-
kenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt
worden ist.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffent-
licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus-
geführt:
Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er kön-
ne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich
geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen
zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das
Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbar-
ter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem
Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel
nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig
von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertil-
gungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem
Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungs-
verrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getrete-
nen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, las-
se sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem
Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkredit-
gesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen.
Die begehrte Tilgungsverrechnung
laufe dem erklärten Zweck des
§ 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von
Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Til-
gungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese
verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das
Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf
Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine ande-
re Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch
Gemeinschaftsrecht gefordert.
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Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrech-
nung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungs-
ansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum
Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die
Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hin-
aus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum
31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung
auch wegen Verjährung ausgeschlossen.
II.
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Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger
kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigen-
den, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die
Hauptforderung verrechnet werden.
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1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen -
ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag
die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderli-
che Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie
hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamt-
betrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei
Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben
(BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom
14. September 2004
- XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom
19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai
2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anfor-
derungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensver-
trag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung
zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld,
nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zah-
lungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263,
Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246,
Tz. 28).
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Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt
wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der
Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-
chen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach ent-
schieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen
eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen
(Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR
119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu
Recht nicht in Zweifel.
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2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklag-
ten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den ge-
setzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung
des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahl-
recht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revi-
sion zu Recht abgelehnt.
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a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entge-
gen, dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben.
Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt
werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1
BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der
Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen
auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti-
ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Se-
nat, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.).
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aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten
zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von
Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben
im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsver-
einbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur An-
rechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getrof-
fen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist
von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinba-
rungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die
fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung
(Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in
einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus
denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Da-
nach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a.
und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Til-
gung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass auf-
grund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der
Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des
tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungs-
vereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung
des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181;
BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In
Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich ge-
schuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der
Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich
mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.
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bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung
der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der
Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Til-
gungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwid-
mung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners
ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zu-
stimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt
(MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen,
BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der
Beklagten fehlt es hier.
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b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Ver-
einbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der
Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom ge-
schuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.
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aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-
stellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa
feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe fest-
gelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zah-
lungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominal-
zins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag
(105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter
nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sol-
len (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243,
1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn
der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und
ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Til-
gungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des
Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der
Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung
der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich
hoch, jedoch nicht beliebig.
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bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte
Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Je-
denfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auf-
fassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die
Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konn-
ten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht
zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da
die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zins-
erhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehens-
nehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicher-
weise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat
(BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten
Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht
in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertrags-
klausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder
Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf
Rückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die
Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern verein-
barungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit
jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei
einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereiche-
rungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in
denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen
rückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai
2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05,
BKR 2006, 405, 409, Tz. 32).
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cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt,
wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder
Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung
haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor.
Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolon-
gationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wur-
de, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht
unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.
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c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich
aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des
BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen
Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Ver-
brauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
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aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehens-
nehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht,
entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnel-
leren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter
Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz über-
steigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen
ist
(Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/
Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger,
BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl.
§ 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth,
BGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl.,
§ 494 Rdn. 32;
v. Rottenburg,
in: Graf v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/
Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6
Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06
S. 5 f.).
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bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer
demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494
Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich
vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu
erreichen
(Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis,
Rdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in:
Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in:
Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch,
2. Aufl.,
§ 81
Rdn. 101; Schwintowski,
in:
jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6;
Wagner-Wieduwilt,
in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG,
2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann
BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O
431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.).
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cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Se-
nat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für
ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der
Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494
Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten
unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen
(vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom
9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).
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(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494
Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht
hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist,
die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort
normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu
berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehens-
nehmers.
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(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht
meint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO
Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neu-
berechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Ausle-
gung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3
Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber
habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu
Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit
dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre,
bedarf
keiner Entscheidung
(verneinend Drescher, Peters,
in:
Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders.
in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder un-
ter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch
unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen.
26
Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allge-
meine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der
Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen,
sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Ra-
ten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zah-
len
(Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte,
2. Aufl., Rdn. 280;
MünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner,
AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG
enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
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Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich
auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer
"berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und
einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhält-
nis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrich-
ten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teil-
zahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu
berechnen sind".
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Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Ge-
setzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts,
was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten
Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung
schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der
Literatur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO
Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus
nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rah-
men des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des
Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsge-
setzes generell nicht habe verschlechtern wollen.
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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argu-
mentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den
Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und
für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen
sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie
hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat,
bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie.
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Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des
Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers
im
Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie
der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit
§ 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwi-
schen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des
Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt
der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks.
11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und
BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unüber-
sichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den
Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zuge-
führt, wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus
Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner
Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462,
S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand
aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein An-
lass, ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren.
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Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten
Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach berei-
cherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Til-
gung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkredit-
gesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken.
Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechts-
grundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies
muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140,
391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners
gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Be-
grenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungs-
gesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung,
dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe
zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher
wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange
der
Gesamtbetrag
nicht
den
Barzahlungspreis
überstieg
(Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18;
Klauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG
Rdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als
es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre,
hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also
nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne"
Rechtsgrund gezahlt hat.
32
Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg,
soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwen-
dung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.
33
(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums
(Erman/Saenger
aaO
Rdn. 15;
v. Rottenburg,
in: Graf
v.
Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/Kessal-
Wulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt
sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsan-
spruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei sei-
nem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des
Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rech-
te, von denen er keinen Gebrauch machen müsse.
34
Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der
überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein
bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung
der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers
eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kredit-
laufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefun-
denen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88
m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf
die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der
vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609
Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde,
ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine
solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehens-
geber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz
hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die
Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der
Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf
das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das
Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu
verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingrif-
fe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der
Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des
Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines
Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
35
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regel-
mäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit
4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argu-
mentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht
zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechts-
fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revisi-
on nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild ab-
weichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit
stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der
Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch
nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Ent-
scheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehler-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus
dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den
Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für
die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006
- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR
2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklag-
ten dar, sich darauf zu berufen.
36
(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Ausle-
gung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht
gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember
1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der
Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990,
L 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen
bei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustel-
len, wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2
VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266,
Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245,
Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie,
nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem
Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2
Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfer-
tigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch
die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a
BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit
zu erreichen, Rechnung getragen wird.
37
d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer er-
gänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt
insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im
Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine
entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ge-
schlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Ab-
schluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt
hätten.
38
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die
vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen her-
rührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem
Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
39
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere
gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand.
Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB
nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate
auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dar-
gelegt, war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-
richts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Er-
füllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst
wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des
Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe,
ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-
weist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten
würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier
nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Auf-
rechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR
19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388
Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9).
40
b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Beru-
fungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unter-
laufen wären.
41
aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-
langt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des
vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine
konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit berei-
cherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklag-
ten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus
kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderun-
gen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Til-
gungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.
42
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klä-
gers, mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief,
auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser-
klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene
Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revi-
sion sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch
das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus meh-
reren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungs-
verrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getrof-
fenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet
eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen
Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth,
BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während
die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlö-
schen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene
Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkun-
gen.
43
c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtli-
chen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im
Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung
nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß
§ 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
44
aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des
Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei
Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeit-
punkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden wa-
ren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der
kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04,
WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007,
731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258,
1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 fin-
det § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung be-
reits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies dar-
aus, dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar
2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).
45
bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den
Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im De-
zember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelver-
jährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klage-
erhebung bereits abgelaufen war.
46
(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss
des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1
BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraus-
setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil
vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23
m.w.Nachw.).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründen-
den Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus de-
nen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom
29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ
175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07,
WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13).
Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den An-
spruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erfor-
derlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zu-
treffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008
- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September
2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9,
Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjäh-
rungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte
Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver-
lässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit
der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjäh-
rungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07
aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14,
jeweils
m.w.Nachw.).
48
(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraus-
setzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu
den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsan-
sprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002
(Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
49
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils be-
reits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzah-
lungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Ent-
gegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte
Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung
den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung
durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September
2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10,
Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revi-
sion nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrech-
nung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maß-
geblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein
dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlun-
gen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich -
auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen we-
gen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den
Verjährungsbeginn nicht.
50
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprü-
chen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zu-
lässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darle-
hensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungsla-
ge.
51
4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend
(BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Be-
rücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlan-
gen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch
weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträg-
lich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die
Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelle-
ren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.
III.
52
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -