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BGH Urteil vom 30.09.2009 – 2 StR 300/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30. September 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl und
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt und ausgesprochen, dass zur Ent-
schädigung für die überlange Verfahrensdauer 30 Tagessätze der verhängten
Geldstrafe als vollstreckt gelten.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nach dem Inhalt der Revi-
sionsbegründung ausschließlich gegen den Teilfreispruch wendet, rügt die Ver-
letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
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Dem Teilfreispruch liegt eine Anklage wegen Untreue zugrunde.
1. Dem Angeklagten war insoweit vorgeworfen worden:
J. Sch. war in der Zeit vom 03.08.1999 bis 12.10.2001 Geschäftsführer
der Firma P. GmbH mit Sitz in D. (im Fol-
genden: P. D. ). Die in das Handelsregister beim Amtsgericht Neuwied
unter HRB eingetragene Gesellschaft war am 19.11.1984 als 'D.
S. GmbH' gegründet worden. Seit dem 03.08.1999 war Mehrheitsge-
sellschafterin des Unternehmens die Firma P. GmbH
mit Sitz in St. (im Folgenden: P. St. ). Deren Gesellschafter war der
gesondert verfolgte Kaufmann W.. Gegenstand des Unternehmens war der
Handel und Vertrieb von Autozubehörprodukten, insbesondere der Handel mit
Fanartikeln der Formel 1-Rennfahrer M. und R. Sc. . Am
07.10.2001 erwarb der Angeklagte über eine Vorratsgesellschaft, die
C. Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in Si. , deren Alleinge-
sellschafter er war, sämtliche Geschäftsanteile der Firma P. D. im
Nennwert von 500.000,-- DM zum Kaufpreis von 5,-- DM. Am 12.10.2001 be-
schloss er die Liquidation der Gesellschaft und bestellte sich selbst zum Liqui-
dator, nachdem er den Angeschuldigten J. Sch. als Geschäftsführer abberufen
hatte. Zwischen P. D. und der Muttergesellschaft in St. bestan-
den enge Geschäftsbeziehungen. P. St. war eine der Hauptlieferanten
von P. D. . Die Verbindlichkeiten aus den Lieferungen bauten sich seit dem
01.04.2001 kontinuierlich auf und betrugen am 12.10.2001 rund drei Mio. DM.
Da die Forderungen in der Krise kreditiert worden waren, hatten sie eigenkapi-
talersetzenden Charakter. Es bestand damit ein Rückzahlungsverbot. Darüber
hinaus hatte die W bank die Stundung der Forderungen zur Bedingung
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für den Fortbestand der Geschäftsverbindung erklärt. Am 04.10.2001 fassten J.
Sch. und der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Kauf-
mann W. in Kenntnis des Rückzahlungsverbotes der kreditierten Kaufpreisfor-
derungen und in dem Bewusstsein, die Liquidität der Firma P. D. zu ge-
fährden, folgende Vereinbarung:
(1) Sämtliche Gesellschaftsanteile an P. D. werden an die
C. Vermögensverwaltungs GmbH zu einem symbolischen Kaufpreis von
5,-- DM veräußert.
(2) Die offenen, bislang gestundeten Forderungen von P. St.
gegen P. D. werden durch Warenlieferungen ausgeglichen.
(3) P. D. wird in 'A. M. F. Vertriebs
GmbH' umbenannt.
Der Gesellschafterwechsel wurde am 07.10.2001 notariell beurkundet. J.
Sch. wurde am 12.10.2001 als Geschäftsführer abberufen, blieb indes Ge-
schäftsführer der Firma P. St. . Die vereinbarte Warenlieferung erfolgte
am
18.10.2001. Der Kaufpreis
in Höhe
von
2.328.350,29 DM
(= 1.190.466,60 EUR) wurde absprachegemäß verrechnet. Die gelieferten Wa-
ren waren der W bank sicherungsübereignet. Eine Veräußerung durfte nur
im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die Angeschuldig-
ten waren sich bewusst, dass die Warenlieferung nur dazu diente, eine Auf-
rechnungslage zu schaffen, um wertlos gewordene Forderungen der Mutterge-
sellschaft zu realisieren. Infolge der Verrechnungsabrede wurde der P.
D. keine Liquidität zugeführt, sondern die letzten werthaltigen und kurzfris-
tig verfügbaren Vermögenswerte entzogen. Nachdem die W bank Kenntnis
von der Veräußerung der sicherungsübereigneten Ware erlangt hatte, kündigte
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sie am 24.10.2001 die Geschäftsverbindung, was unmittelbar zur Zahlungsun-
fähigkeit der Gesellschaft führte.
2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Am 05.10.2001 erwarb der Angeklagte, der ab Ende der 90er Jahre als
Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer für W. tätig war, auf dessen Veranlassung
alle Geschäftsanteile der P. D. über eine Vorratsgesellschaft, deren
Anteile ihm gehörten. Der Nennwert der Geschäftsanteile betrug insgesamt
500.000 DM, der Kaufpreis 5 DM. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschaft
bestanden Verbindlichkeiten gegenüber der P. St. , die zuvor 70 % der
Geschäftsanteile gehalten hatte. P. D. verfügte nicht über die nötigen li-
quiden Mittel, um die Forderungen der Muttergesellschaft zu erfüllen. Zudem
hatte das St. Mutterunternehmen auf Verlangen der W bank die
Forderungen gegen ihre Tochtergesellschaft gestundet. Dies hatte zur Folge,
dass die Forderungen auf mehr als 2 Mio. DM angewachsen waren. Darüber
hinaus bestand bereits im März 2001 eine Überschuldung der Gesellschaft in
Höhe von rund 3.600.000 Euro. Nach Erwerb der Gesellschaft berief der Ange-
klagte den Geschäftsführer ab, beschloss die Liquidation und bestellte sich
selbst zum Liquidator. Anschließend sprach er allen 98 Arbeitnehmern die Kün-
digung aus und stellte sie überwiegend mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeits-
leistung frei. Wie von vornherein mit W. abgesprochen, veräußerte er sodann
Ware zum Kaufpreis von 2.328.350,29 DM (= 1.190.466,60 Euro) an P.
St. , deren Geschäftsanteile W. gehörten. Die Kaufpreisforderung wurde
aufgrund einer Absprache W. mit dem Angeklagten, die beide vor der Veräuße-
rung der Geschäftsanteile getroffen hatten, mit den offenen Gegenforderungen
verrechnet. Auf diese Weise sollte die alte Gesellschafterin vollständig befrie-
digt werden. Da das Warenlager an die W bank e.G. sicherungsübereig-
net war und nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs hätte veräußert werden dürfen,
kündigte die Bank die Geschäftsverbindung zur P. D. und stellte ihre For-
derungen in Höhe von 6,6 Mio. DM fällig, nachdem W. es abgelehnt hatte, an-
dere Sicherheiten zu stellen. Infolge der Kündigung der Geschäftskonten trat
unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein. In Kenntnis der einge-
tretenen Zahlungsunfähigkeit beantragte der Angeklagte erst am 27.12.2001
bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der GmbH. Am 01.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröff-
net.
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Nicht festgestellt werden konnte, "dass dem Angeklagten die Fehlerhaf-
tigkeit der Bilanz und die Überschuldung der P. D. bekannt war" (UA S. 6).
Das Landgericht hat den Angeklagten danach vom Vorwurf der Untreue gegen-
über P. D. aus tatsächlichen - subjektiven - Gründen freigesprochen. Er
habe die aus seiner Sicht begründete Erwartung gehabt, die Liquidation nach
Begleichen aller Forderungen mit einem Überschuss abschließen zu können,
und deshalb weder mit der Schädigung fremden Vermögens gerechnet noch
eine solche billigend in Kauf genommen.
II.
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Das angefochtene Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben, soweit
der Angeklagte freigesprochen worden ist.
1. Den Urteilsgründen lässt sich rechtsfehlerhaft schon nicht hinreichend
entnehmen, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Landgericht den
Tatbestand der Untreue geprüft hat. Dem Senat ist deshalb die Nachprüfung
verwehrt, ob die Feststellungen im Einzelnen rechtsfehlerfrei getroffen wurden
oder ob der Tatrichter an seine Überzeugungsbildung zu hohe Anforderungen
gestellt hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juli
2009 zutreffend ausgeführt hat, kommt die Begehung einer Untreue gegenüber
der P. D. sowohl durch einen Angriff auf das Stammkapital als auch
durch eine Existenzgefährdung, insbesondere eine Liquiditätsgefährdung in Be-
tracht (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR
95/09 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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Die in BGHSt 49, 147, 160 f. aufgestellten Grundsätze gelten in der Li-
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quidation fort. Weiter war auch bei entsprechenden Feststellungen zur Siche-
rungstreuhand eine Untreue gegenüber der W bank zu prüfen (vgl. u. a.
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 14 und 27). Der Tatrich-
ter hat sich hierzu in den Urteilsgründen nicht verhalten, da er dies ersichtlich
für entbehrlich hielt, weil er meinte, einen entsprechenden Vorsatz des Ange-
klagten nicht feststellen zu können.
2. Die Beweiswürdigung bezüglich des Vorsatzes des Angeklagten hält
jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Sie weist mehrere Rechtsfehler auf. Zwar ist die Beweiswürdigung
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie
lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder
nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder
unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die
zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt
werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.).
Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen
unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzu-
setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Be-
weiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist
rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den
Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse
nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein-
gestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Be-
weiswürdigung unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238,
239). Diesen Anforderungen genügt - worauf die Staatsanwaltschaft und der
Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen - das angefochtene Urteil nicht.
Dies gilt bereits für die Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei die
Überschuldung der Gesellschaft nicht bekannt gewesen. Die Strafkammer hat
sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte sämtliche Ge-
schäftsanteile der P. D. im Nennwert von insgesamt 500.000 DM zum Preis
von nur 5 DM erworben hat, was nahe legt, dass er wusste, dass das Eigenka-
pital aufgebraucht und die Geschäftsanteile wertlos waren. Das Landgericht hat
weiter nicht erörtert, weshalb gerade der Angeklagte bei Testieren der Bilanz
zum 31.03.2001 nicht erkannt haben sollte und hat, dass das Stammkapital be-
reits zum 31.03.2000 verbraucht war und dass in Wirklichkeit eine Unterde-
ckung von ca. 3.600.000 € vorlag. Der P. D. fehlten liquide Mittel; Kauf-
preisforderungen der P. St. gegen die P. D. mussten gestundet
werden. Es war naheliegend, dass dem Angeklagten diese Umstände bekannt
waren, da er als Wirtschaftsprüfer die Bilanz testiert hatte und wenig später die
Geschäftsanteile für nur 5 DM gekauft und zugleich die Liquidation betrieben
hat. Ob der Sachverständige F. -B. Anhaltspunkte für die Kenntnis
des Angeklagten von der Überschuldung gefunden hat, ist nicht ausschlagge-
bend. Entscheidend ist, dass die Überschuldung zu erkennen war und nach der
Vorbildung und der Tätigkeit des Angeklagten sich diesem aufdrängen musste.
Schon diese Einzelindizien hätten einer Würdigung durch den Tatrichter be-
durft; die weiter gebotene Gesamtwürdigung wurde rechtsfehlerhaft unterlas-
sen.
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Bei entsprechenden Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von
der Überschuldung wäre auch die Verneinung des voluntiven Elements des
Vorsatzes nicht ausschließbar anders ausgefallen. In diesem Zusammenhang
war in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass - vor dem Hintergrund des
hohen Forderungsbestandes der Muttergesellschaft - näher zu prüfen war, ob
der Kauf der Gesellschaft und die sofortige Lieferung des Warenbestandes un-
ter Verrechnung der kreditierten Forderungen von vornherein darauf angelegt
waren, Gläubigerschutzbestimmungen zu umgehen. Die Kammer hält es dem-
gemäß durchaus grundsätzlich für möglich, dass der Angeklagte handelte, um
W. bei der Rückführung seiner Forderungen zu helfen (UA S. 12). Dass das
Landgericht eine solche Tat dem Angeklagten nicht zutraut, genügt ohne trag-
fähige Erwägungen hierzu nicht, seinen Vorsatz zu verneinen.
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3. Bei entsprechenden Feststellungen käme auch ein Insolvenzdelikt in
Betracht. Weiter wird auch eine veruntreuende Unterschlagung zum Nachteil
der W bank zu prüfen sein.
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Cierniak