Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 1/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 30. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 104.668,32 €

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen.

1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Recht-

sprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der

Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiege-

ner Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ord-

nungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des

Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön-

nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom

15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.).

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2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der

Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung

uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über

die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Ver-

sicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni

2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt

des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall

der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt

auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).

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3. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 - I-4 U 63/06 -