BGH Beschluss vom 30.09.2009 – XII ZB 135/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2
Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive
Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei
ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbei-
führung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann
vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-
stehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die
Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regel-
mäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB
II oder SGB XII bezieht.
BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - OLG Nürnberg AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-
rin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht
Nürnberg gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Fa-
miliensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August
2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Antragsgegner beim
Amtsgericht - Familiengericht - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
zwischen den Parteien bereits rechtshängige Scheidungsverfahren einschließ-
lich der Folgesache Versorgungsausgleich. Dabei legte er die Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der
ARGE L vom 11. April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) bewilligt worden waren. Das Amts-
gericht - Familiengericht - forderte den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen
die "Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE" vorzulegen und seine "Er-
werbsbemühungen" sowie "die Zeiten der letzten Beschäftigung und Angaben
des Verdienstes" darzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung
nicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Amtsgericht - Familiengericht -
den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde des An-
tragsgegners hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung einer Raten-
zahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt.
II.
1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1
FGG-RG weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften an-
zuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebun-
den (§ 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
dungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung
des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Pro-
zesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht
(Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 - FamRZ 2006, 939;
BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 187/06 - FamRZ 2008, 781).
Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-
schwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbe-
mühungen darzulegen.
b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass
es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, son-
dern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstel-
lung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschluss
vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegen die Bewilli-
gung ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners bestehen
keine rechtlichen Bedenken.
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008,
159 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner
habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des Amtsge-
richts zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über sei-
ne Erwerbsbemühungen und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung nachzu-
kommen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft
seien, soweit die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dies erfor-
dere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen Arbeitsmöglich-
keiten des Antragsgegners abzuklären. Fiktives Einkommen könne der Pro-
zesskostenhilfe begehrenden Partei nämlich nur zugerechnet werden, wenn es
anderenfalls zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskosten-
hilfe käme. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antrags-
gegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. Aller-
dings ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der
Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der An-
tragsgegner seiner Einkünfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Pro-
zesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen
oder sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe. Dagegen spreche
vielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der ARGE L vom
17. April 2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II bewilligt worden seien. Solche Leistungen erhielten Personen nur
bei gegebener Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren
Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstel-
len könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II
geprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit decken könne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere
Darlegungen zu seinen Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem
Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistun-
gen in Höhe von insgesamt 616 € monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung
des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs für die
Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO verfüge
der Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
b) Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des Oberlandesgerichts,
dass von den tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monat-
lich 616 € nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO
kein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO)
verbleibt. Das Oberlandesgericht durfte aber auch davon absehen, dem An-
tragsgegner fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der
Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE, der Darlegung von Er-
werbsbemühungen und den Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis zu
bestehen.
aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer
Prozesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden dür-
fen, ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum Ein-
kommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wört-
lich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überein. Auch wird in § 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO für die vom Einkommen vorzu-
nehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwie-
sen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft mithin an den sozi-
alhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erklärt sich auch daraus, dass
Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be-
reich der Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB
234/03 - FamRZ 2005, 605; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 2).
Sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82
Abs. 1 SGB XII erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven)
Mittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 82
Rdn. 17); nur sogenannte "bereite Mittel" schließen die sozialhilferechtliche Be-
dürftigkeit aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166; Schellhorn SGB XII 17. Aufl. § 2
Rdn. 2 und 9, § 82 Rdn. 12). Deshalb können auch bei der Ermittlung des nach
§ 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte
zu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei berücksichtigt wer-
den. Das folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von Erwerbsob-
liegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen nach sich zieht
als im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines Einkommens führt (vgl.
Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 8
Rdn. 13 und 36; vgl. zu §§ 19, 20 BSHG a.F. Senatsbeschluss vom 11. März
1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 829). So vermindert sich nach § 39
Abs. 1 SGB XII der maßgebende Regelsatz für Leistungsberechtigte in einer
ersten Stufe um 25 %, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme
einer Tätigkeit oder Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen.
Auch für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist in § 31 SGB II - statt der An-
rechnung fiktiver Einkünfte - ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl.
Oestreicher/Schumacher SGB II/SGB XII § 9 SGB II Rdn. 31). Das Arbeitslo-
sengeld II wird für einen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei einer erstmaligen
Weigerung, den in § 31 Abs. 1 lit. a bis d SGB II normierten Obliegenheiten
(z.B. Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung oder die An-
nahme einer zumutbaren Arbeit) nachzukommen, um 30 % der maßgebenden
Regelleistung gekürzt, bei einem zweiten Verstoß um 60 % und bei jedem wei-
teren Verstoß um 100 %. Dass sowohl § 39 SGB XII als auch § 31 SGB II keine
Anrechnung fiktiver Erwebseinkünfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deut-
lich, dass ein Betroffener in beiden Fällen nicht aus der Betreuung des Leis-
tungsträgers entlassen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120, 1121). So
obliegt z.B. dem Sozialhilfeträger auch bei einer wiederholten Kürzung unter
dem Aspekt der Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 11 SGB XII, die
weitere Entwicklung des Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls wei-
tere Angebote zu machen (Schellhorn aaO § 39 Rdn. 15). Beim Arbeitslosen-
geld II erfolgt das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht
unbefristet, sondern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II regelmäßig für jeweils drei
Monate.
bb) Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe in §§ 114 bis 127
ZPO enthalten indessen keine mit § 39 SGB XII und § 31 SGB II vergleichbaren
Sanktionen für den Fall, dass die beantragende Partei die Aufnahme einer zu-
mutbaren Erwerbstätigkeit zur Beseitigung ihrer Bedürftigkeit unterlässt. Den-
noch kann Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichts-
punkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch OLG Brandenburg
NJW-RR 2008, 734; OLG Köln FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Karlsruhe
FamRZ 2004, 1120, 1121; KG MDR 2004, 710; OLG Koblenz FamRZ 2001,
1153; 1997, 376; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; Zöller/Philippi ZPO
27. Aufl. Rdn. 6; a.A. OLG Köln MDR 1998, 1434, das fiktive Einkünfte auch
ohne Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche
Antragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe
deren aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
folgenden Zweck offenkundig widerspräche, einer unbemittelten Partei den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einer bemittelten
(vgl. BVerfGE 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Partei
vorsätzlich ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den
Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen. Rechtsmissbräuchlich handelt
auch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-
stehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseiti-
gung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind
der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Einkünfte fik-
tiv zuzurechnen (vgl. aber KG MDR 2004, 710; OLG Naumburg FamRZ 2001,
924; OLG Koblenz FamRZ 1997, 376, Stein-Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115
Rdn. 8 i.V.m. § 114 Rdn. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein "böswilliges"
Verhalten des Antragstellers beschränken wollen). Sie ist im Umfang der erziel-
baren Einkünfte nach § 114 ZPO nicht als bedürftig anzusehen. Sofern auch
durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist
gegebenenfalls nach § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BVerfG
NJW-RR 2005, 1725, 1726).
cc) Nach den ordnungsgemäßen Angaben des Antragsgegners in der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen vor-
liegend jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruch-
nahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach dem vorgeleg-
ten Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 Arbeitslosengeld II in Form
die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners voraus, was bedeutet, dass er im Be-
willigungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumut-
baren Arbeit oder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermö-
gen sichern konnte. Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeit-
punkt kein Grund für eine Absenkung oder einen Wegfall des Arbeitslosengelds
II nach § 31 SGB II gegeben war.
recht - regelmäßig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine er-
werbslose Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich
aus darzulegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen
hat (a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913). Auch war das Oberlan-
desgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet,
zum Ausschluss einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung den Antragsgeg-
ner zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen und zur Vorlage einer mit der
ARGE L geschlossenen Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar
kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um Prozesskos-
tenhilfe nachsuchende Partei ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen ergänzt oder erläutert (Zimmermann Prozesskostenhilfe
3. Aufl. Rdn. 248). Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid über die Bewilli-
gung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gebunden. Allerdings obliegt es
der tatrichterlichen Würdigung des über den Prozesskostenhilfeantrag ent-
scheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei für ausreichend und glaubhaft erach-
tet oder ob es Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem of-
fenkundig leichtfertigen Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen wird in der
Regel nicht ausgegangen werden können, wenn dem Antragsteller ungekürzte
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt worden sind.
Die Würdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dar-
auf überprüfbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend
und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder Er-
fahrungsgesetze verstößt (vgl. zur vergleichbaren Überprüfbarkeit der Beweis-
würdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar 1987
- IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558 und BGH Urteil vom 14. Januar 1993
- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Für eine entsprechend fehlerhafte Wür-
digung des Oberlandesgerichts bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Hahne
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2007 - 102 F 1097/07 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 7 WF 943/07 -