BGH Beschluß vom 11.05.2005 – XII ZB 242/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3;
a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.
b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß
des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am
24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der
Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von
dem Beklagten Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßko-
stenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Pro-
zeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen.
Auf die Beschwerde
der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Be-
zirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Oberlandesgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-
gen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der
Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen
des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen
ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -
FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Vorausset-
zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach
§ 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als
Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von
der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.
b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es
einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern
hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung,
die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt.
Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem
Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen
grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2
Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer
Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3
ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt
das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der
amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz be-
wusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in
§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich
auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde
§ 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die
im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht
- im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Ver-
fahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts
und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der
BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechts-
beschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen.
Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesge-
richtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181
f.).
Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für
die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von
der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei
ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den
Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwalts-
zwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetre-
tenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO
erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/
Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwalts-
zwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von
diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht
erfasst.
Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst betei-
ligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen.
Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts
auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von
der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder
Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO).
Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ent-
gegenwirken, ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen.
Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf.
nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den
Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 =
NJW 1995, 581).
Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die
Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berück-
sichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der
Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der An-
waltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse
der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten
sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt
und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes ver-
sachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warn-
und Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle
eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen
der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre ei-
ne sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten An-
waltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse
dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen
am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Auf-
nahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372,
374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der
Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003,
70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmit-
tel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kin-
desunterhalt, die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der
gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des
Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-
schuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur
Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage.
Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft
gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilli-
gung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist,
ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten.
Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629
Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der
Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG
Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG
FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ
1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997,
1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG
Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden
- 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/
Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; Münch-
Komm/Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach
einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der
gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Aus-
nahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304;
OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensa-
chen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln
- 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München
FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001,
924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG
Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/
Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl.
§ 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork
ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an.
Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor
Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberech-
tigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung
nicht in Zweifel gezogen.
bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßko-
stenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpar-
tei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in
der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährlei-
sten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit
der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zu-
sätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind
während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern
(BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbe-
ziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern
verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im
Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur
Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen.
Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern.
cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich,
daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur
rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger
Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich
vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzge-
ber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei
der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechts-
kräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei
zu behandeln.
Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber
die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf
das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im üb-
rigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der ge-
trennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a
Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des
§ 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen An-
spruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August
2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005
- XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre per-
sönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustel-
len ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzu-
stellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch
nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3
BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist
mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes
sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen
übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem ei-
genen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter,
Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird
deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Ver-
mögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstand-
schaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene In-
teressen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und
Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht
befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmä-
ßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen
Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vor-
handene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472,
1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152).
ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in ge-
setzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung
entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei
ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind
kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschuß-
pflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im
Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes
abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden
gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Pro-
zeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird,
allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin
zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.
Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115
Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die
bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin
während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit
§1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßko-
stenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung
des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten
in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige
darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewil-
ligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß
vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose