BGH Urteil vom 30.09.2009 – XII ZR 39/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. September 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 594 c
a) § 594 c BGB ist auf die isolierte (flächenlose) Pacht einer Milchquote ent-
sprechend anzuwenden.
b) Dem Widerspruch des Verpächters gegen eine Unterverpachtung im Sinne
von § 594 c BGB steht es gleich, wenn die Unterverpachtung gesetzlich nicht
mehr zulässig ist.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - XII ZR 39/08 - LG Itzehoe AG Meldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-
ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer
und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Itzehoe vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Pachtzins für eine vom Kläger dem Beklagten
überlassene Anlieferungs-Referenzmenge für Milch (Milchquote).
Der Kläger war als Landwirt Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge
für Milch. Durch Vereinbarung vom 29. Februar 2000 überließ er dem Beklagten
eine Referenzmenge von 123.404 kg mit einem Fettgehalt von 4,11 % gegen
einen Pachtzins von monatlich - zuletzt - rund 626 € zur Nutzung. Die Vereinba-
rung sollte vom 27. März 2000 bis zum 30. März 2008 gelten.
Der Beklagte kündigte die Vereinbarung vorzeitig mit Schreiben vom
17. September 2004 zum 31. März 2005 und begründete die Kündigung damit,
dass er für die Milcherzeugung krankheitsbedingt berufsunfähig sei. Der Kläger
wies die Kündigung zurück und forderte den Beklagten auf, die Anlieferungs-
Referenzmenge unterzuverpachten. Nach Verhandlungen der Parteien übertrug
der Beklagte die Anlieferungs-Referenzmenge zurück auf den Kläger, der den
Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge, der nach teilweisem Einzug (in Höhe
von 33 %) zur staatlichen Reserve verblieben war, im April 2006 an der Börse
veräußerte.
Der Kläger macht mit der Klage den Pachtzins für April 2005 geltend.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, das die Be-
rufsunfähigkeit des Beklagten bestätigt hat, und hat die Klage sodann abgewie-
sen. Die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat in seinem in ZMR 2008, 380 veröffentlichten
Urteil die Kündigung des Beklagten ungeachtet der vertraglich festgelegten
Laufzeit als außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Ein Kündi-
gungsgrund ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 594 c
Satz 1 BGB. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur Landpachtverträge
betreffe, sei sie auf Rechtspachtverträge, welche Anlieferungs-Referenzmen-
gen für Milch beträfen, analog anzuwenden.
Die § 594 c Satz 1 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwä-
gungen träfen auch auf die Pacht von Anlieferungs-Referenzmengen für Milch
zu. Liefere der Pächter über einen gewissen Zeitraum keine Milch mehr ab, so
werde die Referenzmenge entschädigungslos zur Landesreserve eingezogen
und der Pächter könne sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem bilde die
Anlieferungs-Referenzmenge für den Landwirt ebenso wie die gepachtete
landwirtschaftliche Nutzfläche die Lebensgrundlage.
Es sei auch von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Nach
der bis in die frühen 1990er Jahre geltenden Rechtslage habe die Verpachtung
von Anlieferungs-Referenzmengen nur zusammen mit landwirtschaftlichen
Nutzflächen erfolgen können. Erst seit 1993 hätten sie auch ohne Nutzfläche
verpachtet werden können, mittlerweile sei die flächengebundene Pacht wieder
als Regelfall vorgesehen. Die bei flächenloser und flächengebundener Pacht
vergleichbare Interessenlage lege es nahe, dass der Gesetzgeber im ersten
Fall das Bedürfnis des Pächters nach einer vorzeitigen Lösungsmöglichkeit
schlechterdings übersehen habe.
Dass der Kläger den Beklagten aufgefordert habe, die Anlieferungs-
Referenzmenge unterzuverpachten, schließe die Kündigung nicht aus, weil § 7
Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. MilchabgV 2004 einer Unterverpachtung entgegenge-
standen habe. Die zulässige Verpachtung an den Ehegatten habe jedenfalls
den Interessen des Beklagten nicht angemessen Rechnung getragen. Weitere
Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der geltend gemachte Pachtzinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil
der Pachtvertrag durch die Kündigung des Beklagten beendet worden ist.
1. Übereinstimmend mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen,
dass § 594 c BGB auf die flächenlose Pacht einer Anlieferungs-Referenzmenge
entsprechend anzuwenden ist.
a) Die Kündigung der flächenlosen Pacht einer Anlieferungs-Referenz-
menge wegen Berufsunfähigkeit des Pächters ist gesetzlich nicht geregelt.
Bei der Milchquotenpacht handelt es sich um eine Rechtspacht, auf die
nach § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend
genden Fall allein aufgrund der Berufsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich.
Umstände aus dem alleinigen Risikobereich des Mieters können eine außeror-
dentliche Kündigung nicht begründen (vgl. § 537 Abs. 1 BGB). So eröffnet nach
allgemeinen Regeln etwa die Erkrankung des Mieters kein Kündigungsrecht
(OLG Düsseldorf NZM 2008, 807; NZM 2001, 669; vgl. auch AG Wittlich AUR
2007, 91 für die Milchquotenpacht - ohne Erörterung von § 594 c BGB). Ver-
gleichbar damit folgt auch aus einer enttäuschten Gewinnerzielungserwartung
des Mieters für sich genommen noch kein Kündigungsrecht des Mieters aus
Senatsurteile vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901
und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714; BGH Urteil vom
1. Juli 1981 - VIII ZR 192/80 - NJW 1981, 2405, 2406). Der Pächter ist dem
entsprechend im Falle seiner persönlichen Verhinderung an der Nutzung
der Pachtzinspflicht befreit. Ihm verbleibt in diesem Fall allein die Möglichkeit,
den Pachtgegenstand unterzuverpachten, was allerdings von der Zustimmung
gert der Verpächter die Zustimmung zur Unterverpachtung, steht dem Pächter
- anders als dem Mieter - kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite,
weil die Kündigung wegen verweigerter Untervermieterlaubnis gemäß § 540
Abs. 1 BGB von der gesetzlichen Verweisung auf das Mietrecht nach § 584 a
Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgenommen worden ist (zu den Hintergründen
Staudinger/Sonnenschein/Veit BGB [2004] § 584 a Rdn. 13).
b) Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten allerdings keine den
Fall der Berufsunfähigkeit des Milchquotenpächters abschließende Regelung,
die einer entsprechenden Anwendung des § 594 c BGB entgegensteht. Viel-
mehr erfasste § 594 c BGB zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Juli 1986
der Sache nach auch die Milchquotenpacht. Nach der seinerzeitigen Rechtsla-
ge (§ 7 Abs. 2, 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV) konnten Milchquo-
ten nicht selbständiger Gegenstand eines Pachtvertrages sein, sondern konn-
ten nur akzessorisch zur Landpacht im Sinne von § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB (Be-
triebs- oder Grundstückspacht) vom Verpächter auf den Pächter übergehen.
Bei der Verpachtung eines Milcherzeuger-Betriebes oder zur Milcherzeugung
dienender Flächen erfasste die ursprüngliche Regelung demzufolge ohne wei-
teres auch die Berufsunfähigkeit des Pächters in Bezug auf die Milchproduktion.
Mit der gesetzlichen Zulassung der flächenlosen Übertragung oder Über-
lassung durch die MGV seit 1993 (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfG Be-
schluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 - AUR 2008, 118 JURIS
Tz. 2 ff. m. Anmerkung Busse AUR 2008, 88) fiel die Verpachtung einer Milch-
quote vom Wortlaut her aus der besonderen Schutzvorschrift des § 594 c BGB
heraus. Daraus folgt indessen nicht die Absicht des Verordnungsgebers, dass
die - außerhalb seines Blickfelds liegende - Regelung des § 594 c BGB und der
ihr zugrunde liegende Schutzgedanke für die Milchquotenpacht nicht mehr an-
wendbar seien. Vielmehr beruhte die Änderung der Regelung vorwiegend auf
volkswirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen der EWG. Die Erweiterung der
Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenz-
menge an einen Betrieb verfolgte nach den Erwägungsgründen (Erwägungs-
grund 16) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember
1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vielmehr das Ziel,
die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und einen Beitrag zur
Verbesserung der Umwelt zu leisten.
Da eine gegenüber dem bisherigen Rechtszustand geänderte pachtver-
tragliche Behandlung der Milchquotenpacht auch ansonsten nicht in der Konse-
quenz der öffentlichrechtlich zugelassenen flächenlosen Verpachtung liegt, ist
mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch das Herausfallen der
Milchquotenpacht aus der Schutzvorschrift des § 594 c BGB infolge des geän-
derten Übertragungssystems eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden
ist. Da die Milchquote unverändert ein elementarer Bestandteil des vom Pächter
unterhaltenen Milcherzeugungsbetriebes ist, ist die flächenlose Pacht der flä-
chen- oder betriebsgebundenen Pacht vergleichbar und folglich die Gesetzes-
lücke durch entsprechende Anwendung des § 594 c BGB auf die flächenlose
Milchquotenpacht zu schließen.
2. Gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Berufs-
unfähigkeit des Beklagten erhebt die Revision keine Einwände. Des weiteren ist
aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass
die auch nach Abschaffung der flächenlosen Verpachtung nach § 7 Abs. 2 a
MilchAbgV zur Verfügung stehende Möglichkeit der Übertragung auf den Ehe-
gatten ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt die Unterverpachtung erfassen
soll, jedenfalls nicht zumutbar ist (zur rechtlichen Konstruktion der Übertragung
Busse AUR 2006, 153, 156).
3. Allerdings setzt die Kündigung nach § 594 c Satz 1 BGB voraus, dass
der Verpächter der Unterverpachtung widerspricht, was hier nicht geschehen
ist. Einem Widerspruch des Verpächters steht es - im Ergebnis übereinstim-
mend mit dem Berufungsgericht - indessen gleich, wenn die Unterverpachtung
dem Pächter aus gesetzlichen Gründen verwehrt ist und dies nach einer Inte-
ressenabwägung dem Risikobereich des Verpächters zuzuordnen ist.
Zur Lösung des Problems der Berufsunfähigkeit bei einem langfristigen
Pachtverhältnis kommt die allgemeine Zuweisung des Verwendungsrisikos an
den Pächter oder aber die entsprechende Heranziehung des § 594 c BGB auch
im Fall der gesetzlich unmöglichen Unterverpachtung in Betracht.
Grundsätzlich ist allerdings die persönliche Verwendbarkeit des Pacht-
gegenstands das Risiko des Pächters. Auch § 594 c BGB befreit den Pächter
im Fall seiner Berufsunfähigkeit zunächst nur von der Notwendigkeit der per-
sönlichen Nutzung, nicht aber von dem gesamten Verwendungsrisiko. Dem
entsprechend trägt auch der berufsunfähige Pächter etwa das Risiko, dass es
keinen adäquaten Unterpächter gibt (MünchKomm/Harke BGB 5. Aufl. § 594 c
Rdn. 2).
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Neuregelung in § 7
Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MilchAbgV 2004 konnten allerdings Anlieferungs-
Referenzmengen flächenungebunden nicht mehr verpachtet werden. Aufgrund
dieser Rechtsänderung würde demnach der Pächter ungeachtet seiner Berufs-
unfähigkeit wiederum das gesamte Verwendungsrisiko tragen, denn er kann
von vornherein den Pachtgegenstand weder persönlich noch anderweitig durch
Unterverpachtung nutzen. Die Konsequenz einer Zuweisung des Risikos an
den Pächter wäre dann, dass die Regelung in § 594 c BGB letztlich ohne Wir-
kung bliebe und der mit ihr verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre. Denn mit der
Ausnahme vom regelmäßigen Kündigungsausschluss im Falle persönlicher
Verhinderung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, dass der Pächter im Fall
der Berufsunfähigkeit aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit nicht an seinen
vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden solle (Entwurfsbegründung
zum Gesetz zur Neuordnung des
landwirtschaftlichen Pachtrechts;
BT-Drucks. 10/509 S. 24). Wenn das Gesetz dies nur für den Fall des Wider-
spruchs des Verpächters gegen eine Unterverpachtung bestimmt, geht es er-
sichtlich vom Normalfall aus, dass eine Unterverpachtung rechtlich zulässig ist.
Zwar ist § 594 c BGB eine Zuweisung des Risikos einer nach Abschluss
des Pachtvertrages geänderten Rechtslage an den Verpächter ebenfalls nicht
zu entnehmen. Für eine Risikozuweisung an den Verpächter spricht indessen
der mit § 594 c BGB verfolgte Zweck. Denn den Pächter würde die gesetzliche
Unmöglichkeit der Unterverpachtung deutlich härter treffen als den Verpächter.
Während der Pächter ohne jede Möglichkeit bliebe, aus dem Pachtgegenstand
Nutzen zu ziehen, steht dem Verpächter jedenfalls der Verkauf der nach teil-
weiser Einziehung verbliebenen Milchquote an der Börse offen. Ihm entgeht
somit lediglich der Gewinn aus einer laufenden isolierten Verpachtung der
Milchquote. Hinzu kommt, dass ein alsbaldiger Verkauf an der Milchbörse auch
im Interesse des Verpächters liegt, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die
infolge der Berufsunfähigkeit des Pächters nicht mehr genutzte Milchquote zur
staatlichen Reserve eingezogen würde (§ 13 MilchAbgV 2004). Dem haben die
Parteien im vorliegenden Fall auch Rechnung getragen, indem sie sich noch
rechtzeitig über eine Rückübertragung einigten.
Dass die Milchquote alsbald dauerhaft an aktive Milcherzeuger gelangen
sollte, entsprach schließlich auch der Absicht des Verordnungsgebers der Zu-
satzabgabenverordnung (ZAV = MilchAbgV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I
S. 27), durch die die Übertragung von Milchquoten im Wege der flächenlosen
Verpachtung verboten wurde (§ 7 Abs. 1 ZAV). Nach der amtlichen Begründung
der Verordnung sollte der immer größeren Zahl der Inhaber von Milchquoten,
die nicht mehr selbst Milch produzierten, sondern ihre Milchquoten verpachtet
hatten, und der damit verbundenen Kostenmehrbelastung der aktiven Milcher-
zeuger Rechnung getragen werden (BR-Drucks. 577/99 S. 24). Wegen ihres
kostenerhöhenden Einflusses sollten die flächenlose Verpachtung von Milch-
quoten sowie das Leasing künftig nicht mehr möglich sein (BR-Drucks. 577/99
S. 25).
Die Heranziehung sozialer Aspekte ist im vorliegenden Zusammenhang
zulässig und auch geboten, weil die Vorschrift des § 594 c BGB ausdrücklich
der sozialen Gerechtigkeit dienen soll und entsprechend dieser Zielsetzung im
Zweifel so auszulegen ist, dass der Schutz des Pächters vor langfristigen Ver-
bindlichkeiten im Fall seiner Berufsunfähigkeit wirksam bleibt. Etwas anderes
könnte allenfalls dann gelten, wenn schutzwürdige Interessen des Verpächters
überwiegen würden, was hier aber - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Im
Ergebnis ist die gesetzliche Unmöglichkeit der Unterverpachtung dem Wider-
spruch des Verpächters im Sinne von § 594 c BGB somit gleichzustellen.
Hahne
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Meldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - 84 C 1075/06 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.02.2008 - 1 S 131/07 -