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BGH Beschluss vom 01.10.2009 – 4 StR 333/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 333/09

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 gemäß

§ 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird

jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen

des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstra-

fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69,

69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entschei-

dung darüber, verstarb der Angeklagte.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45,

108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-

standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Ok-

tober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew.

m.w.N.).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung

über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt

hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4

StR 234/06).

Athing Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer