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BGH Beschluss vom 01.10.2009 – 4 StR 333/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 gemäß
§ 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird
jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen
des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
1
Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstra-
fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69,
69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entschei-
dung darüber, verstarb der Angeklagte.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45,
108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-
standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Ok-
tober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew.
m.w.N.).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung
über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4
StR 234/06).
Athing Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer