BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 1 StR 388/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 gemäß
§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der
Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf
die Staatskasse wird abgesehen; sie ist auch nicht verpflichtet,
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom
19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Ein-
legung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Ange-
klagte.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45,
108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-
standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai
2002 - 1 StR 553/01).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung
über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des An-
geklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen
notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder-
nisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht geson-
dert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfol-
gungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
Nack Wahl Elf
Graf Sander