Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 1 StR 388/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 gemäß

§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der

Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf

die Staatskasse wird abgesehen; sie ist auch nicht verpflichtet,

erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom

19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Ein-

legung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Ange-

klagte.

3

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45,

108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-

standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai

2002 - 1 StR 553/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung

über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt

hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des An-

geklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen

notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder-

nisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht geson-

dert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

4

Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfol-

gungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

Nack Wahl Elf

Graf Sander