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BGH Beschluss vom 01.10.2009 – 4 StR 384/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 384/09

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2009

a)

im Schuldspruch in den Fällen II. 2. und 3. der Ur-

teilsgründe dahin geändert, dass die tateinheitliche

Verurteilung wegen Förderung sexueller Handlun-

gen Minderjähriger entfällt;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-

gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-

liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum

Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Förderung sexueller Hand-

lungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Ange-

klagten in den Fällen II 2. und 3. der Urteilsgründe jeweils auch wegen tatein-

heitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180

Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Die vom Angeklagten in den genannten Fällen je-

weils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsva-

riante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB

56. Aufl. § 232 Rdn. 35). Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener För-

derung sexueller Handlungen Minderjähriger muss daher entfallen. Die Aus-

sprüche über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen bleiben hiervon un-

berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die - ersichtlich

nicht strafschärfend gewertete - tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung

sexueller Handlungen Minderjähriger auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

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2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben,

weil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verhält, ob zum Zeitpunkt seines

Erlasses die Vollstreckung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil

des Amtsgerichts L. vom 19. September 2008 bereits erledigt war oder

nicht. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob aus den wegen der vom Ange-

klagten vor der Vorverurteilung begangenen Taten hier verhängten Einzelstra-

fen und der Geldstrafe aus der genannten Vorverurteilung gemäß § 55 Abs. 1

Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, ist daher nicht

möglich. Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch die unterblie-

bene Prüfung und Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamt-

strafe beschwert ist, hebt der Senat das Urteil im Ausspruch über die Gesamt-

strafe auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie

rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.

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Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO

Gebrauch. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach

§ 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Okto-

ber 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat

die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4

StPO selbst getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR

430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Athing Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer