BGH Urteil vom 01.10.2009 – VII ZR 183/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 1. Oktober 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
TierNebG § 11 Abs. 3; NRWAGTierNebG § 3 Abs. 2, § 6
Zwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 TierNebG i.V.m. §§ 1, 3 AGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrecht- liches Benutzungsverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920).
BGB §§ 133 A, C; 157 G
Ob der Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern dem mit der Tierkör- perbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für die Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Ent- gelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - VII ZR 183/08 - LG Kleve
AG Geldern
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 21. August 2008 insoweit aufgeho-
ben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird es ab-
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Geldern vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Auf die An-
schlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts ab-
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,59 € nebst Zin-
sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
961,12 € seit dem 25. Juli 2007 und aus weiteren 89,47 € seit dem
11. September 2007 sowie 599,80 € vorgerichtliche Rechtsan-
waltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin
zu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Revisionsverfahren von dem Beklagten noch
restliches Entgelt für die Beseitigung verendeten Geflügels in Höhe von
1.050,59 €. Zusätzlich macht sie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtli-
chen Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 599,80 € geltend.
Die Klägerin betreibt eine Tierkörperbeseitigungsanstalt. Der Beklagte ist
Inhaber einer Geflügelfarm. In der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2007 entsorgte
die Klägerin die Körper verendeten Geflügels des Beklagten. Der Klägerin war
die Tierkörperentsorgung während dieser Zeit durch die für die Tierkörperbesei-
tigung zuständigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften übertragen. Die
Klägerin erhebt für ihre Entsorgungsleistungen Entgelte nach Entgeltlisten, die
von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt sind. Darin ist jeweils aufge-
führt, dass sich sämtliche angegebenen Entgelte der Entgeltliste zuzüglich der
jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstehen.
Für die Entsorgung von Tierkörpern in der Zeit von Januar 2006 bis Juni
2007 stellte die Klägerin dem Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von
3.464,91 € in Rechnung. In den einzelnen Rechnungen zog die Klägerin von
den jeweiligen Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) jeweils Zuschüsse des
Kreises in Höhe von 75 % der Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) ab, so dass
die Rechnungsbeträge 25 % der Nettoentgelte zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
(bezogen auf den Gesamtbetrag der Nettoentgelte) umfassten. Der Beklagte
zahlte auf diese Rechnungen insgesamt 2.414,32 €, wobei er mit Ausnahme
der Rechnungen vom 3. April 2007 und 3. Mai 2007 jeweils 25 % des Brutto-
entgelts zahlte, also 75 % der abgerechneten Umsatzsteuer nicht beglich.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die gesamte, auf 100 %
des Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer oder aber nur die auf einen Anteil
von 25 % des Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Abschluss eines Teilvergleichs
über einen weiter geltend gemachten Betrag von 3.576,32 € zur Zahlung von
1.050,59 € nebst Zinsen verurteilt sowie der Klägerin hinsichtlich der vorgericht-
lichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € einen Freistellungsanspruch
zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte im We-
sentlichen Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin, gerichtet auf einen Zah-
lungsausspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, blieb
weitgehend erfolglos.
Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Antrag hinsichtlich des restlichen Entgelts sowie bezüglich der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-
rückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
es die Klage abgewiesen hat, im Übrigen zu dessen Abänderung und Neufas-
sung.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe als beliehenes privat-
rechtliches Unternehmen eine Beseitigungsleistung an den Beklagten als Besit-
zer der verendeten Tiere erbracht, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der
Umsatzsteuer unterlegen habe. Der steuerpflichtige Umsatz werde nach dem
Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG bemessen, das gemäß § 10 Abs. 1
Satz 2 und Satz 3 UStG auch die Zahlungen des Kreises umfasse. Steuer-
schuldnerin sei nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Klägerin als Unternehmerin
gewesen. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, dass der Beklagte als Leis-
tungsempfänger die von der Klägerin abzuführende Umsatzsteuer an die Kläge-
rin zahlen oder erstatten müsse, bestehe nicht. Die Klägerin könne die Zahlung
der von ihr abzuführenden Umsatzsteuer vom Beklagten nur verlangen, wenn
dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage bestehe.
Einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten habe die Klägerin le-
diglich nach § 16 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) i.V.m. § 8
Landestierkörperbeseitigungsgesetz Nordrhein-Westfalen
(LTierKBG) bzw.
nach § 11 Abs. 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
i.V.m.
§ 6
Ausführungsgesetz
zum
Tierische
Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetz (NRWAGTierNebG). Zwar sei in § 8 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 3 sowie Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 LTierKBG bzw. in § 6 Abs. 3, Abs. 5
Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 AGTierNebG NRW grundsätzlich die Erhebung eines
privatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings würden diese Bestimmungen
durch § 8 Abs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG
eingeschränkt. Danach würden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und
Beseitigung von Tierkörpern lediglich Entgelte in Höhe von 25 % der dabei in
der Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verblei-
benden Kosten hätten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 3
NRWAGTierNebG die jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte zu tra-
gen.
Es komme nicht darauf an, wie der Begriff des Entgelts im Sinne von § 8
Abs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG auszulegen
sei, sondern darauf, wie der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften
aufzufassen sei.
Der Begriff der Kosten im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei da-
hingehend auszulegen, dass darunter die in Geld bewertete Gesamtheit aller
Aufwendungen, Ausgaben und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu verstehen
sei, die in der Tierkörperbeseitigungsanstalt für die Verarbeitung und Beseiti-
gung entstünden. Danach umfasse der Begriff der Kosten auch die Umsatz-
steuer, die für die Tierkörperbeseitigung zu entrichten sei. Für den Begriff der
Kosten komme es nicht darauf an, dass in den genehmigten Entgeltlisten der
Klägerin niedergelegt sei, dass sich die angegebenen Entgelte zuzüglich der
jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstünden.
Die Klägerin könne daher von dem Beklagten lediglich die Zahlung von
25 % der insgesamt abzuführenden Umsatzsteuer verlangen.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von
noch 1.050,59 € für die Beseitigung verendeten Geflügels zu. Darüber hinaus
kann sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 599,80 € verlangen.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endent-
scheidung reif ist (§ 563 ZPO).
Auf das Rechtsverhältnis sind das TierNebG, in Kraft getreten am
29. Januar 2004, und das NRWAGTierNebG, in Kraft getreten am 1. Januar
2005, anzuwenden, da die im Streit stehenden Beseitigungsleistungen von Ja-
nuar 2006 bis Juni 2007 erbracht wurden.
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 6 Abs. 3, 7
NRWAGTierNebG, § 3 Abs. 2 TierNebG i.V.m. der Entgeltliste der Klägerin ein
Entgelt in Höhe von 25 % der Kosten verlangen, die bei ihr für die Verarbeitung
und Beseitigung der im Betrieb des Beklagten verendeten Tiere angefallen sind.
Der sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin umfasst entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts auch die auf den Zuzahlungsanteil des
Kreises in Höhe von 75 % der Kosten entfallende Umsatzsteuer.
a) Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Leistungen erbracht, die
insgesamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen.
Steuerbare Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führt ein Un-
ternehmer aus, wenn sich seine Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung
richtet (vgl. BFH, BFHE 133, 133). Diese Voraussetzungen liegen vor.
aa) Die Klägerin ist Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG (vgl.
BFH/NV 1993, 331).
Unternehmer nach dieser Vorschrift ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausübt. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG bestimmt, dass gewerblich jede
dauerhaft ("nachhaltig") auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätig-
keit ist (Stadie, UStG, § 2 Rdn. 38). Die Tätigkeit der Klägerin, einer juristischen
Person des Privatrechts, ist auf die nicht nur vorübergehende Erbringung von
Leistungen der Tierkörperbeseitigung gegen Entgelt gerichtet.
Die Einschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG greifen nicht. Sie sind
an die Tätigkeit einer justischen Person des öffentlichen Rechts geknüpft (Sta-
die in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 794 f.). Daran fehlt es hier. Die Kläge-
rin ist nicht dadurch zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ge-
worden, dass sie als Beliehene öffentlich-rechtliche Aufgaben der Tierkörperbe-
seitigung wahrnimmt (Stadie in Rau/Dürrwächter, aaO).
bb) Die Klägerin hat ihre Leistungen gegen Entgelt erbracht (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG).
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines
privatrechtlichen Entgelts gemäß der von ihr aufgestellten und von der Bezirks-
regierung genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Entgeltliste. Der Ent-
geltanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden privat-
rechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR
60/04, NJW 2005, 2919, 2920). Dieses beruht auf §§ 8 und 9 TierNebG i.V.m.
den §§ 1 und 3 NRWAGTierNebG, wonach der Beklagte als Besitzer von
tierischen Nebenprodukten verpflichtet ist, diese von der insoweit beliehenen
Klägerin verarbeiten und entsorgen zu
lassen. Nach § 6 Abs. 3
NRWAGTierNebG kann von der Klägerin ein privatrechtliches Entgelt für die
Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen tierischen Ur-
sprungs verlangt werden. Damit knüpft die Vorschrift den Anspruch der Klägerin
auf das privatrechtliche Entgelt an die Beseitigung der tierischen Nebenproduk-
te des Beklagten und damit an eine Leistung der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
cc) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihren
Leistungen als privater Unternehmer Aufgaben kommunaler Gebietskörper-
schaften wahrgenommen hat (BFH/NV 1993, 200, 201; BFH/NV 1993, 276).
Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, der als Inhaberin
der Tierkörperbeseitigungsanstalt die öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht
von Tierkörpern übertragen worden ist, wird durch diese Übertragung (Belei-
hung) nicht zu einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4
Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L
145, 1) (so auch Tehler, UR 2006, 193, 195). Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5
Satz 1 der 6. EG-Richtlinie, dass ein Beliehener dann als Nichtsteuerpflichtiger
zu behandeln ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Tätig-
keit muss durch eine öffentliche Einrichtung ausgeübt werden und die Vornah-
me der Tätigkeit muss im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgen (EuGH, EuGHE
1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Beides ist nicht der Fall.
Eine öffentliche Einrichtung im Sinne der 6. EG-Richtlinie liegt nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dann vor,
wenn diese organisatorisch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist
(EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Eine juristische Person
des Privatrechts, die wie die Klägerin nicht in die öffentliche Verwaltung einge-
gliedert ist, ist auch als Beliehene keine öffentliche Einrichtung im Sinne von
Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 1989,
3233). Die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt beurteilt
sich danach, ob diese im Rahmen eigens für sie geltender rechtlicher Regelun-
gen ausgeübt werden (EuGH, EuGHE 1989, 3233). Dies ist nicht der Fall, wenn
die übertragenen Aufgaben von dem Beliehenen - wie hier - nach privatrechtli-
chen Regelungen abgewickelt werden (vgl. Tehler, aaO).
Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach der insge-
samt mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Tierkörperbeseitigung betraute
private Unternehmer insoweit als eine "öffentliche Einrichtung" anzusehen sei
(Lange/Stils ad Wilken, UR 2006, 7, 10), folgt der Senat aus den soeben darge-
legten Gründen nicht.
b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Bemessungs-
grundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG bei ent-
geltlichen Umsätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich das für
die Leistung erhaltene Entgelt ist.
aa) In § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG ist
grundsätzlich die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts durch die beliehene
Tierkörperbeseitigungsanstalt von dem Tierbesitzer nach behördlich genehmig-
ten Geschäftsbedingungen oder Tarifen vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 7
NRWAGTierNebG haben die Besitzer von tierischen Nebenprodukten allerdings
nur 25 % der Kosten der Verarbeitung und Beseitigung zu tragen; die verblei-
benden Kosten tragen nach dieser Vorschrift die Kreise und kreisfreien Städte,
soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.
bb) Die Höhe der Vergütung für die Entsorgung verendeten Geflügels
des Beklagten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen durch die Bezirksre-
gierung genehmigten Entgeltliste der Klägerin. Diese Entgeltliste weist entspre-
chend der Regelung des § 6 Abs. 7 NRWAGTierNebG ein Entgelt in Höhe von
25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern aus, das
von dem Besitzer der Tierkörper zu leisten ist.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die (Zu-)Zahlungen
des Kreises bei der Bemessung des steuerpflichtigen Umsatzes zu berücksich-
tigen, denn das Entgelt umfasst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG
sowohl dasjenige, was der Leistungsempfänger selbst aufwendet, um die Leis-
tung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, als auch dasjenige, was
ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung ge-
währt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Zahlung bzw.
Zuzahlung ("Zuschuss") im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dann vor, wenn
diese für eine bestimmte Leistung erfolgt, dem Leistungsempfänger zugute
kommt und der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die (Zu-)Zahlung hat
(BFH, BStBl. II 2004, 322). Dem Beklagten als Besitzer der Tierkörper wird für
die Leistungen der Klägerin mit einem nach den genehmigten Entgeltlisten be-
stimmten Preis ein Zuschuss im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in Höhe
von 75 % der Kosten gewährt (so auch Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG,
§ 3 Anm. 3591, Tierkörperbeseitigung), die die Kreise und kreisfreien Städte zu
übernehmen haben, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.
Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften, der insoweit ausgeführt hat, dass die (Zu-)Zahlung
zu einer bestimmten Minderung des Abgabepreises an den Leistungsempfän-
ger führen muss. Diese Zahlung muss daher gerade für die Erbringung einer
bestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der Leistung in
den Grundzügen festliegen muss (EuGH, EuGHE 2001, I-9115; EuGHE 2004,
I-6985).
Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (BFH, DStRE 2003, 681, 682) nichts
anderes zu entnehmen.
Dementsprechend ist in den durch die Klägerin dem Beklagten gestellten
Rechnungen der Entgeltanteil von 25 % um den durch die Kreise und kreisfrei-
en Städte zu tragenden Anteil von 75 % erhöht worden, denn beide Anteile zu-
sammen bilden das Entgelt für die Beseitigungsleistung der Klägerin.
3. Der Beklagte hat der Klägerin die für ihre Leistungen angefallene Um-
satzsteuer in voller Höhe zu erstatten.
a) Ein dahingehender Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht
aus den steuerrechtlichen Bestimmungen des UStG. Zwar ist die Klägerin als
Unternehmerin gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldnerin. Daraus
folgt allerdings nicht, dass sie die von ihr abzuführende Umsatzsteuer von dem
Empfänger der umsatzsteuerpflichtigen Leistung erstattet erhält. § 13 a Abs. 1
Nr. 1 UStG verhält sich nicht dazu, wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tra-
gen hat. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dementspre-
chend kann die Klägerin die von ihr abzuführende Umsatzsteuer vom Beklagten
nur insoweit erstattet verlangen, als hierfür eine sonstige gesetzliche oder ver-
tragliche Grundlage besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR
416/97, DStRE 2000, 559).
b) Eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten, der
Klägerin die für die empfangenen Leistungen angefallene Umsatzsteuer zu er-
statten, besteht nicht.
aa) Sie ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG. Nach
dieser Vorschrift kann die Klägerin von dem Beklagten ein Entgelt in Höhe der
Kosten für das Verarbeiten und die Beseitigung von Tierkörpern beanspruchen.
Das Berufungsgericht legt diese Norm dahingehend aus, dass der Begriff der
Kosten die Umsatzsteuer nicht beinhaltet. Diese Auslegung ist zutreffend. Dies
zu beurteilen ist der Senat nach § 545 ZPO nicht gehindert, weil der räumliche
Geltungsbereich der Norm ganz Nordrhein-Westfalen erfasst und sich somit
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. Zöller/Heßler,
ZPO, 27. Aufl., § 545 Rdn. 5).
Der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich
aus § 11 Abs. 3 TierNebG i.V.m. § 6 NRWAGTierNebG. Zwar ist in § 6 Abs. 3,
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG grundsätzlich die Erhebung
eines privatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings werden diese Bestim-
mungen durch § 6 Abs. 7 Satz 1 AGTierNebG NRW eingeschränkt. Danach
werden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und Beseitigung von Tier-
körpern lediglich Entgelte in Höhe von 25 % der dabei in der Tierkörperbeseiti-
gungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten haben
nach § 6 Abs. 7 Satz 3 AGTierNebG NRW die jeweils zuständigen Kreise und
kreisfreien Städte zu tragen.
bb) Der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften muss innerhalb
des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(NRWAGTierNebG) einheitlich ausgelegt werden. In Betracht kommt nur eine
Auslegung, nach der der Unternehmer insgesamt nicht mehr als 100 % der bei
ihm angefallenen Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. Eine dem entspre-
chende Auslegung des Begriffes der Kosten in § 6 Abs. 7 AGTierNebG NRW in
der Weise, dass der auf die jeweiligen Kostenquote entfallende Anteil der Um-
satzsteuer durch den Beklagten bzw. den Kreis zu tragen ist, ist nicht gerecht-
fertigt, denn dies würde der Intention des Gesetzgebers, dem Beklagten als
Besitzer von Tierkörpern einen Zuschuss in Höhe von 75 % der entstehenden
Kosten der Tierkörperbeseitigung zu gewähren, zuwiderlaufen.
Leistet der Tierkörperbesitzer lediglich den auf seinen Entgeltanteil von
25 % entfallenden Umsatzsteueranteil, ergibt sich im Falle eines Vorsteuerab-
zugs, der den Besitzer zu einem Abzug der gesamten für die Leistung angefal-
lenen Vorsteuer berechtigen würde (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie 2005 Ab-
schnitt 188 bzw. Abschnitt 192), im Ergebnis ein geringerer Entgeltanteil als
25 % der Kosten bezogen auf den insgesamt anfallenden Bruttobetrag. Ausge-
hend von einer Umsatzsteuer von 16 % verbliebe nach dem Vorsteuerabzug
ein Anteil von 13 % der Nettokosten bzw. 9 % der Bruttokosten.
Darüber hinaus würde der gesetzgeberische Zweck, "die durch europäi-
sches Recht vorgeschriebene Beteiligung der Landwirtschaft in Höhe von 25 %
an den Beseitigungskosten" umzusetzen, verfehlt (vgl. LT-Drucks. 13/5930, Be-
gründung des Gesetzentwurfs, F-Auswirkungen auf die Gemeinden und Ge-
meindeverbände). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine Beihilfe zur
Tierkörperbeseitigung an die Landwirtschaft leisten, die dem Gemeinschafts-
rahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und
Schlachtabfällen (2002/C 324/2, ABl. C vom 24. Dezember 2002) entspricht
(vgl. LT-Drucks. 13/5930, Begründung des Gesetzentwurfs, A Allgemeiner Teil).
Danach dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 75 % der Kos-
ten für die Tierkörperbeseitigung leisten (Ziff. 29 Gemeinschaftsrahmen). Eine
Beihilfe, die den durch den Gemeinschaftsrahmen vorgegebenen Umfang ver-
lässt, müsste ein förmliches Prüfverfahren der Europäischen Kommission zur
Folge haben (Ziff. 53 Gemeinschaftsrahmen [2002/C 324/2] i.V.m. Art. 19
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999, 1999/L 83/1, ABl. L vom 27. März
1999). Eine solche, den Gemeinschaftsrahmen verlassende Beihilfe würde sich
aber durch den Vorsteuerabzug für einen insoweit berechtigten Tierkörperbesit-
zer ergeben, denn er hätte nur ein Viertel der anfallenden Umsatzsteuer zu zah-
len, könnte aber die gesamte Umsatzsteuer abziehen und würde so einen ge-
ringeren Anteil als 25 % der Kosten zu tragen haben.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der gesamten Umsatzsteuer
ergibt sich indes aus privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen mit dem Beklag-
ten.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 11 Abs. 3 TierNebG, § 6
NRWAGTierNebG eine Vergütung in Höhe von 25 % der Kosten der Verarbei-
tung und Beseitigung verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist ihre
genehmigte und öffentlich bekannt gemachte Entgeltliste. Deren Inhalt ist in
dem hier interessierenden Punkt nicht eindeutig und bedarf der Auslegung.
Der Senat ist nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der
Entgeltlisten beschränkt, vielmehr kann er auch diese selbst auslegen. Es lie-
gen damit nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die nach ihrem Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler-
weise beteiligten Kreise verstanden werden
(vgl. BGH, Urteil vom
15. November 2006 - VIII ZR 166/06, MDR 2007, 518; Urteil vom 29. Mai 2008
- III ZR 330/07, MDR 2008, 964, jeweils m.w.N.).
Diese objektive Auslegung, die der Senat wegen der offensichtlichen
Verwendung der Entgeltlisten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - VII ZR 221/91,
BGHZ 121, 173, 178; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321,
323 ff.), führt hinsichtlich der Frage der Kostentragung der Umsatzsteuer auf
den durch den Kreis zu leistenden Entgeltanteil zu dem Ergebnis, dass der Be-
klagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer insgesamt zu zahlen.
Unter E) der maßgeblichen Entgeltliste sind die 25 %-Anteile des Ent-
gelts für die Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern gesondert aufge-
führt. Nach F) der Entgeltliste sind sämtliche angegebenen Entgelte dieser Ent-
geltliste zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.
Dem könnte entnommen werden, dass nur der gesondert ausgewiesene
Entgeltanteil um eine darauf entfallende Umsatzsteuer erhöht werden soll. Das
wäre allerdings nicht mit dem Grundsatz in Einklang zu bringen, dass Anknüp-
fungspunkt für die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 1 UStG die gesamte Leis-
tung ist. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt für diese Leistung,
unabhängig davon, von wem das Entgelt gezahlt wird. Sie fällt insgesamt nur
einmal in voller Höhe an. Daran knüpft die unter F) der Entgeltliste enthaltene
Regelung an, wonach dem Beklagten als Leistungsempfänger zusätzlich zu
dem von ihm zu zahlenden Entgeltanteil die gesetzlich gültige Umsatzsteuer
auferlegt wird. Danach kann die Klägerin die Umsatzsteuer von dem Beklagten
in voller Höhe erstattet verlangen.
Allein diese Auslegung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei der
Schaffung des § 6 NRWAGTierNebG, der Rechtsgrundlage der Entgeltliste. Nur
sie führt aus den dargelegten Gründen zu einer mit den europarechtlichen Vor-
gaben für Beihilfen konformen Anwendung dieser Regelung und steht auch im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
III.
Die zuerkannten Zinsen sowie die zuerkannten vorgerichtlichen Rechts-
anwaltskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus dem Verzug des
Beklagten.
Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
599,80 € in Rechnung gestellt haben und diese durch die Klägerin beglichen
worden sind, war der Beklagte insoweit zur Zahlung des Betrages und nicht nur
zur Freistellung von diesen Kosten zu verurteilen. Dementsprechend war das
Urteil des Amtsgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Kuffer Bauner Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Geldern, Entscheidung vom 14.02.2008 - 3 C 226/07 -
LG Kleve, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 S 71/08 -