BGH Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. November 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 305c Abs. 2
Die Klausel
"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten"
(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käu- fers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M.
geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C.
zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
und Anhängern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.:
"VII. Sachmangel
...
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäu- fer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unter- richten."
Bis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug insgesamt fünf
Mal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bemän-
gelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindrin-
ge. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer
Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu besei-
tigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Über-
prüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Klägerin abzuho-
len und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf
nicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom Kauf-
vertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 € (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis
von 15.800 Euro, 75 € An- und Abmeldekosten und 30 € Unkostenpauschale
abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 €) nebst Verzugszinsen
und Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Be-
klagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf
berufen, dass die Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar
sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen
gehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung
gegeben habe, sondern zwei in S. ansässige Vertragshändler erfolglos
eine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nach-
besserungsversuche der S. Werkstätten gemäß § 278 BGB entgegen-
halten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen
von vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. -
Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen.
Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesse-
rung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den
Umständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a
der Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne
sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten
nicht berufen.
Auch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie
und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der
Käufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung
und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungs-
versuchs erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass
er sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an sei-
nen Vertragspartner wenden müsse und die in den NWVB enthaltene Regelung
eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und
eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewähr-
leistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen
ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine recht-
zeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem
Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen
oder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen.
Die Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem
sie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten
Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen
gestellt habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung
mit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-
dung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden
Sachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht un-
erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseiti-
gung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das
Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht,
weil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war
(§ 440 BGB).
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin auf-
gesuchten C. -Vertragswerkstätten zurechnen lassen muss und dass die
Klägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäran-
sprüchen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit
zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat.
Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem
Käufer in Ziffer VII 2 a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer
Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das
Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte Befug-
nis nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen Ein-
verständnis einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbe-
dingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung
wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungs-
gehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser
Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammen-
hang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom
15. Mai 1985 – VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 so-
wie Urteil vom 10. April 1991 – VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882
unter II 3 b).
b) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen,
weil der – behebbare – Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen-
den Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche
nicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist
die vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht
verweigerte (§ 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. Begrün-
dung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks.
14/6040, S. 233).
Die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Kläge-
rin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglo-
sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder
des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als
zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (techni-
scher) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder unge-
wöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversu-
chen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18;
Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; Münch-
Komm/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher Online-
Komm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32).
Derartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht festge-
stellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkei-
ten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegen-
heit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um
nicht Sekundäransprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440
Satz 2 BGB Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumin-
dest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel
Ziffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits
ausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche
der von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten S. C. -
Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen.
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich
die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacher-
füllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig
über die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe.
Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im
Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in
engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflich-
ten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR
2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242,
Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251
und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertragli-
cher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich kei-
ne Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten
Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschal-
tung zu informieren.
Die Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, zu
welchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so
dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-
tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil
vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II
2 a).
Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch
das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informati-
onspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung
befasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu
unterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls
selbst durchzuführen (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Auto-
kaufs, 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl.
auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen
Funktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, spä-
testens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen.
Aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener
Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig.
Offensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer Män-
gelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesam-
te Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils
an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verkäu-
fer zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten er-
spart, die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439
Abs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Service-
netzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen ver-
bunden
(vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl.,
Rdnr. 748).
Dem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des Herstel-
lers/Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass
jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel
ebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug
gekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zu-
mindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu
können, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem
Käufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den
autorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutref-
fend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des
Käufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der einge-
schalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf
sonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit
der Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käu-
fer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird
aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung
einer vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Ver-
tragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner,
DAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung
eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verkäufer
durch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos,
wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolg-
lose Mängelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maß-
geblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Infor-
mationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt
oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nach-
prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des
Käufers erfüllt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist
deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung
der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeu-
tig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungs-
methoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten
rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB
(früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli
2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen
die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschulde-
ten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch Reinking/Eggert, aaO
Rdnr. 410).
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsge-
richt – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Fest-
stellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten
Mängel (fort)bestehen.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -