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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 384/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 22. Juni 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die
sie auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Soweit das Landgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststel-
lungen einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag
verneint hat, da der Versuch beendet gewesen sei (UA S. 37 f.), hält
dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für
die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit
für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der
Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungs-
handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält
(Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221,
227 m.w.N.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein beendeter Ver-
such auch dann vorliegt, wenn der Täter sich nach Abschluss der letz-
ten Ausführungshandlung keine Gedanken darüber macht, ob sein
bisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuführen (BGHSt
40, 304, 306; vgl. Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. § 24 Rdn. 175 m.w.N.).
Die Strafkammer hat hierzu jedoch keine eindeutigen Feststellungen
getroffen. Während sie zunächst festgestellt hat, die Angeklagte habe
sich 'nach der Tat zunächst gar keine Gedanken über den Gesund-
heitszustand' des Opfers gemacht (UA S. 14), heißt es an anderer
Stelle, dass die Angeklagte aufgrund der fortbestehenden Handlungs-
fähigkeit des Opfers 'unmittelbar im Anschluss an die Messerstiche
noch nicht mit einem tödlichen Ausgang ihrer Messerattacke' rechnete
(UA S. 37). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklag-
te spätestens als die Zeugin S. die Wohnung etwa 15 Minuten
nach den Messerstichen verließ, erkannte, dass die Verletzungen zum
Tode des Zeugen W. führen könnten (UA S. 14).
Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass auch
wenn der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnet,
eine sogenannte umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizontes mög-
lich ist, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt
hat (UA S. 37 f.). In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor. Dies
gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei
fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tat-
handlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
dieser erfolgt (BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl.
Lilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181).
Einen solchen engen Zusammenhang hat das Landgericht gerade nicht
mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Die letzte Ausführungs-
handlung war gegen 19:20 Uhr der vierte Messerstich, nach dem die
Beschwerdeführerin noch nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnete.
Im Anschluss kam es zunächst aufgrund der Gegenwehr des Opfers zu
einem heftigen Gerangel, welches sich aus dem Wohnungs- in den
Hausflur verlagerte (UA S. 13). Der Zeuge W. konnte sich der An-
geklagten schließlich entziehen, kehrte in die Wohnung zurück und
setzte sich dort auf einen Sessel im Wohnzimmer. Die Angeklagte folg-
te dem Zeugen, baute sich drohend vor ihm auf, ließ aber von ihm ab
und begab sich in das Badezimmer, um sich zu reinigen. Der Zeuge
folgte ihr dorthin, kehrte aber in das Wohnzimmer zurück, wo er sich
erneut hinsetzte. Auf Nachfrage der Zeugin S. lehnte der Zeuge
W. es ab, dass ein Rettungswagen gerufen werde. Um 19:35 Uhr
verließ die Zeugin S. die Wohnung, um Hilfe zu holen. Spätes-
tens in diesem Zeitpunkt - etwa 15 Minuten nach der letzten Ausfüh-
rungshandlung - realisierte die Angeklagte die Möglichkeit des Er-
folgseintritts, da der Zeuge W. immer schwächer wurde (UA S. 14).
Angesichts des zeitlichen Ablaufs, der wiederholten räumlichen Verla-
gerung sowie der Handlungsfähigkeit des Opfers liegt es aufgrund der
bisherigen Feststellungen nahe, dass der ursprüngliche Tötungsver-
such abgeschlossen und der Rücktritt durch bloßes Nichtweiterhandeln
bereits vollzogen war, als die Angeklagte die Möglichkeit eines tödli-
chen Ausgangs erkannte (vgl. für den Fall einer zehnminütigen Zäsur
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15).
Da die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf durch die feh-
lerhafte rechtliche Wertung nicht berührt werden, können sie bestehen
bleiben. Der neue Tatrichter wird weitere Feststellungen zum Vorstel-
lungsbild der Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die letzte
Tathandlung und angesichts der Gegenwehr des Opfers auch zu den
fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten - insoweit in
Ergänzung zu den aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Ab-
lauf - treffen müssen. Soweit auf dieser Grundlage ein freiwilliger Rück-
tritt bejaht wird, wird ein versuchter Totschlag durch Unterlassen zu prü-
fen sein, da die Angeklagte das von ihr verletzte Opfer seinem Schick-
sal überließ, obwohl sie die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs spä-
testens in diesem Zeitpunkt erkannt hatte."
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer