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BGH Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 24/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Oktober 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behand-

lungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuld-

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll

und Wellner sowie die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert ist,

macht aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenz-

verwalter über das Vermögen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuld-

nerischen Ausgleichsanspruch geltend.

Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die ge-

burtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibia-

ler Ödeme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N.

A. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehen-

tropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die

Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag,

verabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin

sank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf

etwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr.

Dabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen

zu veranlassen, verließ er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der

Scheide zu bluten. Da die Herztöne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min.

absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine

sofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den

Anästhesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose

zur Durchführung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr

erfolgte die Geburt des Mädchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziier-

ten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung unter einem schweren psycho-

neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales

Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss über eine

Sonde ernährt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und

der Folgen einer vorzeitigen Plazentaablösung in die Frauenklinik in W. verlegt

werden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste.

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Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit

Dr. N. vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort

während der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in

der Klinik eintreffen müsse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erklärte sich am

23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für

Anästhesie die gesamte operative und postoperative anästhesiologische

Betreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf

Dauer übernimmt.

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N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiel-

len Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch ge-

nommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die

Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teil-

urteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach

Streitverkündung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil

vom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde

nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit

Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) die Berufung gegen die Verurtei-

lung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zurückgewiesen und festge-

stellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und imma-

teriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger

oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Am 24. Mai 2005 haben

die Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, auf-

grund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zah-

len hat.

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Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der

Klägerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des

Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab-

geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der

die Klägerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zurück-

gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldner-

ausgleich für die Klägerin, weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen

des Anästhesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadens-

ursächlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisati-

onsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen

Standard sei nämlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30

Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung

(E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minu-

ten für den Anästhesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiser-

leichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers fänden für den An-

spruch auf selbständigen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB

zwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine

Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden,

um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess bei-

zutragen. Sie sei keine Sanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, son-

dern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Las-

ten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu,

dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben Feh-

lerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der möglichen weitergehen-

den Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage

der Schadenskausalität und für die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeiträ-

ge verschlechtert habe. Es spreche viel dafür, dass bei der Abwägung der beid-

seitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 254 BGB) die Mitverant-

wortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden Verschulden des

Dr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende trotz erkennbarer schwerster

Komplikationen letztlich sich selbst überlassen. Ein schwerer Behandlungsfeh-

ler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachlässigkeit bei der

Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht

bemerkt habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu

berücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme

kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei.

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Soweit die Klägerin ihren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 67

VVG a.F. auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die In-

solvenzschuldnerin stütze, müsse sie die rechtskräftige Abweisung der Klage

durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich

gelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachver-

halt seien identisch mit dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses.

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Zur Klärung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung auf-

grund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen

Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines

Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden

Mitschädiger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-

lassen.

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II.

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.

1. Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel

drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressan-

spruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld

entsteht, zum andern der zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsbe-

rechtigten kraft Gesetzes übergehende Anspruch des Gläubigers gegen die

anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren außerhalb

der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus

Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichs-

berechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in

Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem gemäß § 426 Abs. 2 BGB

übergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt

vor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1

BGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil

vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW 1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann,

BGB, 12. Aufl., § 426 Rn. 14 und 32). Der gemäß § 426 Abs. 2 BGB überge-

gangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch aus § 426 Abs. 1

BGB wie auch der unter Umständen hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem

Recht sind selbständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen

beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz

zueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabhängig davon können sich

die konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen. So wird zwar

in der Regel der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB von den Einreden und Ein-

wendungen gegen den übergegangenen Anspruch nicht berührt (vgl. BGH, Ur-

teil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der

Verjährung; Erman/Ehmann, aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 426

Rn. 53). Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als

der Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann,

womit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird.

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a) Außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche

Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht gel-

tend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben.

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b) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten

geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten

Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB Anwendung

finden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - VersR 2005,

1443 und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der Haftung wegen eines voll be-

herrschbaren Risikos; OLG Hamm, GesR 2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom

18. April 2006 - 1 U 127/04 - rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR

94/06 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskräf-

tig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennen-

den Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR 300/04 -; Geiß/Greiner, Arzthaftpflicht-

recht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl.,

Rn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der Norm im Arzthaftungsrecht, Diss.

1992, S. 268 ff.; verneinend für den Fall der Überleitung eines Anspruchs we-

gen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den das Opfer falsch behandelnden

Arzt OLG Köln, VersR 1989, 294 = AHRS 6551/14). Da die Klage der Geschä-

digten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige Teilurteil des

Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen

worden ist, kann die Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1

ZPO einen übergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gel-

tend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch

nichts zu erinnern.

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c) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte

Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamt-

schuldnerausgleich unter Entschädigern Platz greift. Unter den besonderen

Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch

für den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu

Gunsten der Klägerin für die Schadensursächlichkeit eines groben Organisati-

onsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht

offen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des

Anästhesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, be-

darf deshalb keiner weiteren Klärung.

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aa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften

Behandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in Überein-

stimmung mit dem Berufungsgericht fälschlich meint - aus dem Gebot der pro-

zessrechtlichen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie knüpfen

vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Be-

handlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-

lers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist,

dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Pati-

enten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-

kehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädi-

gung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders

verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Se-

nat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983

- VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR

1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom

16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996

- VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner

1996 S. 327, 335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Beweislastri-

sikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursa-

chenaufklärung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwe-

rung der Aufklärung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr

wegen des groben Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass

der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Hei-

lungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungs-

fehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsge-

schehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG

VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar

1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahme-

beschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der

Beweislastumkehr im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im

Verhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher

Weise maßgebend.

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bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin eine Beweislastumkehr

nicht zugute kommen. Hätte nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen

durchgeführt, wäre die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des

Anästhesisten nicht ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen

dem Anästhesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vor-

derhand die persönliche Verantwortung für die Patientin N. A., die er in das

Krankenhaus eingewiesen hatte. Er hätte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das

CTG einsehen müssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben hätte, die

Hebamme zu den näheren Umständen zu befragen. Hierbei wäre ihm die feh-

lerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenkli-

chen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte

Dr. B. die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst

überlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen für eine Mikroblut-

untersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben

waren, hätte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden

müssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische

Schädigung des Kindes selbst dann verhindert hätte, wenn die Zeit zwischen

der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchführung tatsächlich 64 Mi-

nuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

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Im Rechtsstreit der Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der

Klägerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom

16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) einen für die Schädigung der H. A. ursächli-

chen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des

Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wobei die

Klägerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage ge-

stellt hat. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst

aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm

bekannt war, dass Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen würde, um in das

Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen plötzlich auf-

tretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch

seine Nachlässigkeit erst herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende

Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem

gegenüber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr

zum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Er-

satz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein

Gesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist.

III.

17

Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit

der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Pauge

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 3529/04 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 40/07 -