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BGH Beschluss vom 07.10.2009 – 1 StR 320/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 11. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen beschäftigte der Angeklagte mehrere Arbeitnehmer,
für die er die vorgeschriebenen Meldungen nach § 28f Abs. 3, § 28a SGB IV
und nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten
Lohns der Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversi-
cherungsbeiträge und Lohnsteuer zu Grunde gelegt. Für den überwiegenden
Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde,
wurden daher die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und die
Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt.
Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, wonach auch in solchen Fällen
teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV
Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden (ebenso Werner in juris-PK SGB IV
§ 14 Rdn. 293; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversi-
cherung 65. Lfg. Februar 2009, SGB IV § 14 Rdn. 37; LAG München, Urt. vom
27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom
29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; a.A. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozial-
versicherungsrecht 61. Lfg. April 2009 SGB IV § 14 Rdn. 140; Klattenhof in
Hauck/Noftz SGB IV 52. Lfg. September 2009 K § 14 Rdn. 45). Bereits der
Wortlaut der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung dahingehend,
die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden. Vielmehr ist
angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift ver-
folgte, eine weite Auslegung geboten. Denn neben der Beseitigung von Be-
weisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäfti-
gung (BTDrucks. 14/8221 S. 14) war die Verhinderung und Beseitigung von
Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsver-
hältnissen verschaffen, ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers
(BTDrucks. aaO S. 11, 16). Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden,
wenn die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht
ordnungsgemäß verbucht und gemeldet werden und dadurch die gesetzlich
geforderten Abzüge umgangen werden sollen (vgl. auch Werner in juris-PK a-
aO).
Dadurch, dass die Strafkammer im Widerspruch zu diesem zutreffenden rechtli-
chen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten sozialversi-
cherungsrechtlichen Schadens § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ersichtlich nicht zu
Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht beschwert.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander