BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 19. Februar 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun-
treuens von Arbeitsentgelt in 20 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen
und wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 66.186,59
Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
1) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte faktischer Ge-
schäftsführer der Firma Ay. GmbH. Geschäftsgegenstand der Ge-
sellschaft war die Durchführung von Baustahlarmierungs- und Bewehrungsar-
beiten. Die Gesellschaft beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die die vorge-
schriebenen Meldungen nach § 28f Abs. 3, § 28a SGB IV und nach § 41a EStG
abgegeben wurden, daneben aber auch zwischen November 2005 und Juni
2007 eine Vielzahl nicht näher individualisierbarer Arbeitnehmer, ohne diese
Arbeitsverhältnisse den zuständigen Sozialversicherungsträgern und dem zu-
ständigen Finanzamt zu melden. Möglicherweise wurden auch an Arbeitneh-
mer, die ordnungsgemäß gemeldet waren, zusätzlich zu dem Lohn, der ange-
meldet und für den Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt wur-
den, weitere Schwarzlohnzahlungen geleistet. Zur Verschleierung der Schwarz-
lohnzahlungen ließ der Angeklagte Rechnungen der Firma A. Bau an die
Ay. GmbH in der Buchhaltung einbuchen, die sich auf einen Ge-
samtbetrag von 402.263,12 Euro beliefen. Diesen Rechnungen lagen keine tat-
sächlich erbrachten Leistungen der Rechnungsstellerin zu Grunde. Sie dienten
lediglich dem Zweck, die Ausgaben des Unternehmens für Schwarzlohnzahlun-
gen „abzudecken“.
Durch die pflichtwidrig unterlassenen Meldungen an die Sozialversiche-
rungsträger wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt
937.125,25 Euro vorenthalten. Lohnsteuer wurde in Höhe von insgesamt
177.341,18 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 10.491,66
Euro hinterzogen.
Darüber hinaus ließ der Angeklagte gegenüber der BG Bau - Berufsge-
nossenschaft der Bauwirtschaft für die Beitragsjahre 2005 und 2006 jeweils
bewusst pflichtwidrig zu niedrige Lohnnachweise zur Bemessung der Umlage-
beträge für die gesetzliche Unfallversicherung abgeben, was zur Folge hatte,
dass die Umlage nicht in voller Höhe berechnet wurde und der Berufsgenos-
senschaft ein Schaden in Höhe von 38.910,69 Euro entstand.
2) Der Angeklagte hat die Taten dem Grunde nach eingeräumt. Er bezif-
ferte die von ihm veranlassten Lohnzahlungen, für die keine Sozialversiche-
rungsbeiträge und Steuern angemeldet und abgeführt wurden, auf etwa 20.000
bis 30.000 Euro pro Monat.
Dieser Einlassung ist die Strafkammer nicht gefolgt. Sie hat vielmehr die
Lohnsummen, hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und
Steuern hinterzogen worden waren, geschätzt, da die Buchhaltung der
Ay. GmbH manipuliert sei, so dass sie nicht als verlässliche Quelle für
die Bestimmung der tatsächlich gezahlten Schwarzlöhne herangezogen werden
könne.
Die der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Lohnsummen errech-
nete das Landgericht daher auf der Grundlage einer branchenüblichen Lohn-
quote von 66,66 % bezogen auf die um anerkannte Subunternehmerleistungen
bereinigten monatlichen Nettoumsätze. Die so ermittelten Lohnsummen wurden
für die Berechnung der vorenthaltenen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein Bruttoge-
halt hochgerechnet. Auf der Grundlage dieser fiktiven Bruttolohnsumme wurden
die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet, von denen in einem
letzten Schritt die Sozialversicherungsbeiträge, die für die angemeldeten Ar-
beitsverhältnisse gezahlt worden waren, abgezogen wurden. Für die Berech-
nung der hinterzogenen Steuern und die vorenthaltenen Beiträge zur gesetzli-
chen Unfallversicherung erfolgte demgegenüber keine Hochrechnung der ge-
schätzten Lohnsumme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
II.
Der festgestellte Schuldumfang hält einer revisionsrechtlichen Überprü-
fung aus zwei Gründen nicht stand: Die Voraussetzungen für die Schätzung der
Schwarzlohnsumme waren vorliegend nicht gegeben (dazu nachfolgend 1.).
Zudem enthalten die Rechenschritte bei der Berechnung der Hinterziehungsbe-
träge Rechtsfehler (dazu nachfolgend 2.).
1. Die Voraussetzungen für die Schätzung der Schwarzlohnsumme wa-
ren vorliegend nicht gegeben; deshalb ist die darauf aufbauende Beweiswürdi-
gung nicht tragfähig.
Die Strafkammer hat die Höhe der Schwarzlöhne unter Heranziehung ei-
ner branchenüblichen Lohnquote geschätzt. Eine solche Schätzung ist dem
Tatrichter zwar grundsätzlich gestattet. Hier hat das Landgericht allerdings be-
triebswirtschaftliche Parameter festgestellt, mittels derer die Möglichkeit be-
stand, die Höhe der Schwarzlöhne konkret - also tatsachenfundiert und den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend - zu berechnen. Der Senat kann
nicht ausschließen, dass auf der Grundlage einer tatsachenfundierten Berech-
nung der Schuldumfang nennenswert geringer ausgefallen wäre. Dies gilt auch
deshalb, weil die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten ohne ausrei-
chende Erörterung für widerlegt hält, er habe monatliche Schwarzlohnzahlun-
gen in einer Größenordnung zwischen 20.000 und 30.000 Euro geleistet.
a) Die Schätzung hinterzogener Lohnsteuer und vorenthaltener Sozial-
versicherungsbeiträge ist dem Tatrichter freilich grundsätzlich gestattet.
aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass tatge-
richtliche Feststellungen auf tragfähige Schätzgrundlagen gestützt werden dür-
fen (BVerfG - Kammer -, Beschl. vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07). Die für
die Anwendung und Durchführung einer Schätzung maßgeblichen Kriterien
sind:
- Für eine annähernd genaue Berechnung fehlen aussagekräftige Be-
weismittel; bei Vermögensdelikten im Rahmen eines Unternehmens
sind das namentlich Belege und Aufzeichnungen.
- Die Parameter der Schätzgrundlage müssen tragfähig sein.
- Die Schätzung kann auch aus verfahrensökonomischen Gründen an-
gezeigt sein, etwa dann, wenn eine exakte Berechnung einen unange-
messenen Aufklärungsaufwand erfordert und bei exakter Berechnung
für den Schuldumfang nur vernachlässigbare Abweichungen zu erwar-
ten sind.
- Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses ist der Zwei-
felssatz zu beachten.
- Die Grundlagen der Schätzung müssen im tatrichterlichen Urteil für das
Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden.
Nach diesen Grundsätzen kann - und muss auch sehr häufig - bei Be-
täubungsmitteldelikten die Wirkstoffkonzentration anhand bestimmter Kriterien
geschätzt werden (BGH, Beschl. vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 360/08). Die
Schätzung kann etwa anhand repräsentativer Stichproben erfolgen, auch um
einen unverhältnismäßigen Untersuchungsaufwand zu vermeiden (BGH StV
2008, 9). Gerade dann, wenn sich solche Feststellungen bei angemessenem
Aufklärungsaufwand nicht treffen lassen, darf das Tatgericht eine an den Um-
ständen des Falles orientierte Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes
vornehmen (BGH NStZ 2002, 438, 439).
Eine Schätzung hat die Rechtsprechung auch bei Serientaten gebilligt,
wenn zwar der strafbare Gesamtschaden feststeht, die Verteilung dieses Scha-
dens auf Einzelakte sich aber einer genauen Feststellung entzieht. Danach ist
es bei einem strafbaren Gesamtverhalten, das zahlreiche serienmäßig began-
gene Taten umfasst, zulässig, einen rechnerisch ermittelten Teil des Gesamt-
geschehens bestimmten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen im Wege
der Schätzung zuzuordnen, wobei die Feststellung der Zahl der Einzelakte und
die Verteilung des Gesamtschadens auf diese unter Beachtung des Zweifels-
satzes zu erfolgen hat (BGH aaO).
Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein
strafbares Verhalten des Täters fest, so kann auch hier die Bestimmung des
Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen. Ein solches Verfahren ist
stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen.
Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich, wenn über die kriminellen Ge-
schäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In Fällen dieser Art
hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang fest-
zustellen (BGH StV 2004, 578; NStZ 1999, 581).
bb) Dieselben Grundsätze gelten für die Schätzung von Bemessungs-
grundlagen bei der Berechnung hinterzogener Lohnsteuer und vorenthaltener
Sozialversicherungsbeiträge. Auch hier muss nach der Überzeugung des Tat-
gerichts ein strafbares Verhalten des Täters feststehen. Steht die Strafbarkeit
fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht,
wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete
Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl.
BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss zudem nach steuer-
rechtlichen Grundsätzen in sich schlüssig sein. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn ihre Ergebnisse hinsichtlich aller Bemessungsgrundlagen wirtschaft-
lich vernünftig und möglich sind (BGH wistra 1992, 147; NStZ 1999, 581, BFH
BStBl II 1986, 226).
Das Tatgericht darf dabei durchaus auch Schätzungen des Finanzamts
oder der Steuerfahndungsstellen übernehmen. Freilich muss erkennbar sein,
dass es diese eigenständig überprüft und sich von ihrer Richtigkeit auch unter
Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtli-
chen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt hat (BGH wistra 1984,
182).
Liegen keine hinreichend verlässlichen Anknüpfungstatsachen für die
nähere Bestimmung der Bemessungsgrundlagen vor, kann eine durchschnittli-
che, an Wahrscheinlichkeitskriterien ausgerichtete Schätzung erfolgen (BGH
wistra 1992, 147). Bei der Entscheidung, welche Schätzungsmethode dem vor-
gegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen mög-
lichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, kommt dem Tatgericht ein Be-
urteilungsspielraum zu (vgl. BGH wistra 1992, 147). Die revisionsgerichtliche
Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob das Tatgericht nachvollziehbar
dargelegt hat, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat
und weshalb diese dafür geeignet ist.
cc) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung hin-
terzogener Lohnsteuer und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge ist die
Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf
den Nettoumsatz eines Unternehmens danach dann zulässig, wenn keine an-
derweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisge-
winn zu beschaffen sind. Für die Schätzung der Lohnsumme gilt danach:
Das Tatgericht darf eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine
Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln
und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen. Im
Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Tatgericht bei illegalen Be-
schäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel
des Nettoumsatzes als Lohnsumme - und zwar als Nettolohnsumme - veran-
schlagen (Senat NJW 2009, 528, 529). Die gegen eine Nettolohnquote von
60 % und mehr erhobenen Einwände (Röthlein wistra 2009, 107, 113; Joecks
JZ 2009 526, 531) hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht für be-
rechtigt.
Aus dem Umstand, dass bei legalen Beschäftigungsverhältnissen erfah-
rungsgemäß eine Bruttolohnquote von zwei Dritteln des Nettoumsatzes ange-
nommen wird und dort folglich deren Nettolohnquote niedriger ist, lässt sich
nämlich nicht herleiten, dass auch bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen die
Nettolohnquote unter zwei Dritteln des Nettoumsatzes liegen müsse. Das würde
der unterschiedlichen Kostenstruktur von legalen und illegalen Beschäftigungs-
verhältnissen nicht gerecht.
Der illegal tätige Unternehmer wendet nämlich, anders als der legal täti-
ge Unternehmer, außer den Nettolohnzahlungen keine nennenswerten ander-
weitigen Kosten auf, vor allem keine Lohnneben- und zusatzkosten sowie Fix-
kosten, die bei einem legal tätigen Unternehmen anfallen. Das hat zur Folge,
dass bei ihm - anders als beim legal tätigen Unternehmer - ein wesentlich grö-
ßerer Teil des Nettoumsatzes auf Nettolohnzahlungen an seine Arbeitnehmer
entfällt, so dass seine Nettolohnquote deutlich höher liegt. Im Vergleich zu ei-
nem legal tätigen Unternehmen kann das illegal tätige Unternehmen seine Kos-
ten anders kalkulieren:
- Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der illegal tätige
Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer keine höheren Nettolöhne als am
Markt üblich zahlt; dies gilt auch im Vergleich mit legal tätigen Unter-
nehmen.
- Der Einsatz nicht gemeldeter Arbeitnehmer bzw. die nicht vollständige
Meldung gezahlter Löhne ermöglicht dem illegal tätigen Unternehmer,
seine Leistungen günstiger als seine legal tätigen Mitbewerber anzubie-
ten. Dies führt - wenn beide dieselbe Zahl von Arbeitern für denselben
Auftrag einsetzen würden - zu einem niedrigeren Angebot und damit zu
einem geringeren Umsatz.
- Wollten hingegen beide Unternehmen denselben Nettoumsatz erzielen,
dann könnte der illegal tätige Unternehmer für denselben Auftrag - bei
gleicher Nettolohnsumme - mehr Arbeiter einsetzen, mithin den Auftrag
schneller ausführen (günstigerer Zeitfaktor).
- Weil der illegal tätige Unternehmer den Auftrag schneller ausführen
kann, bedeutet das zugleich, dass er einen höheren Umsatz erwirt-
schaften kann, wenn er die größere Zahl von zudem „billigeren“ Arbei-
tern genauso lange arbeiten lässt, wie der legal tätige Unternehmer.
Deswegen hält der Senat eine Schätzung des Tatgerichts, das die Netto-
lohnsumme bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit zwei Dritteln des Net-
toumsatzes bemisst, für wirtschaftlich vernünftig und möglich.
Dies entspricht auch den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren
Verfahren, wo aufgrund tatsachenfundierter Berechnungen Schwarzlöhne kon-
kret festgestellt wurden, die sich auf mehr als 60 % des Nettoumsatzes belau-
fen (vgl. Senat, Beschl. vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 501/09).
Der Senat hat auch bedacht, dass sich der Unternehmer der illegalen
Beschäftigung bedient, um seine Gewinne zu maximieren. Dabei erscheint al-
lerdings schon zweifelhaft, ob er aber am Markt tatsächlich signifikant höhere
Gewinne erzielt als ein legal tätiges Unternehmen. Denn gerade im Baugewer-
be konkurriert er häufig nicht nur mit legal tätigen, sondern auch mit anderen,
gleichfalls illegal tätigen Unternehmen, was sich auf die von ihm erzielbaren
Preise und damit seine Gewinnspanne auswirkt. Aber selbst wenn die Ge-
winnspanne illegal tätiger Unternehmen höher wäre, kann dieser Faktor in Fäl-
len der vorliegenden Art in der Regel bei der Schätzung der Nettolohnquote in
Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes vernachlässigt werden, denn es er-
scheint kaum vorstellbar, dass der Gewinn illegal tätiger Unternehmen auch nur
annähernd ein Drittel des Nettoumsatzes ausmacht.
b) Bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme darf allerdings nicht vor-
schnell auf eine Schätzung der Lohnquote in Form eines Anteils an der Netto-
lohnsumme ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung
anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich er-
scheint. Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tat-
sachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufga-
be der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptver-
handlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungs-
behörden sich darauf beschränkten, die Lohnquote zu schätzen, ohne zuvor
ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.
aa) Beweismittel, anhand derer die Ermittlung des Nettoumsatzes und
der konkrete Umfang der erbrachten Arbeiten möglich ist, sind im Baugewerbe
insbesondere die Ausgangsrechnungen auf der Grundlage von Einheitspreisen.
Vollständig erfasste Ausgangsrechnungen können ein aussagekräftiges
Indiz zur Ermittlung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden sein. Die so er-
mittelten Arbeitsstunden dienen dann ihrerseits als Grundlage für die Berech-
nung des geleisteten Schwarzlohns, indem sie mit den gezahlten Stundenlöh-
nen multipliziert werden. Soweit sich keine Anhaltspunkte für die tatsächlich
gezahlten Löhne ergeben, kann die Höhe des gezahlten Nettostundenlohns
geschätzt werden. Hierbei können branchenübliche oder tarifvertragliche Stun-
denlöhne zugrunde gelegt werden. Wegen des dort geltenden Zuflussprinzips
(vgl. insoweit Senat NJW 2009, 528, 530) sind namentlich im Hinblick auf die
Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer dabei Nettolöhne anzusetzen.
bb) Die so gewonnenen Ergebnisse sind anhand anderer Betriebszahlen,
soweit solche vorliegen, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbe-
sondere für die - mitunter in der Buchhaltung erfassten - Abdeckrechnungen,
die der Unternehmer, der Arbeitnehmer gegen Zahlung von Schwarzlöhnen be-
schäftigt, sich bei anderen Unternehmen besorgt. Denn die Abdeckrechnungen
dienen vornehmlich der buchhalterischen Verschleierung der Bargeldentnah-
men, die erforderlich sind, um die Schwarzlöhne auszuzahlen. Sie können da-
her belastbare Erkenntnisquellen für die Höhe der geleisteten Schwarzlöhne
sein.
cc) Soweit sich weitere Unterlagen in der Buchhaltung des jeweils betrof-
fenen Unternehmens finden, sind auch diese mit in Bedacht zu nehmen. Selbst
wenn in der Buchhaltung Manipulationen vorgenommen wurden, ist es nicht
von vornherein ausgeschlossen, die vorhandenen Unternehmensunterlagen für
sich allein oder in der Gesamtschau im Rahmen einer tatsachenfundierten
Schätzung zu verwenden, um im konkreten Einzelfall das der Wirklichkeit am
ehesten entsprechende Ergebnis zu erreichen.
c) Im vorliegenden Fall sind Umstände festgestellt, anhand derer es
möglich erscheint, die Höhe der gezahlten Schwarzlöhne tatsachenfundiert zu
berechnen. Deshalb lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung der
Schwarzlohnsumme nicht vor, so dass sich Beweiswürdigung als rechtsfehler-
haft erweist.
aa) Die Strafkammer stellt fest, dass in der Buchhaltung der Ay.
GmbH Schwarzlohnzahlungen verdeckt und verschleiert wurden, indem Ein-
gangsrechnungen der Firma A. Bau in der Gesamthöhe von mehr als 400.000
Euro gebucht wurden. Hierbei handelt es sich um Scheinrechnungen, denen
keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und die vielmehr aus-
schließlich dazu dienten, die Ausgaben für die Zahlung von Schwarzlöhnen ab-
zudecken. Das wäre Anlass gewesen, zu prüfen, ob diese Zahlen eine tatsa-
chenfundierte Grundlage für die Schwarzlohnberechnung sein konnten. Allein
der insoweit nicht näher ausgeführte Hinweis, die Buchhaltung sei manipuliert,
macht die Prüfung - gerade mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten - hier
nicht entbehrlich.
bb) Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Höhe der Abdeck-
rechnungen mit der von der Strafkammer für widerlegt erachteten Einlassung
des Angeklagten in Einklang gebracht werden kann. Diese ging dahin, für die
monatlichen Schwarzlohnzahlungen im Tatzeitraum - von 20 Monaten - monat-
lich zwischen 20.000 bis 30.000 Euro aufgewandt zu haben. Zwar erscheint es
durchaus möglich, dass der Angeklagte damit nur den Umfang zugestanden
hat, der wegen der objektiven Beweislage in Form der Abdeckrechnungen oh-
nehin nicht zu bestreiten war, und dass der tatsächliche Umsatz höher war, wo-
für die manipulierte Buchhaltung sprechen könnte. Das hätte aber einer nähe-
ren Erörterung bedurft.
cc) Eine solche Erörterung war hier auch deshalb angezeigt, weil weitere
Feststellungen getroffen wurden, die für Würdigung der Einlassung des Ange-
klagten von Bedeutung sind. Denn aus der Bruttolohnsumme, die sich aus den
festgestellten Sozialversicherungsbeiträgen ergibt, die von der Ay.
GmbH angemeldet und abgeführt wurden, und der auf eine Bruttolohnsumme
hochgerechneten Schwarzlohnzahlungen, die der Angeklagte eingestanden hat,
ergibt sich eine Gesamtbruttolohnsumme, die nahezu zwei Drittel des Nettoum-
satzes der Gesellschaft im Tatzeitraum ausmacht. Dieser Umstand lässt es als
möglich erscheinen, dass der Angeklagte Schwarzlohnzahlungen in Höhe des
in seinem Unternehmen üblicherweise gezahlten Nettolohns leistete.
dd) Da sich die Strafkammer trotz dieser Umstände, die eine tatsachen-
fundierte Schätzung orientiert an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls
als möglich erscheinen lassen, einer pauschalen, an Durchschnittswerten orien-
tierten Schätzung bedient hat, erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies zum Nachteil des Angeklagten
ausgewirkt hat, weil die pauschale Schätzung zu nennenswert höheren Hinter-
ziehungsbeträgen geführt haben kann.
2. Unabhängig davon wurden zu Lasten des Angeklagten bei der Be-
rechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge auch Teile des
Lohns, für den Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren, von der
Hochrechnung auf einen Bruttolohn erfasst. Auch dies erweist sich zum Nach-
teil des Angeklagten als rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme, die ge-
mäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf eine Bruttolohnsumme hochzurechnen ist
(vgl. Senat NJW 2009, 528, 529 ff.), auch Lohnzahlungen berücksichtigt, die
den zuständigen Stellen gemeldet und für die Sozialversicherungsbeiträge ab-
geführt worden waren. Zwar ist eine Hochrechnung der Schwarzlohnsumme
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer
lediglich teilweise Schwarzlohnzahlungen leistet (Senat, Beschl. vom 7. Oktober
2009 - 1 StR 320/09). Insoweit kann aber nur die Lohnsumme hochgerechnet
werden, die nicht angemeldet und für die daher auch keine Sozialversiche-
rungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt wurden. Demgegenüber darf der Teil
der Lohnsumme, der gemeldet und für den Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnsteuer abgeführt worden waren, bei der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2
Satz 2 SGB IV nicht miteinbezogen werden. Dies würde im Ergebnis zu einer
doppelten Hinzurechnung von Arbeitnehmeranteilen und Lohnsteuer zum Net-
togehalt führen. Der Abzug der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbei-
träge gleicht dies nicht aus. Der gemeldete Bruttolohn ist daher von der im We-
ge der Schätzung gewonnenen Lohnsumme abzuziehen. Insoweit ist zu beach-
ten, ob es sich bei der im Wege der Schätzung gewonnenen Lohnsumme um
eine Brutto- oder Nettolohnsumme handelt. Abhängig davon wird der Lohn-
summenteil, für den Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt wor-
den waren, netto oder brutto abzuziehen sein.
Auf diesem Berechnungsfehler beruht das Urteil auch, da das Landge-
richt den Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten fehlerhaft bestimmt hat.
III.
Wenngleich auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten ausge-
schlossen werden kann, dass es in den Einzelfällen nicht zur Hinterziehung von
Steuern und dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kam, ist hier
auch der Schuldspruch aufzuheben, um dem neuen Tatgericht widerspruchs-
freie Feststellungen zu ermöglichen. Denn soweit die Schadensberechnung auf
der Grundlage einer auf pauschalen, an Durchschnittswerten orientierten
Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgt, ist jedenfalls in einzelnen Bei-
tragsmonaten möglich, dass zumindest Sozialversicherungsbeiträge nicht vor-
enthalten wurden.
IV.
Keinen Bestand hat auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„1. Das Landgericht hat in Höhe gesicherter Vermögenswerte den Ver- fall von Wertersatz angeordnet, da Gläubiger 'auf diese' keinen An- spruch hätten.
2. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1 bis 3, 73a StGB ausreichend dargelegt sind, steht dem Verfall (von
Wertersatz) § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen. Verletzter i.S.d. Vor- schrift kann auch eine juristische Person öffentlichen Rechts ein- schließlich des Fiskus sein (Fischer StGB 56. Aufl. § 73 Rn. 21; BGH NStZ 2001, 155; Harms/Jäger NStZ 2001, 181). Es ist (bislang) nicht erkennbar, warum der Fiskus, die Krankenkasse und die Berufsge- nossenschaften den Angeklagten nicht in Anspruch nehmen können (§§ 72 AO, 823 Abs. 2 BGB; vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 266a Rn. 2).“
Dem schließt sich der Senat an.
V.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Auch soweit Beiträge, die an die BG Bau-Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft für die Beitragsjahre 2005 und 2006 abzuführen waren, dadurch
verkürzt wurden, dass jeweils bewusst pflichtwidrig zu niedrige Lohnnachweise
zur Bemessung der Umlagebeträge für die gesetzliche Unfallversicherung ab-
gegeben wurden, ist der Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn
bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung i.S.v. § 150 Abs. 1 SGB
VII handelt es sich um Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (vgl. Fischer
StGB 56. Aufl. § 266a Rdn. 19). § 266a Abs. 2 StGB verdrängt als die spezielle-
re Norm § 263 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 236; wistra 2008, 180).
Das bei der Bemessung der Beiträge an die BG Bau nach § 153 SGB VII
zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 14 SGB IV (Marsch-
ner in BeckOK SGB VII § 153). Demnach kann auch insoweit eine Hochrech-
nung des im Wege der Schätzung ermittelten Nettoschwarzlohns nach § 14
Abs. 2 Satz 2 SGB IV erfolgen.
2. Für die Strafzumessung gilt: Es ist ein bestimmender Strafschärfungs-
grund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), wenn in Fällen der vorliegenden Art ein Ar-
beitgeber nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Vorgänge nicht
oder nicht richtig verbucht oder verbuchen lässt, d.h. Lohnunterlagen nicht oder
unrichtig führt.
Denn der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer illegal beschäftigt, verwirklicht
dadurch neben den Straftaten nach § 266a StGB, § 370 AO Ordnungswidrigkei-
tentatbestände. So führt er die nach § 28f SGB IV erforderlichen Lohnunterla-
gen nicht (Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 3a SGB IV; sie-
he auch § 5 Abs. 1 Nr. 6 AEntG). Daneben kommen Ordnungswidrigkeiten
nach § 379 AO in Betracht.
Wenngleich die Ordnungswidrigkeiten regelmäßig durch die verwirklich-
ten Straftatbestände verdrängt (§ 21 Abs. 1 OWiG) oder im Hinblick auf die
Straferwartung von der Verfolgung ausgenommen werden, kann bei der Straf-
zumessung - nach entsprechendem Hinweis an den Angeklagten - strafschär-
fend berücksichtigt werden, dass zur Ermöglichung und Verschleierung der
Straftaten Ordnungswidrigkeiten begangen wurden (vgl. BGHSt 23, 342, 345).
Der Strafschärfungsgrund kann sich bei der Strafzumessung innerhalb
des gefundenen Strafrahmens, aber auch schon bei der Strafrahmenwahl aus-
wirken. Für die Strafrahmenwahl gilt: Sowohl § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB
als auch § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO nennen als Regelbeispiel für einen be-
sonders schweren Fall eine fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung nach-
gemachter oder verfälschter Belege. Eine bewusste und nachhaltige Manipula-
tion von Lohnunterlagen - unter Verstoß gegen gesetzliche Aufzeichnungs-
pflichten - zum Zwecke der Verschleierung von Schwarzarbeit mag zwar zu-
meist das benannte Regelbeispiel nicht erfüllen (vgl. BGH StV 2005, 213), legt
aber gleichwohl bei unternehmerischer Tätigkeit mit namhaften Hinterziehungs-
beträgen die Annahme eines unbenannten Regelbeispiels des besonders
schweren Falles nahe.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander