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BGH Urteil vom 07.10.2009 – XII ZR 175/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. Oktober 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SchuldRAnpG § 20 Abs. 1; NutzEV § 5 Abs. 1

Bei der Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts für Garagenflächen in den neuen Ländern (§ 5 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung) müssen zwar Einzelfäl- le außer Betracht bleiben, in denen es einem Nutzungsgeber gelungen ist, ein völlig außerhalb des gängigen Preisspektrums liegendes Nutzungsentgelt zu erzielen. Die Frage, ob ein solcher Extremfall vorliegt, kann aber nicht ohne Be- rücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Marktes beantwortet werden.

Werden Garagenflächen in 80 % bis 90 % aller Fälle von Kommunen oder kommunalen Gesellschaften angeboten, so kann das ortsübliche Entgelt nicht allein durch die Preisgestaltung dieser Anbieter bestimmt und dabei eine nicht unbeachtliche Anzahl privater Nutzungsverträge mit deutlich höheren Entgelten als "Ausreißer" außer Betracht gelassen werden.

Zur Ermittlung des ortsüblichen Entgelts bei erheblich divergierenden Nut- zungsvereinbarungen.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - XII ZR 175/07 - LG Potsdam AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2007 in der Fassung des

Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen vom Beklagten ein erhöhtes Entgelt für die Nutzung

einer in T. gelegenen Garagenfläche.

Die Garagenfläche steht im Eigentum der Kläger; an der aufstehenden

Garage besteht - nach dem insoweit fortgeltenden Recht der DDR über das

Eigentum des Nutzers an Baulichkeiten [§ 296 ZGB-DDR; Art. 231 § 5 Abs. 1

Satz 1 EGBGB] - Eigentum des Beklagten. Die Garagenfläche ist Teil einer Ga-

ragenanlage ("B. straße I"), die insgesamt 121 Garagen umfasst. 51 dieser

Garagen - auch die vom Beklagten genutzte Garage - liegen auf einem Grund-

stück der Kläger. Die übrigen 70 Garagen der Anlage liegen auf einem der

Stadt T. gehörenden Nachbargrundstück, das von der Wohnungsbaugesell-

schaft T. mbH verwaltet wird. Die Kläger sind ferner Eigentümer eines an-

grenzenden Grundstücks, das mit einem weiteren - 72 Plätze umfassenden -

Garagenkomplex ("B. straße II") bebaut ist.

3

Der Beklagte schloss am 18. Februar 1975 mit der VEB KWV T.

- "auf der Grundlage eines zwischen der VEB KWV T. und der Garagenge-

meinschaft T. , B. straße, geschlossenen Vertrags" einen als Pachtvertrag

bezeichneten Vertrag über die bereits mit einer Garage bebaute Stellfläche für

die Zeit ab 1. Januar 1975. Als jährlich zu entrichtendes Nutzungsentgelt waren

ursprünglich 12 Mark vereinbart; außerdem hatte der Beklagte an die Garagen-

gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsstatut einen variablen Zusatzbetrag für

zu erwartende Ausgaben zu entrichten. Das Nutzungsentgelt wurde später auf

60 DM jährlich erhöht. Es wird - nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung -

über die Garagengemeinschaft an die Kläger gezahlt. Außerdem entrichtet der

Beklagte weiterhin an die Garagengemeinschaft einen Geldbetrag, aus dem

diese die Kosten für von ihr errichtete Gemeinschaftseinrichtungen sowie be-

stimmte Steuern und Versicherungsbeiträge deckt. Nicht zu diesen Kosten zäh-

len Eigentümerhaftpflichtversicherung und Grundsteuer, die bei den Klägern

anfallen.

4

Mit Schreiben vom 28. Juli 1994 erklärten die Kläger, das Nutzungsent-

gelt zum 1. November 1994 auf 60 DM monatlich zu erhöhen. Das erhöhte Ent-

gelt soll nach dem Willen der Kläger - als Brutto-Entgelt - auch bislang von der

Garagengemeinschaft - nach deren Statut - erbrachte Verwaltungs- und Neben-

leistungen umfassen und künftig monatlich und unmittelbar (also nicht über die

Garagengemeinschaft) an die Kläger gezahlt werden. Die Parteien streiten über

die Berechtigung dieses Verlangens.

5

Ein entsprechender Streit besteht zwischen den Klägern und den übrigen

[50] Nutzern der Garagenflächen der Garagenanlage B. strasse I, soweit die-

se zum Grundstück der Kläger gehören. Für die übrigen 70 Garagenplätze des

Garagenkomplexes "B. straße I", die auf dem von der Wohnungsbaugesell-

schaft T. mbH verwalteten Grundstück belegen sind, hat diese das Nut-

zungsentgelt durch Vereinbarung rückwirkend zum 1. Januar 2000 von bisher

60 DM auf 120 DM jährlich angehoben. Mit den Nutzern der Einstellplätze auf

dem weiteren den Klägern gehörenden Grundstück (Garagenkomplex "B.

straße II") haben die Kläger Erhöhungen vereinbart. Dabei wurde das Nut-

zungsentgelt für 49 der insgesamt 50 dem Schuldrechtsanpassungsgesetz un-

terliegenden Plätze auf 60 DM im Monat angehoben. Mit zwei Nutzern wurde

eine Erhöhung des Entgelts auf 70 DM vereinbart. 18 Garagen wurden für

100 DM monatlich vermietet. Die vereinbarten Entgelte umfassen als Bruttoent-

gelte auch die Abgeltung der den Klägern entstehenden Kosten für die Unter-

haltung und die öffentlichen Lasten des Objekts.

7

Mit ihrer Klage begehren die Kläger vom Beklagten rückständigen Miet-

zins für die Zeit von November 1994 bis Dezember 2003 in Höhe von [monat-

lich (geforderter 60 DM - gezahlter 5 DM =) 55 DM x 110 Monate = 6.050 DM =]

3.093,32 € nebst Zinsen.

Das Amtgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-

rufung hatte nur in Höhe eines Betrags von 316,90 € nebst Zinsen Erfolg. Mit

der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren

weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

Nach Auffassung des Landgerichts durfte das Entgelt für die vom Be-

I.

klagten genutzte Garagenfläche - nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) - ab dem

1. November 1993 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte, jedoch mindestens

auf 60 DM je Stellplatz im Jahr, erhöht werden. Diese Erhöhung hätten die Klä-

ger mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 1994 zum 1. November 1994 vollzogen,

so dass sie für die Nutzung des Garagengrundstücks die Zahlung eines ortsüb-

lichen und angemessenen Nutzungsentgelts verlangen könnten. Auf der Grund-

lage des Gutachtens des Sachverständigen M. O. sei davon auszugehen, dass

für eine in T. gelegene Garagenfläche in den Jahren 1994 bis 1997 [richtig:

bis 1996] ein jährliches Nutzungsentgelt von 90 DM und für die Jahre 1997 bis

2003 ein jährliches Nutzungsentgelt von 120 DM ortsüblich gewesen sei.

10

Der Sachverständige habe das ortsübliche Nutzungsentgelt unter Heran-

ziehung vergleichbar genutzter Grundstücke aufgrund zutreffender Erwägungen

ermittelt. Es sei nicht zu beanstanden, dass er Nutzungsverträge, in denen die

Nutzungsüberlassung seitens der T. Wohnungsbaugenossenschaft oder

der Wohnungsbaugesellschaft T. mbH erfolgt sei, in seine Vergleichsbe-

rechnung einbezogen habe. Die gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften

seien als Anbieter Teil des örtlichen Marktes. Die Nutzungsentgeltverordnung

lasse nur eine Differenzierung anhand von objektiven grundstücksbezogenen

Kriterien zu, nicht jedoch eine Differenzierung nach der Art des Vermieters bzw.

der Person des Überlassenden. Es sei damit - wie im Gutachten des Sachver-

ständigen auch geschehen - ausschließlich von der Art, Größe, Lage und Be-

schaffenheit des Grundstücks auszugehen. Nicht zu beanstanden sei auch,

dass der Sachverständige die - von ihm als Ausnahmeerscheinung gewerte-

ten - Entgelte für Garagenflächen des Garagenkomplexes "B. straße II" außer

Ansatz gelassen habe. Diese Vorgehensweise bewirke angesichts des gering-

fügigen Anteils dieser Garagenflächen an der Gesamtzahl der Nutzungsverträ-

ge im Gemeindegebiet T. keine Verzerrung des dargestellten Marktes.

11

Das zuvor eingeholte Gutachten des Gutachterausschusses für Grund-

stückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark, nach dem für eine in T. bele-

gene Garagenfläche ein monatliches Nutzungsentgelt von 40 DM (bis 1994)

bzw. 60 DM (ab 1995) angemessen und ortsüblich sei, stelle die Ergebnisse

des Sachverständigen M. O. nicht in Frage. Denn den vom Ausschuss ermittel-

ten Entgelten liege die fehlerhafte Auffassung zugrunde, dass es sich bei den

von den gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften angebotenen Garagen-

flächen um einen nicht zu berücksichtigenden Teilmarkt handele. Auch die vom

Gutachterausschuss im Rahmen einer Hilfserwägung vorgenommene Ableitung

des ortsüblichen Entgelts aus einer Verzinsung des Bodenwertes könne den

Beweiswert des Gutachtens des Sachverständigen M. O. nicht erschüttern.

Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NutzEV sei eine solche Ableitung nur zulässig,

wenn es an Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren

Grundstücken mit nach dem 1. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehle. Das

sei, wie das Gutachten des Sachverständigen M. O. belege, hier nicht der Fall.

12

Dieses Gutachten sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Sachver-

ständige keine vergleichbaren Garagenflächen aus dem Stadtgebiet B. in

seine Bewertung einbezogen habe; denn insoweit fehle es schon im Hinblick

auf die unterschiedliche Größe von B. und T. am Erfordernis "ver-

gleichbarer Gemeinden" im Sinne von § 3 Abs. 2 NutzEV.

13

Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Nutzungsentgelt

für Garagenflächen um Bruttobeträge handele; nach den Feststellungen des

Sachverständigen M. O. würden bei den Garagenflächen, welche die gemein-

nützigen Wohnungsbaugesellschaften zur Nutzung überließen, die anfallenden

Lasten und Kosten durch die jeweiligen Nutzer bzw. durch die von ihnen gebil-

deten Garagengemeinschaften getragen. Es sei davon auszugehen, dass auch

die gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften, müssten sie die laufenden

Kosten selbst tragen, ein diese Kosten berücksichtigendes Bruttoentgelt verlan-

gen würden. Bezogen auf die vom Beklagten genutzte Garagenfläche würden

die Haftpflichtversicherung und die Grundsteuer von den Klägern getragen. Die

vom Sachverständigen M. O. ermittelten Nutzungsentgelte seien deshalb um

diese Kosten zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieses Erhöhungsbetrags,

der nach § 315 BGB mit 14 DM (für 1996 [richtig: 1994] bis 2002) und 20,40 DM

(für 2003) bestimmt werde, errechne sich ein jährliches ortsübliches Nutzungs-

entgelt von 104 DM für die Jahre 1994 bis 1996, von 134 DM für die Jahre 1997

bis 2002 und von 140,40 DM für das Jahr 2003.

II.

15

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Kläger

- auch schon für die hier in Frage stehende Nutzungszeit (1994 bis 2003) - Ei-

gentümer der vom Beklagten genutzten Garagenfläche waren, dass sie damit

für die Forderung nach Nutzungsentgelt für den genannten Zeitraum (gemäß

§ 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz) aktiv legitimiert sind und dass ihr

Erhöhungsverlangen vom 28. Juli 1994 (nach § 6 Abs. 1 NutzEV in der damals

geltenden Fassung) formwirksam war.

16

2. Indes sind die Feststellungen, die das Landgericht zur Höhe des orts-

üblichen Nutzungsentgelts für die vom Beklagten genutzte Garagenfläche ge-

troffen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Gutachten des Sachverständigen

M. O., auf welches das Landgericht seine Entscheidung maßgebend stützt, bie-

tet keine tragfähige Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsent-

gelts.

17

a) Die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgelts festzustellen ist Aufgabe

des Tatrichters, dem für eine - weil "punktgenau" regelmäßig gar nicht mögli-

che - Ermittlung des konkreten ortsüblichen Nutzungsentgelts ein Schätzungs-

ermessen (§ 287 ZPO) einzuräumen ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prü-

fung beschränkt, ob die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf grund-

sätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche,

die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Betracht gelassen worden sind

oder ob die Entscheidung auf sonstigen Verfahrensverstößen beruht. Im Rah-

men seines Schätzungsermessens muss der Tatrichter alle wesentlichen Ge-

sichtspunkte, die Erfahrungssätze und die Denkgesetze beachtet haben (vgl.

etwa BGH Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04 - NJW 2005, 2074

Rdn. 16).

18

b) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf das

Gutachten des Sachverständigen M. O. gestützt. Dabei hat es - dem Gutachter

folgend - für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet gelas-

sen.

19

aa) Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsge-

richt - in Übereinstimmung mit dem Gutachter - auch Nutzungsverträge über

Garagenflächen einbezogen hat, die im Eigentum der Stadt T. stehen und

von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften verwaltet werden.

20

Das ortsübliche Entgelt, bis zu dessen Höhe Nutzungsentgelte nach § 5

Abs. 1 Satz 2 NutzEV angehoben werden können, ist in § 3 Abs. 2 NutzEV de-

finiert. Danach sind ortsüblich die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in

der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für vergleichbar genutzte

Grundstücke vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächli-

che Nutzung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung

der Grundstücke maßgebend. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber

- ähnlich wie bei der Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete im Wohn-

raummietrecht (§ 558 Abs. 2 BGB, zuvor § 2 Abs. 1, 1 a Miethöheregelungsge-

setz, Art. 1 § 3 1. Wohnraumkündigungsschutzgesetz) - klargestellt, dass sich

die Preisbildung auf dem Garagengrundstücksmarkt ausschließlich nach den

zuvor genannten Nutzungs- und Bebauungsmerkmalen richtet. Diese Merkmale

lassen eine Differenzierung nach der Rechtsnatur des Nutzungsgebers oder

Grundstückseigentümers nicht zu. Versuche, die von Kommunen oder kommu-

nalen Gesellschaften zur Nutzung überlassenen Garagenflächen als "Teilmarkt"

oder "Sondermarkt" (vgl. zu diesen Begriffen Staudinger/Emmerich BGB [2006]

§ 538 Rdn. 19, 24, 30, 33; MünchKomm/Artz BGB 5. Aufl. § 558 Rdn. 33) mit

der Folge zu qualifizieren, dass Nutzungsverträge über solche Flächen bei der

Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts unberücksichtigt bleiben müssten,

sind deshalb mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Dies gilt unabhän-

gig von der Frage, ob und inwieweit Kommunen und kommunale Gesellschaf-

ten die Entgelte für die Nutzung solcher Garagenflächen nicht oder nicht nur

nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkulieren, sondern auch politische As-

pekte - etwa der städtebaulichen Planung und der Strukturentwicklung, aber

auch sozialpolitische Gesichtspunkte - in ihre Preisgestaltung einfließen lassen.

Denn der Gesetzgeber hat - ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Preispra-

xis, die in den Gutachten der Gutachterausschüsse von Landkreis und Land

nachdrücklich beklagt wird und angesichts des dort aufgezeigten Preisspekt-

rums jedenfalls als Erklärungsmöglichkeit nicht fern liegt - keinen Weg eröffnet,

eine solche nicht marktwirtschaftlich, sondern politisch motivierte Preisgestal-

tung als Teil- oder Sondermarkt zu qualifizieren und bei der Berücksichtigung

des ortsüblichen Nutzungsentgelts unberücksichtigt zu lassen.

21

bb) Mit der Zielrichtung der Nutzungsentgeltverordnung nicht im Einklang

steht dagegen, dass das Berufungsgericht - auch insoweit dem Gutachter fol-

gend - die von den Klägern für 49 Garagenflächen des Garagenkomplexes "B.

strasse II" vereinbarten Nutzungsentgelte bei der Ermittlung des ortsüblichen

Entgelts außer Betracht gelassen hat, weil es sich insoweit um "Ausreißer nach

oben" handele.

22

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass diese Nutzungsverträge, die

ein Nutzungsentgelt von monatlich 60 DM vorsehen, nicht schon deshalb als

Vergleichsobjekt bei der Feststellung des ortsüblichen Entgelts außer Betracht

bleiben, weil die Kläger selbst Vertragspartner auch dieser Verträge sind. Im

Wohnraummietrecht ist anerkannt, dass auch vom Vermieter selbst an Dritte

vermietete Wohnungen taugliche Vergleichsobjekte für die Feststellung der

ortsüblichen Miete hergeben (vgl. etwa Sternel, Mietrecht aktuell, 2009 Rdn. IV

243 m.w.N.). Für das ortsübliche Nutzungsentgelt nach der NutzEV kann nichts

anderes gelten.

23

Das Berufungsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass bei der Er-

mittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts Einzelfälle außer Betracht bleiben

müssen, in denen es einem Nutzungsgeber gelungen ist, ein völlig außerhalb

des gängigen Preisspektrums liegendes Nutzungsentgelt zu erzielen. Anderen-

falls träten Verzerrungen ein: Extremen Einzelfällen, die hinsichtlich der verein-

barten Entgelthöhe nicht repräsentativ sind, würde über eine Durchschnittsbe-

trachtung eine Marktbedeutung zugemessen, die ihnen in der - mit dem Kriteri-

um der Ortsüblichkeit abzubildenden - flächendeckenden Realität nicht zu-

kommt (vgl. etwa Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 24).

24

Die Frage, ob ein solcher Extremfall ("Ausreißer") vorliegt, kann indes

nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Marktes beant-

wortet werden. Werden Garagenflächen (bei Trennung von Grundeigentum und

Eigentum an der Garage) - wie vom Sachverständigen M. O. geschätzt - in

80 % bis 90 % aller Fälle von Kommunen oder kommunalen Gesellschaften

angeboten, so kann das ortsübliche Entgelt für die Nutzung solcher Flächen

nicht allein durch die - möglicherweise auch anderen als nur marktwirtschaftli-

chen Überlegungen folgende - Preisgestaltung dieser Anbieter bestimmt und

dabei eine nicht unbeachtliche Anzahl der von privaten Anbietern mit deutlich

höheren Entgelten abgeschlossenen Nutzungsverträge als "Ausreißer" außer

Betracht gelassen werden.

25

So liegen die Dinge hier: Den vom Sachverständigen ermittelten [angeb-

lich] 469 Nutzungsverträgen über Garagenflächen, aus denen kommunale T.

Gesellschaften jährliche Entgelte zwischen 60 und 144 DM erzielen, ste-

hen 49 von den Klägern geschlossene Ergänzungsverträge über Garagenflä-

chen gegenüber, in denen ein jährliches Entgelt von 720 DM vereinbart ist.

Damit werden in rund 10 % aller Fälle in T. Nutzungsentgelte erzielt, die ü-

ber dem vom Sachverständigen für ortsüblich erachteten Niveau liegen. Diese

rund 10 % aller Nutzungsverhältnisse sind schon für sich genommen keine un-

beachtliche Größenordnung. Jedenfalls geht es nicht an, eine solche Quantität

ohne weiteres als "Ausreißer" abzutun und deshalb bei der Ermittlung des ort-

üblichen Entgelts von vornherein außer Betracht zu lassen, wenn - wie im vor-

liegenden Fall - die verbleibenden 90 % aller Nutzungsverhältnisse ausschließ-

lich auf Nutzungsverträgen mit den beiden kommunalen Wohnungsgesellschaf-

ten basieren und die Nutzungsentgelte in einem Gutteil dieser Fälle und für wei-

te Strecken des hier in Frage stehenden Nutzungszeitraums lediglich auf das

von § 5 Abs. 3 Satz 2 NutzEV vorgesehene Mindestentgelt von 60 DM angeho-

ben worden sind.

26

3. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Se-

nat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Denn es fehlt an

den zu einer gesetzmäßigen Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts not-

wendigen Feststellungen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen

Feststellungen nachholt.

28

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Für die Ermittlung des ortsüblichen Entgelts werden - jedenfalls im

Grundsatz - neben den zu den kommunalen Anbietern bestehenden Nutzungs-

verhältnissen auch die von den Klägern abgeschlossenen (Nutzungs-) Ergän-

zungsverträge in die Betrachtung einzubeziehen sein. Das bedeutet indes nicht,

dass die von den kommunalen Anbietern erzielten und die von den Klägern in

Ergänzungsverträgen vereinbarten Nutzungsentgelte einem unmittelbaren, an

den jeweiligen Nominalbeträgen dieser Entgelte orientierten Vergleich zugäng-

lich wären.

29

Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die von den Klä-

gern in den Ergänzungsverträgen vereinbarten Nutzungsentgelte - vom Sach-

verständigen unberücksichtigt - ein anderes Leistungsspektrum vorsehen als

die Nutzungsverträge der kommunalen Anbieter. Während die von den Klägern

neu vereinbarten Nutzungsentgelte sich als "Bruttoentgelte" verstehen und die

für die Garagenflächen zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, Versicherungen

sowie Versorgungs- und Verwaltungsleistungen (etwa Gemeinstrom, Platzwart

etc.) einbeziehen, wird zumindest ein Teil dieser Leistungen bei den zu den

Kommunen bestehenden Nutzugsverhältnissen von den sogenannten Gara-

gengemeinschaften erbracht. In diesen Gemeinschaften waren schon vor 1990

die Nutzer der Garagenflächen zusammengeschlossen; für die von diesen Ge-

meinschaften erbrachten Leistungen haben die Nutzer gesonderte Entgelte zu

entrichten.

30

Ein Vergleich der von den Klägern in den Ergänzungsverträgen neu ver-

einbarten Entgelte mit den von den kommunalen Wohnungsverwaltungen ver-

langten Preisen müsste deshalb berücksichtigen, in welchem Umfang und für

welche Leistungen die Nutzer der von den kommunalen Wohnungsgesellschaf-

ten überlassenen Garagenflächen an die Garagengemeinschaften zusätzliche

Entgelte zu entrichten haben. Solche Entgelte müssten den an die kommunalen

Wohnungsgesellschaften (unmittelbar oder über die Garagengemeinschaften)

zu zahlenden Entgelten insoweit hinzugerechnet werden, als sie Leistungen der

Garagengemeinschaften abdecken, die auch in dem von den Klägern nunmehr

vereinbarten Bruttoentgelt enthalten sind. Im Interesse einer inhaltlichen Ver-

gleichbarkeit der Entgelte müsste zudem ermittelt werden, ob und inwieweit die

von den Klägern neu vereinbarten Bruttoentgelte Leistungen (etwa die Beauf-

sichtigung durch einen Platzwart) umfassen, die weder von den kommunalen

Anbietern noch von den Garagengemeinschaften erbracht werden. Der Wert

solcher Leistungen müsste folgerichtig von den von den Klägern vereinbarten

Bruttoentgelten in Abzug gebracht werden. Zu beidem enthält das Berufungsur-

teil ebenso wie das ihm zugrundeliegende Gutachten des Sachverständigen

M. O. keine Feststellungen.

31

Solche Feststellungen dürften sich nicht etwa deshalb als entbehrlich er-

weisen, weil die Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - auch

die derzeit von den Garagengemeinschaften erbrachten Leistungen anbieten

und das erhöhte Nutzungsentgelt, dessen (Nach-) Zahlung sie vom Beklagten

begehren, als ein auch diese Leistungen umfassendes Bruttoentgelt zu verste-

hen ist. Die Leistungserbringung durch die Garagengemeinschaften und das

von den Nutzern hierfür an die Garagengemeinschaften zu zahlende Entgelt

dürfte ihre Grundlage in den bisherigen Nutzungsverträgen finden. Die NutzEV

erlaubt nur eine den Nutzungsvertrag gestaltende Erhöhung des vereinbarten

Nutzungsentgelts; eine einseitige Veränderung des vertraglich vereinbarten

Leistungsinhalts ermöglicht sie indes nicht. Erst anhand der gebotenen Korrek-

tur der von kommunalen Wohnungsverwaltungen verlangten ("Netto-") Preise

(um etwaige an die Garagengemeinschaften zu zahlende Vergütungen für die

von ihnen erbrachten Leistungen) und des von den Klägern begehrten (auch

etwaige weitergehende Leistungen umfassenden) Bruttoentgelts können des-

halb vergleichbare, weil für vergleichbare Leistungen geschuldete, Entgelte

ermittelt werden. Die so ermittelten vergleichbaren Entgelte können die Grund-

lage für die Feststellung eines ortsüblichen Entgelts ergeben, das dann jedoch

- bezogen auf das vom Beklagten an die Kläger zu entrichtende Nutzungsent-

gelt - um die von ihm auch weiterhin an die Garagengemeinschaft zu erbrin-

gende Vergütung zu vermindern ist.

32

b) Wenn und soweit auch zwischen den solchermaßen "bereinigten" Ent-

gelten, die von den Nutzern an die Kläger einerseits und an die kommunalen

Wohnungsgesellschaften andererseits zu zahlen sind, weiterhin erhebliche Dis-

krepanzen bestehen sollten, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen ha-

ben, dass das ortsübliche Entgelt nicht als ein arithmetisches Mittel aus erheb-

lich divergierenden Vereinbarungen hergeleitet werden kann. Mit dem Maßstab

der ortsüblichen Vergleichsmiete wird vielmehr ein repräsentatives Angebot an

vergleichstauglichen Objekten vorausgesetzt, bei denen sich das festzustellen-

de ortsübliche Nutzungsentgelt an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiert.

Die dynamische Entwicklung des Marktes führt dabei zu einer Anpassung der

für bestehende Nutzungsverhältnisse zu zahlenden Entgelte.

33

Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Gutachter - den

Kreis der tauglichen Vergleichsobjekte auf solche Nutzungsverhältnisse be-

schränkt, bei denen der Grundeigentümer dem Nutzer nur die in seinem Eigen-

tum stehende Garagenfläche überlässt, die auf dieser Fläche errichtete Garage

dagegen - nach dem Recht der DDR - im (Mobiliar-) Eigentum des Nutzers

steht und deshalb von der Nutzungsüberlassung und dem für sie an den

Grundeigentümer zu zahlenden Entgelt nicht umfasst wird. Das ist im Ansatz

richtig, da auch das Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien, für das die Klä-

ger ein erhöhtes Entgelt beanspruchen, nur auf die Garagenfläche, nicht aber

auf die im Eigentum des Beklagten stehende Garage bezogen ist. Allerdings

führt gerade diese Beschränkung auf solche vom Recht der DDR geprägten

Nutzungsverhältnisse möglicherweise zu einer Konzentration der Anbieter auf

Kommunen und kommunale Wohnungsbaugesellschaften und damit zu einer

Verengung des Vergleichsmarktes. Falls sich deshalb auch bei einer erneuten,

die "bereinigten" Entgelte zugrunde legenden Vergleichsbetrachtung keine für

die Ermittlung eines ortsüblichen Entgelts hinreichend repräsentative Zahl von

Nutzungsverhältnissen mit unterschiedlichen Anbietern und zumindest nähe-

rungsweise kompatiblen Entgelten finden lässt, wird das Berufungsgereicht zu

erwägen haben, den Vergleichsmaßstab zu lockern und auch Nutzungsverträge

über im Eigentum des Grundeigentümers stehende Garagen (also nicht nur

über Garagenflächen) oder über bloße Stellplätze in seine Betrachtung einzu-

beziehen. Eine solche Vorgehensweise könnte den Unterschieden zwischen

Nutzungsverträgen über Garagenflächen einerseits und der Miete von (im Ei-

gentum des Grundeigentümers und Vermieters stehenden) Garagen anderer-

seits durch wirtschaftlich ermittelte Abschläge von dem für die Garagennutzung

festgestellten ortsüblichen Entgelt Rechnung tragen. Ebenso könnte der Unter-

schied zwischen Nutzungsverträgen über Garagenflächen einerseits und der

Miete von bloßen Stellplätzen andererseits durch entsprechende Zuschläge

zum ortsüblichen Entgelt für bloße Stellplätze Berücksichtigung finden. Eine

solche Möglichkeit ist im Ergänzungsgutachten des Gutachterausschusses für

Grundstückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark (vom 23. September 2005

Seite 6, 13) vorgezeichnet. Sie erscheint dem Senat als ein gangbarer Weg,

den Zielen der Nutzungsentgeltverordnung auch unter nur begrenzt marktwirt-

schaftlichen Prinzipien folgenden Angebotsverhältnissen angemessen Geltung

zu verschaffen. Soweit sich dieser Weg als nicht gangbar erweist, wird das Be-

rufungsgericht auf die von § 3 Abs. 3 NutzEV eröffnete Möglichkeit, das ortsüb-

liche Entgelt aus einer Verzinsung des Bodenwertes abzuleiten, zurückgreifen

müssen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 19.07.2000 - 23 C 441/96 - LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 S 19/00 -