Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.10.2009 – IV ZR 346/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember

2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 327.791,18 €

(Zahlungsantrag: 227.017,35 €, Feststellungs-

antrag zur Neuwertspitze: 95.773,83 €, Fest-

stellungsantrag zu 4: 5.000 €)

Gründe

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere beruht das Be-

rufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar hat das Beru-

fungsgericht nicht beachtet, dass der Kläger den Zahlungsanspruch auch

in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen erst- und zweitinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat, an den er nach seinem

Vortrag die beiden Grundschulden vor dem Versicherungsfall abgetreten

hatte. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte aber zu keinem

anderen Ergebnis geführt.

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a) Ob der Versicherungsnehmer überhaupt den Anspruch des

Grundpfandgläubigers aus §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG a.F. im We-

ge der gewillkürten Prozessstandschaft einklagen darf, ist fraglich. Nach

ganz herrschender Meinung kann der Versicherungsnehmer einen An-

spruch des Realgläubigers gemäß den §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG

a.F. nicht geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgläu-

biger klagen (OLG Hamburg, JRPV 1933, 141; Dörner/Staudinger in Ber-

liner Kommentar zum VVG § 102 Rdn. 15; Johannsen/Johannsen in

Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG Band 3 Feuerversicherung 8. Aufl.

Anm. J 55; Kollhosser in Prölss/Martin aaO § 102 Rdn. 16; Langheid in

Römer/Landgheid, VVG 2. Aufl. § 102 Rdn. 19; Wussow, Feuerversiche-

rung 2. Aufl. § 102 VVG Anm. 7; Johannsen, NVersZ 2000, 410, 413; Pe-

tersen, Der Schutz des Realberechtigten in der Immobiliarfeuerversiche-

rung S. 61 unter VI.). Der Senat neigt der überwiegenden Auffassung zu,

braucht die Frage aber nicht allgemein zu beantworten. Entscheidend ist,

ob der Versicherungsnehmer das für eine gewillkürte Prozessstandschaft

erforderliche eigene schutzwürdige rechtliche Interesse vorweisen kann.

Dazu genügen nicht die in der abweichenden Entscheidung des OLG

Düsseldorf (r+s 1988, 21) genannten prozessökonomischen Erwägungen

(vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - NJW 2009, 1213

Tz. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 50 Rdn. 44; jeweils

m.w.N.).

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b) Der Kläger kann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an

der Geltendmachung der Ansprüche aus den Grundschulden nicht damit

begründen, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Ver-

gütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten an diesen abgetreten

habe. Die Ermächtigung des Sicherungsgebers durch den Sicherungs-

nehmer zur Geltendmachung der Sicherungsrechte ist zwar wegen des

Rückgriffsinteresses ein klassischer Fall der Zulässigkeit einer gewillkür-

ten Prozessstandschaft (vgl. zur Sicherungsabtretung BGH, Urteile vom

23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 a; vom

19. September 1995 - VI ZR 166/94 - NJW 1995, 3186 unter II 2 a

m.w.N.; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter

1). Dies gilt hier aus zwei Gründen nicht. Zum einen kann der Gläubiger

einer Sicherungsgrundschuld den Anspruch nach § 102 Abs. 1 Satz 2,

§ 107b VVG a.F. nur geltend machen, soweit das erforderlich ist, um die

durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen (OLG Saar-

brücken, NJW-RR 1998, 1486; Kollhosser aaO § 102 Rdn. 11, § 107b

Rdn. 3; Langheid aaO Rdn. 13). Ansonsten würde der Grundschuldgläu-

biger über das erforderliche Maß hinaus begünstigt; außerdem würden

der gesetzgeberische Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG verfehlt und

die berechtigten

Interessen nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger

beeinträchtigt (OLG Saarbrücken aaO). Einen über die gesicherte Forde-

rung hinausgehenden Betrag darf der Gläubiger der Sicherungsgrund-

schuld auch nicht deshalb fordern, um ihn anschließend an den Grund-

stückseigentümer wegen eines diesem nach Erlöschen des Sicherungs-

zwecks zustehenden Rückgewähranspruchs auszukehren. Denn dann

käme der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer, dem ge-

genüber der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ge-

worden ist, auf diesem Umweg in den Genuss eines Teils der Versiche-

rungsleistung, die ihm gerade nicht zustehen soll. Das widerspricht dem

Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. (Kollhosser aaO; OLG Saar-

brücken aaO). Ein solches Ergebnis will auch § 107c VVG vermeiden,

wonach § 102 VVG a.F. nicht für solche Grundschulden gilt, die dem

Versicherungsnehmer zustehen (OLG Saarbrücken aaO). Der Kläger hat

bereits nicht dargetan, dass und in welcher Höhe durch die beiden

Grundschulden gesicherte Vergütungsansprüche seines Prozessbevoll-

mächtigten am Tage des Versicherungsfalles bestanden. Zum anderen

kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg auf ein Rückgewährinteres-

se berufen, weil er im Falle einer Befriedigung etwaiger Forderungen

seines Prozessbevollmächtigten nicht Rückgewähr der sicherungshalber

abgetretenen Grundschulden verlangen könnte. Wenn und soweit der

beklagte Versicherer den Prozessbevollmächtigten des Klägers befriedi-

gen würde, gingen die beiden Grundschulden nach §§ 104 Satz 1, 107b

VVG auf ihn über. Die Ansprüche aus den Grundschulden könnten somit

von einem neuen Gläubiger gegen den Kläger geltend gemacht werden.

An einem Gläubigerwechsel kann der Kläger kein schutzwürdiges Inte-

resse haben.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die

oben genannte, von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene

Frage kann sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Fäl-

len stellen, weil es im neuen VVG keine dem § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG

a.F. entsprechende Vorschrift gibt.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 22/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 34/07 -