BGH Urteil vom 08.10.2009 – IV ZR 346/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-
wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 327.791,18 €
(Zahlungsantrag: 227.017,35 €, Feststellungs-
antrag zur Neuwertspitze: 95.773,83 €, Fest-
stellungsantrag zu 4: 5.000 €)
Gründe
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere beruht das Be-
rufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar hat das Beru-
fungsgericht nicht beachtet, dass der Kläger den Zahlungsanspruch auch
in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen erst- und zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat, an den er nach seinem
Vortrag die beiden Grundschulden vor dem Versicherungsfall abgetreten
hatte. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte aber zu keinem
anderen Ergebnis geführt.
a) Ob der Versicherungsnehmer überhaupt den Anspruch des
Grundpfandgläubigers aus §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG a.F. im We-
ge der gewillkürten Prozessstandschaft einklagen darf, ist fraglich. Nach
ganz herrschender Meinung kann der Versicherungsnehmer einen An-
spruch des Realgläubigers gemäß den §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG
a.F. nicht geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgläu-
biger klagen (OLG Hamburg, JRPV 1933, 141; Dörner/Staudinger in Ber-
liner Kommentar zum VVG § 102 Rdn. 15; Johannsen/Johannsen in
Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG Band 3 Feuerversicherung 8. Aufl.
Anm. J 55; Kollhosser in Prölss/Martin aaO § 102 Rdn. 16; Langheid in
Römer/Landgheid, VVG 2. Aufl. § 102 Rdn. 19; Wussow, Feuerversiche-
rung 2. Aufl. § 102 VVG Anm. 7; Johannsen, NVersZ 2000, 410, 413; Pe-
tersen, Der Schutz des Realberechtigten in der Immobiliarfeuerversiche-
rung S. 61 unter VI.). Der Senat neigt der überwiegenden Auffassung zu,
braucht die Frage aber nicht allgemein zu beantworten. Entscheidend ist,
ob der Versicherungsnehmer das für eine gewillkürte Prozessstandschaft
erforderliche eigene schutzwürdige rechtliche Interesse vorweisen kann.
Dazu genügen nicht die in der abweichenden Entscheidung des OLG
Düsseldorf (r+s 1988, 21) genannten prozessökonomischen Erwägungen
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - NJW 2009, 1213
Tz. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 50 Rdn. 44; jeweils
m.w.N.).
b) Der Kläger kann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an
der Geltendmachung der Ansprüche aus den Grundschulden nicht damit
begründen, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Ver-
gütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten an diesen abgetreten
habe. Die Ermächtigung des Sicherungsgebers durch den Sicherungs-
nehmer zur Geltendmachung der Sicherungsrechte ist zwar wegen des
Rückgriffsinteresses ein klassischer Fall der Zulässigkeit einer gewillkür-
ten Prozessstandschaft (vgl. zur Sicherungsabtretung BGH, Urteile vom
23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 a; vom
19. September 1995 - VI ZR 166/94 - NJW 1995, 3186 unter II 2 a
m.w.N.; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter
1). Dies gilt hier aus zwei Gründen nicht. Zum einen kann der Gläubiger
einer Sicherungsgrundschuld den Anspruch nach § 102 Abs. 1 Satz 2,
§ 107b VVG a.F. nur geltend machen, soweit das erforderlich ist, um die
durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen (OLG Saar-
brücken, NJW-RR 1998, 1486; Kollhosser aaO § 102 Rdn. 11, § 107b
Rdn. 3; Langheid aaO Rdn. 13). Ansonsten würde der Grundschuldgläu-
biger über das erforderliche Maß hinaus begünstigt; außerdem würden
der gesetzgeberische Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG verfehlt und
die berechtigten
Interessen nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger
beeinträchtigt (OLG Saarbrücken aaO). Einen über die gesicherte Forde-
rung hinausgehenden Betrag darf der Gläubiger der Sicherungsgrund-
schuld auch nicht deshalb fordern, um ihn anschließend an den Grund-
stückseigentümer wegen eines diesem nach Erlöschen des Sicherungs-
zwecks zustehenden Rückgewähranspruchs auszukehren. Denn dann
käme der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer, dem ge-
genüber der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ge-
worden ist, auf diesem Umweg in den Genuss eines Teils der Versiche-
rungsleistung, die ihm gerade nicht zustehen soll. Das widerspricht dem
Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. (Kollhosser aaO; OLG Saar-
brücken aaO). Ein solches Ergebnis will auch § 107c VVG vermeiden,
wonach § 102 VVG a.F. nicht für solche Grundschulden gilt, die dem
Versicherungsnehmer zustehen (OLG Saarbrücken aaO). Der Kläger hat
bereits nicht dargetan, dass und in welcher Höhe durch die beiden
Grundschulden gesicherte Vergütungsansprüche seines Prozessbevoll-
mächtigten am Tage des Versicherungsfalles bestanden. Zum anderen
kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg auf ein Rückgewährinteres-
se berufen, weil er im Falle einer Befriedigung etwaiger Forderungen
seines Prozessbevollmächtigten nicht Rückgewähr der sicherungshalber
abgetretenen Grundschulden verlangen könnte. Wenn und soweit der
beklagte Versicherer den Prozessbevollmächtigten des Klägers befriedi-
gen würde, gingen die beiden Grundschulden nach §§ 104 Satz 1, 107b
VVG auf ihn über. Die Ansprüche aus den Grundschulden könnten somit
von einem neuen Gläubiger gegen den Kläger geltend gemacht werden.
An einem Gläubigerwechsel kann der Kläger kein schutzwürdiges Inte-
resse haben.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die
oben genannte, von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene
Frage kann sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Fäl-
len stellen, weil es im neuen VVG keine dem § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG
a.F. entsprechende Vorschrift gibt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 22/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 34/07 -