BGH Urteil vom 05.02.2009 – III ZR 164/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 696
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die
Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshän-
gigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
BGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt
- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Be-
rufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mün-
chen I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1
und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammen-
hang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrens-
stadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen
Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen
einzuklagen.
Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbeschei-
den geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der
Beklagten zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zuge-
stellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbe-
scheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hier-
von und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am
19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durch-
führung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten
ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Ver-
fahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten
am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren
betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nach-
dem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das
Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.
Am 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der
Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständli-
chen Schadensersatzansprüche ab.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag
per Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der
Beklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die An-
sprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin
beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner
Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzu-
weisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer
etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2 frei-
zustellen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin
nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch
(Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der
Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Hin-
sichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes
(Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Be-
klagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich
der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist
die Revision unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessfüh-
rungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetrete-
nen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2
Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshän-
gigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Wider-
spruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit
erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung
eingetreten.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klagean-
trag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das
Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des
Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen.
1.
Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch
Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1
und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ge-
mäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die
Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss.
Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung
der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Pro-
zessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozess-
handlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265
Rn. 6 m.w.N.).
a) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ge-
gen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetre-
ten.
aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf
den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden.
Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung
des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie
"demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senats-
beschluss, BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/
Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem An-
tragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen
anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs
ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In
der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichts-
gebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO).
Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich.
Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche
der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen
Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.
bb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht
alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht gere-
gelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen
entwickelt worden.
(1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann ein-
träten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt
werde (so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ
91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine
Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festge-
stellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann
auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Partei-
en den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680;
als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126).
(2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht
angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der An-
spruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein
(OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448;
OLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/
Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/
Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1,
3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des
BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter
I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung
des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach
Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegrün-
dung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintre-
te (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO).
(3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem
Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR
167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. Novem-
ber 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619
mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG
Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O
16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Tho-
mas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR
1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329).
(4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt
der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008
(BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte
Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der
Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann
(Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des § 696
Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Ein-
gang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus,
dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung
an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht er-
scheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die
Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechts-
hängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.
Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist
nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klage-
schrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie
nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung
soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkom-
mer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die
Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur
mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden,
wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer
aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustel-
lung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits
mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten da-
durch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand
festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000,
135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den
Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellen-
de Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO).
Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der
Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden,
um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung
kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbe-
scheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Voll-
kommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhe-
bung einer Leistungsklage ein.
b) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der
Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht
gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein
kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an
das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustel-
lung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung
rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II
und III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend
gemachten konkreten Anspruch umfasst waren.
2.
Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend
macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau ab-
getretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte
Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den
geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes
rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März
1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117,
121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober
1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die
Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch kon-
kludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom
3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen.
Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an
der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozess-
führung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage
des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO un-
ter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Pro-
zesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung
genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter
2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf
Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er
das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtli-
ches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht dar-
aus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt ent-
stammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe
mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat a-
ber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
3.
Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit
des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen
hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Beru-
fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -