BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 227/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
36.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe
der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte überge-
gangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechts-
fehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden
Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftre-
ten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.
2. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hat das Berufungsgericht
nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt
hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss über-
geben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müs-
sen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung
der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes sub-
stantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des
Klägers erforderlich.
3. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. November 2007
erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis ange-
treten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht
musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht
nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine Hinweis-
4. Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom
19. März 1998 (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und 1. Juni 2006 (IX ZR
159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutref-
fend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Inte-
resses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach
§ 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist.
5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündba-
ren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches
Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08,
ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei
dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entschei-
dungserheblich.
6. Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 InsO nicht geprüft hat,
wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Beru-
fungsgericht musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese An-
fechtungsvorschrift hinweisen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 27 U 33/07 -