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BGH Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 71/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Mai 2009 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt

auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit

führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).

BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08 - LG Mönchengladbach

AG Erkelenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer -

Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am

15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der

M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer

der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. . Ge-

schäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produk-

ten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baum-

und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen).

Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorge-

nommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten

Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin

ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch ge-

führt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite

zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte

Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und

ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am

14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges

Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die

bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der

Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Kredi-

ten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Kon-

ten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht inte-

ressierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.

2

Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten

ein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unent-

geltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die

Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr statt-

gegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

4

Das Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens

durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabean-

spruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leis-

tung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs-

oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Un-

entgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für

die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der

Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier.

Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündba-

ren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Be-

tracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzah-

lungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirt-

schaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten

Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsa-

chen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers

weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast".

Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zu-

treffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der an-

gebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht er-

setzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des

Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit

dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund

15.000 € zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der

Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur

Entgeltlichkeit der Leistung.

II.

6

Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet,

kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht

darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten

hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger

einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-

chende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem

Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ

162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05,

WM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leis-

tungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung

des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR

84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausglei-

chende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht

ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leis-

tung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungs-

empfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuld-

ner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht

schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch

hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH,

Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der

Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im

Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder

ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228,

8

232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397

Rn. 14).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens

durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn

etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzah-

lung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.

a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug ge-

nommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenla-

ge in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin

deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen

können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu

kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der

drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für

die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien

keine neuen Kredite herausgelegt worden.

9

Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch

der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf

Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die

Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin er-

füllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass

der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1

BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als

Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.

10

b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesi-

cherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offen-

gelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten

ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren

getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den

Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung

nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsemp-

fänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensop-

fer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kay-

ser WM 2007, 1, 7).

11

Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten

ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl.

Kayser, aaO S. 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die

GmbH das Ende bedeutet hätte.

12

Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts,

die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision

meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls

beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der

neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen

einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit

dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat

ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unter-

lassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögens-

wertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142

Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im

Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein

ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne

dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenüber-

steht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unab-

hängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Dritt-

schuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKomm-

InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084).

13

c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht

an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt

der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Erkelenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -