Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 71/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

9. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000 €

festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen die tatrichterliche Vertragsaus-

legung des Berufungsgerichts führt die Beschwerde keinen durchgreifenden

Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) ins Feld.

1. Eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht ersichtlich. § 4

des Beratungsvertrages hat in jedem Fall für die anwaltliche Leistung Bedeu-

tung, auch wenn § 3 Abs. 5 Satz 1 mit dem Berufungsurteil für die Vergütungs-

seite als Einschränkung von § 3 Abs. 1 statt als Erfüllungsregelung verstanden

wird. Der Rechtsfehler wäre zulassungsrechtlich auch unerheblich, solange das

Berufungsgericht nicht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999,

3704 f unter III. 2. a) abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hätte und

ihm gefolgt wäre. Das ist weder von der Beschwerde, die sich auf die genannte

Entscheidung beruft, behauptet worden noch sonst ersichtlich.

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2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung durch Nichtvernehmung der

Zeugin Mraz zu den bei Vertragsunterzeichnung getroffenen mündlichen Abre-

den verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

nicht. Diese Verfahrensgrundrechtsrüge betrifft unschlüssiges Vorbringen, dem

das Berufungsgericht nach den §§ 133, 157 BGB nicht nachzugehen brauchte.

Eine der Vertragsurkunde wortgleiche Abrede hätte genauso ausgelegt werden

können wie die Urkunde selbst. Der Kläger hätte demgegenüber vortragen

müssen, welche zusätzliche Klarstellung die behauptete Abrede bei Vertrags-

schluss über die Urkunde hinaus enthalten haben soll, um danach die Urkunde

in Übereinstimmung mit der Abrede anders auslegen zu können. Solche Aus-

führungen fehlen.

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3. Der Kläger lässt nicht vortragen, welche weiteren Umstände er darge-

legt hätte, wenn ihn das Berufungsgericht auf die Unschlüssigkeit seiner als

übergangen gerügten Abredebehauptung hingewiesen hätte. Von daher ist ein

verfahrensgrundrechtlicher Hinweismangel weder erheblich gerügt noch in ge-

botener Weise ausgeführt worden.

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4. Es kann offen bleiben, ob die streitige Honorarvereinbarung schon

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nichtig war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004

- IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819); denn das Berufungsgericht hat zur

Verwendung eines Vordrucks, die nahe liegt, hier keine Feststellungen getrof-

fen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 -

OLG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -