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BGH Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 18/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 196

Die Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den

schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09 - OLG Köln LG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-

ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten

Grundstücks.

Das Erbbaurecht hatte die frühere Grundstückseigentümerin in einem

notariellen Vertrag für sich selbst bestellt; der Erbbauzins war darin ausdrück-

lich sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflich-

tung vereinbart worden. Nachfolgend hatte sie dem Beklagten eine anteilige

Mitberechtigung an dem Erbbaurecht übertragen, die mit dem Sondereigentum

an einer Wohnung in der auf dem Grundstück errichteten Wohnanlage verbun-

den ist. Dabei war vereinbart worden, dass der Beklagte anteilig in sämtliche

Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt.

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Die auf den Anteil des Beklagten entfallenden Erbbauzinsen wurden zu-

nächst von einer Generalmieterin erbracht. Als nach deren Insolvenz keine wei-

teren Zahlungen erfolgten, beantragte die Klägerin Ende Dezember 2004 we-

gen der seit Februar 2001 ausstehenden Erbbauzinsen einen Mahnbescheid,

welcher im Januar 2005 erlassen wurde, dem Beklagten aber nicht zugestellt

werden konnte. Dies gelang, nach Beantragung eines weiteren Mahnbescheids,

erst im Februar 2006.

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In dem anschließenden Verfahren hat die Klägerin rückständige Erbbau-

zinsen in Höhe von insgesamt 8.733,75 € geltend gemacht. Die ansonsten er-

folgreiche Klage ist wegen der auf das Jahr 2001 entfallenden Rückstände von

1.346,63 € von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen wor-

den. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-

rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen

Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von

Erbbauzinsen für das Jahr 2001 sei verjährt. Die Verjährungsfrist für den dingli-

chen Erbbauzins betrage nach §§ 902 Abs. 1 Satz 2, 195 BGB drei Jahre und

sei daher Ende 2004 abgelaufen. Für einen daneben bestehen schuldrechtli-

chen Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsen gelte nichts anderes. Nach dem

Wortlaut von § 196 BGB könne ein solcher Erbbauzinsanspruch zwar als Ge-

genleistung für das Erbbaurecht anzusehen sein und daher an sich einer zehn-

jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die teleologische Auslegung der Vor-

schrift führe jedoch zu dem Ergebnis, dass der schuldrechtliche Anspruch auf

Erbbauzinsen jedenfalls dann nicht von ihr erfasst werde, wenn - wie hier - das

Erbbaurecht für den Schuldner bereits bestellt sei. Die Erwägungen, die den

Gesetzgeber veranlasst hätten, den Anspruch auf die Gegenleistung in § 196

BGB aufzunehmen, kämen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen. Zu-

dem werde der gebotene Gleichklang mit der Verjährungsfrist für den dinglichen

Erbbauzinsanspruch hergestellt.

II.

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Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergeb-

nis stand.

1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verjährung

sowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs

der Klägerin auf Zahlung von Erbbauzinsen nach § 195 BGB richtet (hier i.V.m.

Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 197 BGB a.F.), so dass die im Jahr 2001

entstandenen Ansprüche mit dem Ende des Jahres 2004 verjährt sind.

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2. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des

§ 196 BGB, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem

Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts

an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts so-

wie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, auf rück-

ständige Erbbauzinsen keine Anwendung. Auf die von der Revisionserwiderung

aufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Anspruch nach den konkreten

Umständen des Falls überhaupt als Gegenleistung des Beklagten für die Be-

stellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts anzusehen ist, kommt es daher

nicht an.

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a) Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht

von § 196 BGB erfasst wird, folgt bereits daraus, dass die Erbbauzinsraten

nicht die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen Über-

tragung bilden. Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in

§ 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts be-

zeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707;

Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Hand-

buch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96,

385, 386). Mit dem Begriff des dinglichen Erbbauzinses ist aber nicht die ein-

zelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als das reallastartige

Stammrecht angesprochen. Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung

des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreal-

last, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung für den vereinbarten

Erbbauzins folgt (so zutreffend Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 Erb-

bauRG Rdn. 2). Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des

§ 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses verjährt dage-

gen stets in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB; vgl. Münch-

Komm-BGB/Oefele, 5. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rdn. 13; Staudinger/Rapp, BGB

[2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 36; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 9 ErbbauRG

Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 9 ErbbauRG Rdn. 6).

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b) Für rückständige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grund-

lage zu leisten sind (vgl. dazu Staudinger/Rapp, aaO, Rdn. 6), gilt im Ergebnis

nichts anderes. Zwar kann die - bei der Prüfung von § 196 BGB stets notwendi-

ge - Auslegung des kausalen Rechtsgeschäfts ergeben, dass die schuldrechtli-

che Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses Teil der Leistung

ist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbau-

rechts Willen übernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt für den An-

spruch auf Erhalt von Erbbauzinsen aber die regelmäßige Verjährungsfrist des

§ 195 BGB maßgeblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend annimmt, keinen sachlichen Grund gibt, den schuld-

rechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist zu unterstellen

als den dinglichen.

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Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit

der in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt

bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und An-

sprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4

BGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum

Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die

Stelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das

lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wie-

derkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005,

V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von

drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungs-

rechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs

auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvoll-

streckung

in sein Vermögen unterwirft

oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2008 - 18 O 421/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2008 - 19 U 44/08 -