Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.06.2005 – V ZR 350/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WEG § 28 Abs. 2; BGB a.F. § 197

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen

nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von

§ 197 BGB a.F. gerichtet.

BGH, Urt. v. 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - LG Duisburg

AG Oberhausen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juni 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-

richts Duisburg vom 9. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Grundstück A. B. 18 - 22 in E. -B. ist nach dem

Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Beklagten waren Eigentümer einer

Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der Versamm-

lung vom 26. Juni 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirt-

schaftsplan für 1997. Nach diesem haben die Beklagten für das Jahr 1997

4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigen-

tümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß

eines neuen Wirtschaftsplans bleiben.

Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3. Juni 2002

zugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die Beklagten auf Zahlung

des für 1997 beschlossenen Wohngelds zuzüglich Zinsen zu Händen der Ver-

walterin in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjäh-

rung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision

verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht sieht die Klage als nicht begründet an. Es meint, bei

der geltend gemachten Forderung handele es sich um einen Anspruch auf eine

wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB a.F. Die mit dem Ende des

Jahres 1997 begonnene Verjährungsfrist sei bei Zustellung der Klage verstri-

chen gewesen.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

Die Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob Amts- und Landge-

richt gegenüber den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschie-

denen Beklagten zu Recht im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ent-

schieden haben (vgl. Senat, BGHZ 152, 136, 141 ff.). Der Senat ist der Prüfung

dieser Frage in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG enthoben,

weil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgespro-

chene Bejahung der gewählten Verfahrensart gebunden ist (Senat, BGHZ 130,

159, 162; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545

Rdn. 18; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rdn. 16 i.V.m. § 513 Rdn. 12;

ferner Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdn. 13).

III.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sie von den Ei-

gentümern der Anlage mit dem Ziel der Leistung an die Verwalterin erhoben

worden ist. Die Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftsei-

gentums stehen nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats dem teilrechts-

fähigen Verband, und nicht den Wohnungseigentümern zu (Senat, Beschluß v.

2. Juni 2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547, 555; zur Veröffentlichung in BGHZ

vorgesehen) und sind daher grundsätzlich von dem Verband geltend zu ma-

chen.

Trotzdem sind die Kläger prozeßführungsbefugt. Ein oder mehrere Ei-

gentümer können durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche aus

der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu

machen (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728

f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309; BayObLG

ZMR 2003, 692; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rdn. 82; Mer-

le in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 3). Hieran hat sich durch

die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein-

schaft nichts geändert. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie

vor einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluß ermächtigen,

Ansprüche des Verbandes in eigenem Namen durchzusetzen (Senat, Urteil v.

10. Juni 2005, V ZR 235/04, EBE/BGH 2005, 236). Ebenso ist die Ermächti-

gung aller Wohnungseigentümer möglich. Die Ermächtigung muß nicht aus-

drücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Beschluß über die Einleitung

eines Verfahrens ergeben. So verhält es sich mit dem Beschluß der Woh-

nungseigentümerversammlung vom 14. März 2001, die Beklagten in Anspruch

zu nehmen. Im übrigen folgt die Ermächtigung der Kläger zur gerichtlichen In-

anspruchnahme der Beklagten aus der gemeinschaftlichen Erhebung der Kla-

ge mit dem Ziel der Leistung an den Verband.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Auf ihn finden gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

über die Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

Anwendung. Bei den nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG von den Wohnungs-

eigentümern der Eigentümergemeinschaft geschuldeten Zahlungen handelt es

sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F.

Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit dem Ablauf des

31. Dezember 1997, § 201 BGB a.F., und war bei der Zustellung der Klage ver-

strichen.

Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leis-

tungen im Sinne von § 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von

vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal,

sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v.

regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind

(BGH, Urt. v.

19. Dezember 2000, X ZR 128/99, NJW 2001, 1063, 1064 m.w.N.), insbeson-

dere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert wer-

den kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGHZ 28, 145, 148 f.;

MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB

[1995], § 197 Rdn. 2). In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze

Verjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des An-

spruchs einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre

aufgelaufenen Schuld rechnen muß (BGHZ 28, 144, 151; 80, 357, 358 f.; 103,

160, 169; 142, 332, 335). So verhält es sich mit den von den Wohnungseigen-

tümern der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüssen.

a) Das ergibt sich entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht zwar

nicht schon daraus, daß der für das Jahr 1997 beschlossene Vorschuß nach

dem Beschluß der Eigentümergemeinschaft in monatlichen Raten fällig gewor-

den ist (a.M. BayObLG ZMR 1995, 130, 132 f.). Insoweit handelt es sich bei

der geltend gemachten Forderung um einen einheitlichen, der Höhe nach be-

stimmten Anspruch, der lediglich in Raten aufgeteilt ist. Das führt nicht dazu,

daß die Höhe des Anspruchs vom Ablauf der seit dessen Entstehen verstriche-

nen Zeit abhängig würde. Die Aufteilung eines einheitlichen Anspruchs in Ra-

ten erfüllt die Voraussetzungen von § 197 BGB a.F. nicht (Erman/W. Hefer-

mehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO; Soer-

gel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 4; Staudinger/Peters, aaO). Die Auf-

teilung führt nicht zur Zeitabhängigkeit des Entstehens eines Anspruchs. Sie

läßt dessen Höhe unberührt und kann ohne weiteres unterbleiben. § 28 Abs. 1

WEG sieht die Aufteilung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft auf Zah-

lung des Wohngelds in eine monatlich ratenweise zu erfüllende Forderung

auch nicht vor. Sofern sie erfolgt, beruht die Aufteilung auf einer entsprechen-

den Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluß über die

Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des gesamten Betrages ist

ohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5),

auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforde-

rung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer Ver-

fallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156,

279, 290 f.).

b) Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG

als wiederkehrende Leistungen ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen An-

ordnung, daß die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluß des Wirt-

schaftsplans, zu erbringen sind. Die aufgrund der jeweiligen Beschlüsse der

Wohnungseigentümer zu leistenden Vorschüsse bilden keine in Raten aufge-

teilte Schuld (so im Ergebnis auch Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn.

38; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 139; a. A. Merle in Bär-

mann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 138; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 16

Rdn. 51), sondern werden von dem für das jeweilige Jahr angenommenen Be-

darf der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Bezifferung aller Vorschüsse,

die während der Dauer des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft

fällig werden, ist noch nicht einmal theoretisch möglich. Gleichzeitig steht je-

doch fest, daß mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden sind und diese

von jedem Wohnungseigentümer abhängig von der Größe seines Miteigen-

tumsanteils an dem Grundstück, § 16 Abs. 2 WEG, und der Dauer seiner Zu-

gehörigkeit zu der Gemeinschaft (Senat, BGHZ 95, 118, 121) gemäß dem jähr-

lich zu beschließenden Wirtschaftsplan zu tragen sind. Damit sind die für § 197

BGB a.F. kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt.

c) Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der Vorschüsse veränderlich

ist und der Beschluß von Vorschüssen bei einer ausreichenden Rücklage zeit-

weilig sogar entbehrlich sein kann. Die Höhe wiederkehrender Leistungen im

Sinne von § 197 BGB a.F. muß nicht unveränderlich sein (BGHZ 28, 144, 149;

80, 357, 358; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs,

BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, aaO, § 197 Rdn. 4).

Die Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfal-

len (BGHZ 28, 144, 150; 80, 357, 358).

Für die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung von Wohn-

geld als wiederkehrend im Sinne von § 197 BGB a.F. ist ebenso ohne Bedeu-

tung, ob die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hin-

aus in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist oder beschlossen wird. Eine

solche Gestaltung ersetzt nur den jährlichen Beschluß über die Höhe der Vor-

schüsse, ohne daß die Vorschüsse hierdurch zu einer einheitlichen Leistung

werden. Das ist schon daraus ersichtlich, daß über sie gemäß § 28 Abs. 3

WEG weiterhin jährlich von dem Verwalter abzurechnen ist.

Der Qualifikation der Vorschüsse als regelmäßig wiederkehrender Leis-

tungen im Sinne von § 197 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, daß die Vor-

schußpflicht nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern den Beschluß eines Wirt-

schaftsplans voraussetzt (Senat, BGHZ 131, 228, 230) und die Wohnungsei-

gentümer hierauf grundsätzlich verzichten können. Ein solcher Verzicht wider-

spräche ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer wäre be-

rechtigt, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch das Gericht zu beantra-

gen (KG, NJW-RR 1986, 644, 645; 1991, 463, 464; Merle

in Bär-

mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 42; Niedenführ/Schulze, WEG,

7. Aufl., § 28 Rdn. 9). Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung des Vor-

schußanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG ist die ordnungsmäßige Verwaltung,

nicht aber ein Absehen hiervon.

3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob

der Beschluß über die Abrechnung im Hinblick auf die Verjährung rückständi-

ger Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG Bedeutung hat. Denn die Kläger haben

nicht behauptet, daß die Jahresabrechnung durch einen Beschluß der Woh-

nungseigentümerversammlung genehmigt wurde. Damit kann ebenso dahinge-

stellt bleiben, ob die Forderung der Gemeinschaft aus dem Abrechnungs-

beschluß ihrerseits einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne

von § 197 BGB a.F. bildet (verneinend BayObLGZ 1983, 289, 292 und ZMR

1995, 130, 132).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann