BGH Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein nein
Schnellverschlusskappe
InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 86 Abs. 1; ZPO § 240
Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländi- schen Insolvenzverfahrens anerkannt.
Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitbe- rufungsverfahrens.
Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nich- tigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unter- brechung ("relief from the stay") nachgesucht hat.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger,
Dr. Grabinski und Dr. Bacher im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum
21. September 2009 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Das Verfahren ist unterbrochen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, ein zum US-amerikanischen S. -Konzern gehörendes
Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1995 angemelde-
ten, auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten euro-
päischen Patents 755 348 (Streitpatents), das eine Schnellverschlusskappe mit
einem Entfernungsverzögerungsmechanismus betrifft und 20 Patentansprüche
umfasst. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen und ist
erstinstanzlich unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflichtigkeit zur Unterlas-
sung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem
Umfang angegriffen und geltend gemacht, dessen Lehre sei nicht neu und er-
gebe sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent
hilfsweise in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Während des Berufungsverfahrens, mit Anträgen vom 27. Juli 2009, ha-
ben die Konzern-Muttergesellschaft - S. P. Corp. - und mehrere Kon-
zernunternehmen, darunter die Beklagte, sich an den "United State Bankruptcy
Court, District of Delaware" gewandt, um in das Verfahren nach Kapitel 11 des
US-amerikanischen Bankruptcy Code (im Folgenden: Chapter 11 B.C.) einzu-
treten. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 hat das Gericht die Verfahren der
einzelnen Unternehmen zu prozessualen Zwecken verbunden.
Die Beklagte meint, infolge ihres Antrags nach Chapter 11 B.C. sei das
Berufungsverfahren unterbrochen. Die Klägerin widerspricht dem, fordert die
Beklagte im Übrigen auf, den Rechtsstreit aufzunehmen und erklärt dessen
Aufnahme schließlich selbst.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist,
ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist
(§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der Par-
teien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
I. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infol-
ge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens sind in den §§ 352 und 343
InsO geregelt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des
ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit un-
terbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse
betrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen In-
solvenzverfahrens im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus
§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO. Danach ist die Anerkennung zu versa-
gen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem
Recht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre
public verstößt.
II. Die nach beiden Vorschriften für den Eintritt der Unterbrechungswir-
kung erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das von der Beklagten einge-
leitete Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist, was näher auszuführen sein wird,
öffnung stehen keine Gründe nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO entge-
gen. Das vorliegende Nichtigkeitberufungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse,
weil durch seinen Ausgang darüber entschieden wird, ob der Masse mit dem
Streitpatent ein Vermögensgegenstand entzogen wird oder erhalten bleibt.
1. Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die
Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 InsO setzen voraus,
dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Aus-
landsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in
etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung
vorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO for-
mulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster
Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch
solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der
Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhal-
ten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der
Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; fer-
ner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19). In der In-
solvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als
Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung
der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in
einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des
Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO).
2. Dieser zuletzt genannten Zielsetzung entspricht das Verfahren nach
Chapter 11 B.C. - dem das deutsche Insolvenzplanverfahren im Übrigen in we-
sentlichen Bereichen nachgebildet ist (vgl. Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan,
S. 44 2.35; BAG, aaO Tz. 20).
a) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt - worauf die Überschrift hin-
deutet ("reorganization", vgl. vor § 1101 B.C.) - auf die Reorganisierung und
Sanierung eines Unternehmens dadurch, dass ein Reorganisationsplan ausge-
arbeitet wird, der von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt
werden muss und der Teilerlass und/oder Stundung zum Inhalt hat (vgl.
§§ 1121 ff. B.C. und dazu Kemper, Die US-amerikanischen Erfahrungen mit
"Chapter 11", S. 11 ff.; Habscheid, Grenzüberschreitendes (internationales) In-
solvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik
Deutschland, S. 92 f.; Jander, RIW 1993, 547, 551 ff.).
b) Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der
Gläubiger (§ 1 InsO) ist im Verfahren nach Chapter 11 B.C. verwirklicht. Das
Verfahren mag, wie die Klägerin ausführt, durch die Art und Weise, wie die Er-
öffnung des Verfahrens den Handlungsspielraum des antragstellenden Unter-
nehmens am Markt beeinflussen kann, insbesondere unter Wettbewerbsge-
sichtspunkten Kritik ausgesetzt sein. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin
gleichwohl ein auch dem Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit dienendes
Verfahren. Es sieht zur Vermeidung einer Schmälerung der Insolvenzmasse
durch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen (Prozes-
se, Vollstreckungs- bzw. sonstige Beitreibungshandlungen) eingeleitet haben,
um individuell Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, vom
Zeitpunkt der Antragstellung an eine Aussetzung ("automatic stay") solcher
Rechtshandlungen vor (vgl. zum Gläubigerschutzzweck des "automatic stay"
Kemper, aaO, S. 90). Wird das Verfahren, wie vorliegend, vom Schuldner ein-
geleitet (voluntary case, § 301 Satz 1 B.C.), so bewirkt die bloße Antragstellung
Rechtsschutz (order for relief, § 301 Satz 2 B.C.) in Gestalt des "automatic
stay", der alle in § 362 Subsection (a), Nr. (1) - (8) B.C. aufgeführten Rechts-
handlungen gegen den Schuldner erfasst. Hinzu kommt, dass in einem gemäß
§§ 1121 ff. B.C. aufzustellenden Insolvenzplan die gegen das Schuldnervermö-
gen gerichteten Forderungen bzw. die dieses Vermögen betreffenden Anteils-
rechte in verschiedene Klassen aufzuteilen sind und zu spezifizieren ist, wie
diese (anteilig) behandelt werden sollen, wobei außerdem sicherzustellen ist,
dass die jeweils einer Forderungs- bzw. Anteilsklasse zugeordneten Rechte
ohne Weiteres dieselbe Behandlung erfahren (vgl. § 1122, § 1123 a (1)-(4)
B.C.; zur Planaufstellung auch Kemper, aaO, S. 151 ff.; Hinrichs, Insolvenzbe-
wältigung durch Optionen?, S. 61 ff.).
c) Die Abweichungen im Verfahrensablauf und in der Rechtstellung der
Beteiligten im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gegenüber dem deutschen In-
solvenzverfahren rechtfertigen es nicht, die Einordnung als Insolvenzverfahren
aa) Dass der Schuldner im amerikanischen Reorganisationsverfahren
prinzipiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (debtor in possessi-
on, § 1101 (1) B.C.) und ein Verwalter ("trustee") nur ausnahmsweise ernannt
wird (vgl. Kemper, aaO, S. 56; Habscheid, aaO, S. 111 unter 4), entspricht zwar
insoweit nicht der Ausgestaltung des Insolvenzbeschlags nach deutschem
Recht, als hier das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens regelmäßig auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Mohr-
butter/Ringstmeier, Handbuch der
Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6
Rdn. 161 ff.). Ein solcher Übergang ist jedoch auch im nationalen Recht nicht
ausnahmslos vorgesehen, sondern der Schuldner kann unter bestimmten Vor-
aussetzungen (vgl. § 270 InsO), wenn auch unter Bestellung eines Sachwalters
(vgl. § 270 Abs. 3, §§ 274, 275 InsO), zur Eigenverwaltung berechtigt sein. In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Eröffnung
eines inländischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners
gleichwohl die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nach sich zieht (vgl.
BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249). Den Eintritt der Unter-
brechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuzweifeln, wenn bzw. so-
lange die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach dem ausländischen
Recht prinzipiell beim Schuldner verbleibt, ist danach nicht gerechtfertigt. Aus
den Regelungen in § 352 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 343 Abs. 2 InsO
folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Abweichendes, sondern lediglich,
dass ein Rechtsstreit schon dann unterbrochen ist, wenn die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass
die Unterbrechungswirkung ausgeschlossen sein soll, wenn diese Befugnisse
nicht übergehen.
bb) Auch andere Besonderheiten des Verfahrens nach Chapter 11 B.C.
rechtfertigen es nicht, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens i.S. des
deutschen Rechts abzusprechen.
(1) Allerdings bedarf es bei der hier gegebenen Antragstellung durch den
Schuldner nach § 301 Satz 1 B.C. (voluntary petition) nicht des Nachweises
eines Insolvenzeröffnungsgrundes, es reicht dafür vielmehr im Allgemeinen
aus, dass (geringe) Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen. Darin mag ein
signifikanter Unterschied zum früheren deutschen Konkursrecht zu sehen sein.
Nach dem geltenden Insolvenzrecht ist indes im Falle der Antragstellung durch
den Schuldner bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund
anerkannt, wodurch sich die Abweichungen des amerikanischen Rechts als
zwar graduell durchaus erheblich, aber nicht prinzipiell erweisen und der Cha-
rakter des Verfahrens nach Chapter 11 als Insolvenzverfahren deshalb nicht
infrage gestellt werden kann.
(2) Die Eröffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens setzt
ferner nicht voraus, dass darüber eine förmliche Gerichtsentscheidung, etwa
nach Art eines Eröffnungsbeschlusses nach deutschem Recht, ergeht, sondern
die Eröffnung des Verfahrens wird durch die bloße Antragstellung bewirkt (vgl.
Kemper, aaO, S. 24; BAG ZIP 2007, 207 Tz. 15). Ungeachtet dessen ist das
Verfahren in der Folge als ein gerichtliches ausgestaltet, insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Bestätigung des Reorganisierungsplans. Soweit außer-
dem allein die Antragstellung die Rechtsfolge der Aussetzung anhängiger Ver-
fahren (automatic stay) nach § 362 (a) B.C. nach sich zieht, wird dies dadurch
kompensiert, dass der Verfahrensstillstand, worauf zurückzukommen sein wird,
auf der Grundlage von § 362 (d) - (g) B.C. aufgehoben werden kann (vgl. dazu
Kemper, aaO, S. 99 ff.).
Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als
Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach
nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).
Damit ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nichtigkeitsberufungsverfahren
unterbrochen.
3. Ob hinsichtlich dieser gesetzlichen Unterbrechung ausnahmsweise
etwas anderes gelten kann, wenn nach der lex fori concursus keine vergleich-
bare Wirkung eintritt und danach eine Aufnahme nicht in Betracht kommt, be-
darf keiner Erörterung. Die Klägerin will zwar geltend machen, der "automatic
stay" nach § 362 B.C. erfasse nur Passivprozesse des Schuldners, während die
Beklagte im Berufungsrechtszug als (Berufungs-)Klägerin agiere. Die Stellung
der Beklagten im Berufungsrechtszug ändert jedoch nichts daran, dass es sich
für sie um einen Passivprozess handelt. Dafür ist die erstinstanzliche Parteirolle
maßgeblich. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Uni-
ted State Bankruptcy Appellate Panel of the Ninth Circuit vom 8. Dezember
1994 (Anl. CMS 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Verständnis der
Klägerin wurde dort die Berufung des Schuldners gegen die Abweisung seiner
Klage nicht dem "automatic stay" unterstellt, weil es sich um eine Klage des
Schuldners und nicht um eine solche gegen ihn handelte (Schriftsatz v.
26.8.2009, S. 6 f.). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor, weil der
Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren die Beklagtenrolle zugewiesen ist.
Selbst wenn aus weiteren Ausführungen des Gerichts ("… Given this freedom
for the debtor or the trustee to prosecute the debtor's claims, an equitable prin-
ciple of fairness requires a defendant to be allowed to defend himself from the
attack without imposing on him a gratuitous impediment in dealing with an ad-
versary who suffers no correlative constraint. The automatic stay should not tie
the hands of a defendant while the plaintiff debtor is given freedom rein to litiga-
te …", vgl. S. 5 f. der Entscheidung unter *338), die Schlussfolgerung gezogen
würde, dass ein Aktivprozess des Schuldners nicht im Berufungsverfahren als
Passivprozess dem "automatic stay" unterfällt, wenn der verurteilte Prozess-
gegner Berufung einlegt, ergäbe sich daraus vorliegend nichts zugunsten der
Klägerin, weil das Nichtigkeitsverfahren für die Beklagte, wie ausgeführt, erstin-
stanzlich kein Aktivprozess ist.
4. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Beklagten ein-
geleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. als Eröffnung eines ausländischen
Insolvenzverfahrens nach § 343 Abs. 1 InsO liegen vor.
a) Unschädlich ist, dass die Verfahrenseröffnung, wie ausgeführt, allein
durch den Antrag des Schuldners, ohne Hinzutreten einer gerichtlichen Ent-
scheidung darüber, bewirkt wird. Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist
nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Ge-
setzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16,
S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23). Die Anerkennung wäre insoweit lediglich
ausgeschlossen, wenn das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht nach
deutschem Recht international nicht zuständig wäre. Die Zuständigkeit ameri-
kanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3
InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG
ZIP 2007, 2047 Tz. 24). Die Beklagte hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten
und es liegen - auch wenn es im Streitfall um die Vernichtung eines ihr erteilten
europäischen Patents geht - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zustän-
digkeit amerikanischer Gerichte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu verneinen sein
könnte, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch in den Vereinigten
Staaten von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen
worden ist.
b) Die Anerkennung führt im Streitfall auch nicht zu einem Ergebnis, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar
wäre, also gegen den deutschen ordre public verstieße (vgl. BT-Drucks. 15/16,
S. 21). Ob mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens Ordre-
public-Verstöße einhergehen,
ist auf zwei Ebenen zu prüfen
(vgl.
MünchKomm.InsO-Reinhart, § 343 Rdn. 19 ff., 45).
aa) In erster Linie ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darauf abzu-
stellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel
gegen den deutschen ordre public verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das
ausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (Reinhart, aaO Rdn. 45).
Entsprechende Mängel des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach
Chapter 11 B.C. sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist Gegenstand der
Anerkennung regelmäßig ein Eröffnungsbeschluss (vgl. Reinhart, aaO Rdn. 10;
vgl. auch BGHZ 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausländische Recht ihn nicht
vorsieht (siehe oben II 2 c bb [2]). Die Eröffnung gleichwohl anzuerkennen, ist
nach inländischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl.
zu den Voraussetzungen für die Bejahung von Ordre-public-Verstößen BGHZ
123, 268, 270).
Die Klägerin erachtet es allerdings für verfehlt, die Unterbrechungswir-
kung bei einem Prozess eintreten zu lassen, der nach dem Recht des Staates
der Verfahrenseröffnung, würde er dort geführt, selbst nicht unterbrochen wäre.
In den Vereinigten Staaten würde über die Nichtigkeit eines Patents nicht in
einem gegen den Patentinhaber geführten Passivprozess entschieden, sondern
lediglich aufgrund eines zu erhebenden Nichtigkeitseinwand in einem von die-
sem geführten Verletzungsprozess. Aktivprozesse eines Antragstellers nach
Chapter 11 B.C. seien aber vom "automatic stay" von vornherein nicht erfasst.
Mit dieser Erwägung lässt sich die Anerkennung der Eröffnung des die Beklagte
betreffenden Insolvenzverfahrens nicht verneinen. Der Prüfung, ob ein im In-
land geführter Rechtsstreit unter den "automatic stay" nach §§ 301, 362 B.C.
fällt und deshalb unterbrochen ist, kann nur der tatsächlich - nach deutschem
Zivilprozessrecht - geführte Prozess zugrunde gelegt werden und nicht ein im
Staat der Verfahrenseröffnung als geführt gedachter. Ob das US-amerikanische
Recht ein dem deutschen Patentnichtigkeitsverfahren unmittelbar vergleichba-
res Verfahren nicht vorsieht, sondern dessen Ziele dort unter anderem in einem
Verfahren mit umgekehrten Parteirollen verfolgt werden können, das infolge-
dessen nicht vom "automatic stay" erfasst wäre, kann dahinstehen. Selbst wenn
es so wäre, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, dem amerikanischen Insolvenz-
verfahren die Anerkennung zu versagen.
bb) Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann ferner dadurch
begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kolli-
sionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt, die zwar nicht der Aner-
kennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens insgesamt die
Grundlage entziehen, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art. 6
EGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (vgl. Rein-
hart, aaO Rdn. 19).
Im Streitfall geht es insoweit darum, ob das anzuwendende Insolvenz-
recht der Aufnahme des Nichtigkeitsberufungsverfahrens im Inland entgegen-
steht.
(1) Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des
Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Vor-
aussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori
concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); ledig-
lich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007,
2047 Tz. 31 f.).
(2) Die Klägerin sieht es als unzumutbare Rechtsfolge an, dass der Nich-
tigkeitsprozess unterbrochen ist, während aus dem im Verletzungsprozess er-
gangenen Urteil, dessen Bestand vom Bestand des Patents abhängt, weiter
gegen sie vollstreckt werden kann. Dieser Einwand betrifft zwar Folgewirkungen
der Anerkennung und damit den allgemeinen kollisionsrechtlichen ordre public
(Art. 6 EGBGB), greift aber in der Sache nicht durch.
Er trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass das amerikanische Recht
Instrumentarien vorsieht, um aus dem "automatic stay" herrührenden Härten zu
begegnen, und zwar durch Anträge auf dessen Aufhebung bzw. Modifikation im
Einzelfall (relief from stay, § 362 (d) - (g) B.C.). Der Ansicht der Klägerin, dort
finde sich keine Regelung, die ihr die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens
erlauben würde, vermag der Senat nicht beizutreten. Die Regelung in § 362 (d)
(1) B.C. erlaubt einer "party in interest", um Befreiung vom "automatic stay"
nachzusuchen, und zwar "for cause, including the lack of adequate protection of
an interest in property of such party in interest". Zum berechtigten Personen-
kreis sind allgemein diejenigen zu zählen, denen ein gegen den Schuldner gel-
tend zu machendes Recht zusteht (vgl. Holleran & Corr., Bankruptcy Code Ma-
nual 2002 Ed., § 362.4.1, S. 254). Der Begriff "cause" ist generalklauselartig zu
verstehen (vgl. Kemper, aaO, S. 100 ff.) und von den Gerichten im Einzelfall
auszufüllen (Holleran, aaO, § 362.4.8, S. 255) und bietet deshalb einen plausib-
len Ansatzpunkt für einen Antrag der Klägerin, ihr "relief from the stay" etwa
dadurch zu gestatten, dass sie das unterbrochenene Nichtigkeitsverfahren auf-
nehmen kann. Dass die Klägerin einen solchen Antrag beim zuständigen US-
amerikanischen Insolvenzgericht anbringen muss, erscheint in Anbetracht des
Umstands, dass sie sich als weltweit tätige Herstellerin und Lieferantin von
Tankdeckeln bezeichnet und auch auf dem amerikanischen Markt tätig ist, als
keine unzumutbare Behinderung bei der Erlangung effektiven Rechtsschutzes.
Unter der Prämisse, dass, was höchstrichterlich noch nicht entschieden
ist, dem aus einem Patent in Anspruch genommenen Verletzer in der Insolvenz
des Patentinhabers hinsichtlich des Klagepatents ein Aussonderungsrecht (§ 47
InsO) zugebilligt würde (vgl. dazu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren
Rdn. 326 a.E.) und er demzufolge zur (sofortigen) Aufnahme des Nichtigkeits-
verfahrens befugt wäre (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wäre die Aufnahme nach deut-
schem Recht zwar deutlich erleichtert, weil der Kläger hiernach nicht erst die
gerichtliche Berechtigung zur Aufnahme benötigt, sondern das aussonderungs-
fähige Recht sofort verfolgen kann. Die aus der Abweichung des amerikani-
schen Rechts resultierende Verzögerung kann aber jedenfalls nicht ohne Weite-
res als so gravierend angesehen werden, dass diese aus Gründen des deut-
schen ordre public sofort beendet werden müsste. Ob dies gänzlich unabhängig
von den Zeiträumen gilt, in denen eine Entscheidung der zuständigen amerika-
nischen Gerichte über eine Befreiung vom "automatic stay" erreicht werden
kann, und unabhängig von deren Inhalten, bedarf gegenwärtig keiner Entschei-
dung.
Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des Verfahrens geht nach allem
jedenfalls gegenwärtig ins Leere.
Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.02.2006 - 1 Ni 4/04 -