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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – V ZB 93/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

V ZB 93/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 240 Satz 1

Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insol-

venzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch

den Schuldner anordnet.

BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - KG in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

36.000 €.

Gründe:

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-

vertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht

hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil ein-

gelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über

ihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung

der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt.

2

Der Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag

auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt

die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens

mit Anordnung der Eigenverwaltung ein.

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Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will

der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

II.

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5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch un-

begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens

abgelehnt.

1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten

Sachwalter als neuen Beklagten und Berufungskläger in das Rubrum des ange-

fochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner

in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfü-

gungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt

zugleich, dass er auch die Prozessführungsbefugnis behält (MünchKomm-

InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichti-

gen, dass die Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist.

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2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240

ZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Ver-

fahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für

das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insol-

venzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen

Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigen-

verwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München

MDR 2002, 412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler,

ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl.,

§ 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKomm-

ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 10).

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a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die Un-

terbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen Insolvenz-

verfahren, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen mit Anord-

nung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden.

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b) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 ZPO erfordern ebenfalls in

beiden Fällen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der

Eröffnung des

Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung

- anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht

des Insolvenzschuldners übergeht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermö-

gen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) - kein Wechsel in

der Prozessführungsbefugnis statt, weil der Insolvenzschuldner berechtigt

bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1

Satz 1 InsO); damit entfällt ein wesentlicher Umstand für die Anwendung des

§ 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend

hinweist, u.a. dazu, dem Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben,

über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO,

26. Aufl., § 240 Rdn. 1); diese Überlegung spielt bei der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle. Aber maßgeb-

lich für die Anwendung des § 240 ZPO ist, dass auch der Insolvenzschuldner

als Eigenverwalter - ebenso wie der Insolvenzverwalter - eine Überlegungsfrist

benötigt, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die

Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bis-

heriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine

Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist (vgl. §§ 274 Abs. 2, 279 InsO),

und weil zum anderen der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des In-

solvenzverfahrens ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten

und eigene Interessen zurückzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270

Rdn. 18 m.w.N.). Damit der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht

werden kann, muss das die Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach § 240

ZPO unterbrochen werden.

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c) Die Verfahrensunterbrechung ist - entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde - in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht

überflüssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen

ihn geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwar-

ten, dass er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders ver-

halten werde, so dass stets auf Betreiben des Gläubigers die Aufnahme des

Verfahrens zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl.,

§ 180 Rdn. 10) erfolgen werde. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, dass

der Schuldner als Eigenverwalter - wie oben ausgeführt - eigene Interessen

gegenüber den Interessen aller Gläubiger zurückzustellen hat.

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3. Fehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen -

sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfah-

rens durch den Kläger derzeit als nicht gegeben an.

III.

11

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert,

sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu be-

finden (vgl. Senat, BGHZ 157, 97, 102).

12

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das

Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGHZ 22, 283, 284 ff.);

der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens

auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 5 O 169/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 5/06 -