BGH Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 96/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
BGB § 307 Bm, Cl
Eine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellen-
verwalter wegen der Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Mineralölunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlö-
sen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von
Shopware, zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftrags-
verfahrens verpflichtet, benachteiligt den Tankstellenverwalter unangemessen und ist
deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 26. März 2007 in der Fassung der Be-
richtigungsbeschlüsse vom 21. Mai 2007 und 23. Juli 2007 wird
zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte die Revision zurückgenommen hat, wird sie
des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Be-
klagte 70 % und der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtli-
chen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-
gehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Z. , zu dessen
satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen gehört. Er nimmt die
Beklagte, ein Mineralölunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung be-
stimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem von ihr vorformulierten
Tankstellen-Verwalter-Vertrag in Anspruch. Nach diesem Vertrag vertreiben die
Tankstellenverwalter der Beklagten, die die jeweilige Tankstelle zumeist ge-
pachtet haben, Vertragswaren ausschließlich in deren Namen und für deren
Rechnung. Andere Artikel und Dienstleistungen vertreiben sie als Eigenhändler.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auf-
fassung vertreten, eine Reihe der in diesem Vertrag oder in den Anlagen zu
diesem Vertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB; mit
der Klage hat er die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 35 bean-
standeten Klauseln verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf 13 Klauseln stattgegeben
und für den Kläger antragsgemäß die Befugnis ausgesprochen, die Urteilsfor-
mel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Auf die
Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil
hinsichtlich der Unterlassungsanträge teilweise abgeändert und die Beklagte
zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt.
Dagegen haben zunächst beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-
gelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist vom Kläger insgesamt und
von der Beklagten insoweit zurückgenommen worden, als sie zur Unterlassung
der Verwendung der Klausel betreffend die Übertragung des Kundenstamms im
Kraft- und Schmierstoffgeschäft (Klageantrag 1.35) verurteilt worden ist. Sie
wendet sich nunmehr gegen das Berufungsurteil nur noch insoweit, als sie zur
Unterlassung der Verwendung von weiteren drei Klauseln verurteilt worden ist,
die der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.26, 1.30 und 1.32 beanstandet hat;
der jeweilige Wortlaut der Klauseln ist in den Entscheidungsgründen wiederge-
geben.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1. Mit dem Klageantrag zu 1.26 verlangt der Kläger von der Beklagten,
die Verwendung der Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des
Tankstellen-Verwalter-Vertrages zu unterlassen. Die Anlage Nr. 5 "Sonderkon-
to" lautet wie folgt (die beanstandete Klausel ist kursiv gedruckt):
"Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos und über Bankeinzug (Abbuchungsauftragsverfahren)
(cid:0) Anlage Nr. 5 (cid:0) Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Tankstelle in
____________ PLZ, Ort, Straße
zwischen
1.
2.
3.
T. GmbH … [= Bekl.] — nachstehend "T. " genannt —
Herrn/Frau/Firma wohnhaft in — nachstehend "Verwalter/Partner" genannt — Deb.-Nr._________
__________ _________
________________ — nachstehend "Bank" genannt — Anschrift der Bank: Bankleitzahl der Bank: _____________
___________
Zwischen der T. [= Bekl.] und dem Verwalter/Partner besteht ein Tank- stellen-Verwalter/-Partner-Vertrag, betreffend die o.g. Tankstelle.
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
1. Verwalter/Partner verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu eröffnen, wel- ches nur dem Zahlungsverkehr mit der T. dient und insbesondere dazu bestimmt ist, die Erlöse aufzunehmen, welche Verwalter/Partner aus
dem Verkauf der T. Produkte im Namen und für Rechnung der T. vereinnahmt.
Zwischen der T. und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit dar- über, daß von diesem Konto von der T. Lastschriften gezogen und Überweisungen an T. getätigt werden können, die in ihrer Höhe den jeweiligen Ansprüchen der T. aus der laufenden Geschäfts- verbindung entsprechen, insbesondere Abrechnungen aus Kraftstoffver- kaufserlösen, sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shopware.
Verwalter/Partner erteilt hierdurch der Bank den erforderlichen Abbu- chungsauftrag.
Verwalter/Partner wird die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder täglich bar einzahlen und darüber hinaus für entsprechende Deckung der oben bezeichneten Ansprüche der T. Sorge tragen.
2. Verwalter/Partner verpfändet hiermit das auf dem unter Ziffer 1. und 3. er- wähnten Konto vorhandene Guthaben, einschließlich Zinsen, in der jeweili- gen Höhe an T. . Diese nimmt die Verpfändung an. Die Bank be- stätigt, von der Verpfändung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet auf ihr AGB-Pfandrecht.
3. Die Bank nimmt ferner davon Kenntnis, daß das unter Ziffer 1. erwähnte, bei ihr unter der Konto-Nr.: _____________ für Verwalter/Partner geführte Kon- to insbesondere dem Zwecke dient, die Erlöse aus den im Namen und für Rechnung der T. vorgenommenen Verkäufen, insbesondere Kraftstoffverkäufen, aufzunehmen.
Die Bank nimmt weiter davon Kenntnis, daß nur T. berechtigt ist, die auf dem Konto angesammelten Erlöse im Lastschriftverfahren einzuzie- hen. Andere Verfügungen jedweder Art zugunsten Dritter sind unzulässig.
Im übrigen besteht zwischen der Bank und der T. Einigkeit über folgende Abreden:
3.1 Die von T. ausgestellten Lastschriften unterliegen den Bestim-
mungen des Lastschriftabkommens (Abbuchungsauftrag).
3.2 …
3.3 …
3.4 …
3.5 …"
2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die beanstandete Klausel sei unwirksam, selbst wenn es sich hinsichtlich
der Shopware bei der Ziehung von Lastschriften um den der Beklagten zuste-
henden Kaufpreis handele. Die Interessen der Beklagten würden in unange-
messener Weise einseitig berücksichtigt, denn dem Pächter verbleibe bei Liefe-
rung von Ware, die unstreitig mangelbehaftet sei, nicht die Möglichkeit, von ei-
nem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Zwar möge der allgemeine Begriff der Ziehung von Lastschriften bzw.
Tätigung von Überweisungen noch für sich genommen neutral sein, da darunter
sowohl das Abbuchungsverfahren als auch das Lastschrifteinzugsverfahren
verstanden werden könnten. Aufgrund des nachfolgenden Satzes in der Anlage
Nr. 5 Nr. 1 ergebe sich jedoch deutlich, dass dem Pächter kein Wahlrecht zu-
stehe, sondern das Abbuchungsverfahren vereinbart sei, das dem Schuldner im
Gegensatz zum Lastschrifteinzugsverfahren kein Widerspruchsrecht einräume
und einen Widerruf nur bis zur Einlösung des Abbuchungsbetrages ermögliche.
Werde dem Pächter jedoch mangelhafte Shopware geliefert und erkenne die
Beklagte die Mängel an, ohne von dem Einzug des Kaufpreises abzusehen,
habe der Pächter nicht mehr die Möglichkeit, die Bezahlung zu verweigern,
wenn die Beklagte bereits die Einlösung veranlasst habe. Dadurch sei faktisch
ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts vereinbart. Ein solcher Ausschluss
sei aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern jedenfalls dann unwirksam,
wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt
werde, unbestritten sei.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-
fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmun-
gen in Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des Tankstellen-
Verwalter-Vertrages die Vertragspartner der Beklagten unangemessen
benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Beru-
fungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto"
und der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel den Schluss gezo-
gen, dass die Tankstellenverwalter durch die Klausel zur Teilnahme am Last-
schriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens, nicht des Ein-
zugsermächtigungsverfahrens, verpflichtet werden.
Das zur Vereinfachung regelmäßiger Zahlungen an denselben Empfän-
ger dienende Lastschriftverfahren existiert in den beiden Formen des Einzugs-
ermächtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens. Beim Ein-
zugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Gläubiger die
Ermächtigung, den geschuldeten Betrag über eine Inkassostelle (Gläubiger-
bank) vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Schuldnerbank)
einzuziehen; der Zahlungspflichtige kann gegenüber seiner Bank ohne Angabe
von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos wi-
dersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen. Beim
Abbuchungsauftragsverfahren beauftragt dagegen der Zahlungspflichtige zu-
nächst seine Bank (Schuldnerbank) mittels einer Globalweisung, an die Inkas-
sostelle des Gläubigers bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag
zu zahlen; der Gläubiger ruft sodann den Betrag durch die Lastschrift ab. Nach
Einlösung der Lastschrift kann der Zahlungspflichtige die Kontobelastung nicht
mehr rückgängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR
271/94, NJW 1996, 988, unter 7; Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 676f
Rdnr. 34, 36; jeweils m.w.N.).
b) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich die unangemesse-
ne Benachteiligung der Tankstellenverwalter allerdings nicht daraus, dass die-
sen durch das Fehlen einer Möglichkeit, die Kontobelastungen noch nach der
Einlösung von Lastschriften rückgängig zu machen, die Möglichkeit genommen
würde, bei Lieferung mangelhafter Shopware von einem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch zu machen. Dagegen wendet die Revision zutreffend ein, dass die
Tankstellenverwalter in dieser Hinsicht durch das Abbuchungsauftragsverfahren
nicht schlechter gestellt werden, als sie nach der gesetzlichen Regelung stün-
den. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Shopwa-
re zur Vorleistung verpflichtet wäre; sie kann deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz
1 BGB die Lieferung der Ware bis zur Zahlung durch die Tankstellen-Verwalter
verweigern. Macht die Beklagte von diesem ihr nach dem Gesetz zustehenden
Recht Gebrauch, erhält sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Wa-
re. Auch dann kann der Tankstellenverwalter im Falle einer mangelhaften Liefe-
rung kein Zurückbehaltungsrecht, sondern nur die in den §§ 434 ff. BGB vorge-
sehenen Rechte, geltend machen.
c) Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenverwalter liegt
jedoch, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, in der formular-
mäßigen Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren an
sich.
Das Lastschriftverfahren bietet für den Zahlungsempfänger erhebliche
Rationalisierungsvorteile und ist spürbar kostengünstiger. Er bekommt die Initia-
tive für den Einzug seiner Außenstände in die Hand und erhält das ihm zuste-
hende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig. Eine gesonderte bu-
chungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen
erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte
Mahnwesen kann weitgehend entfallen. Auch für den Zahlungspflichtigen ist
diese Zahlungsweise mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder
Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern
sich passiv verhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 5;
Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter II 2; jeweils
m.w.N.).
Es ist im Grundsatz zulässig, derartige Rationalisierungsgesichtspunkte
bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen
und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings
darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne
Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für
den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle
abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile
diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996,
aaO, unter 4 m.w.N.). Das hängt, soweit es - wie hier - um die Verpflichtung zur
Teilnahme am Lastschriftverfahren geht, maßgeblich davon ab, welche konkre-
te Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen vorgesehen ist.
aa) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die verbindliche
Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren vorsehen, sind grundsätzlich
zulässig, denn mit dem Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel keine
größeren Gefahren für den Vertragspartner des Verwenders verbunden. Insbe-
sondere muss er nicht befürchten, dass unberechtigte Abbuchungen gegen
seinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten, denn er kann
- wie bereits dargelegt - ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine
Frist der Belastung seines Kontos widersprechen (BGH, Urteil vom 10. Januar
1996, aaO, unter 7 m.w.N.; Urteil vom 23. Januar 2003, aaO, unter II 2). Sollen
jedoch größere Beträge zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen werden
und steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest, sind
entsprechende Klauseln jedenfalls bei Verbraucherverträgen, wie Verträgen
über Mobilfunkdienstleistungen, nur dann zulässig, wenn dem Vertragspartner
eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt
wird, die so bemessen ist, dass ihm zwischen dem Zugang der Rechnung und
dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werk-
tage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende
Deckung seines Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, aaO,
unter II 3 b).
bb) Dagegen benachteiligen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner
des Verwenders regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser Art des Last-
schriftverfahrens kann er - wie ausgeführt - nach Einlösung der Lastschrift die
Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsver-
fahren für den Zahlungspflichtigen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt
(BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 7; Urteil vom 29. Mai 2008
- III ZR 330/07, NJW 2008, 2495, Tz. 17; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002,
1640; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310
BGB Rdnr. 520; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 525; Münch-
KommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 264; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl.,
Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang
mit der Prüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen (Kabelanschlussvertrag,
Fitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch für die hier zu be-
urteilende Klausel in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Auch in diesem
Rechtsverhältnis stellt es einen erheblichen Nachteil für den Tankstellenverwal-
ter dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineralöl-
unternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass für ihn
- nach Einlösung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von die-
ser - noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Darin liegt ein schwerwiegender
Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der
nicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte auch für den Tankstellen-
verwalter, ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teil-
nahme am Abbuchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem
Mineralölunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende -
Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre. Das von der Revision
angeführte legitime Interesse des Mineralölunternehmens an einer sicheren
Realisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von Shopwa-
re genügt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen
des Schuldners, wie sie durch die Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens
gegeben ist, zu rechtfertigen.
Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen wäre, wenn
das Sonderkonto ausschließlich zur Aufnahme der Erlöse diente, die der Tank-
stellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt, und
wenn die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren nur für
diese Erlöse Gültigkeit hätte. Als Argument für die Zulässigkeit einer derartigen
Klausel könnte die Beklagte ein Sicherungsinteresse hinsichtlich der ihr unmit-
telbar zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht
der Tankstellenverwalter um Fremdgelder handelt. Die in der Anlage Nr. 5
"Sonderkonto" getroffene Vereinbarung beschränkt sich aber ebenso wie die
darin enthaltene streitige Klausel über das Lastschriftverfahren (Abbuchungs-
auftragsverfahren) nicht auf Erlöse, die der Tankstellenverwalter im Namen und
für Rechnung der Beklagten vereinnahmt; die Klausel enthält aufgrund ihrer
sprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich die-
ser Erlöse.
II.
1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage Nr. 14 "Abbu-
chungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lautet:
"Abbuchungsauftrag
(cid:0) Anlage Nr. 14 (cid:0) Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom (cid:0) Anlage zur Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos und über Bankeinzug (Abbuchungsverfahren) (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Anschrift der Bankverbindung ______________
Abbuchungsauftrag für Lastschriften
Tankstelle Station in ___________
T. -Kunden-Nr. (cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)
Hiermit bitte ich Sie, die von der
T. GmbH [= Bekl.] …
für mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos Nr. _______ BLZ _________ einzulösen.
Es ist mir bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen."
2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Anlage Nr. 14 sei unwirksam. Zwar möge das Muster gemäß Anlage
Nr. 14 bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es
entscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pächters in
Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines Abbuchungsauftrages) an.
Wie bereits zu Ziffer 1.26 ausgeführt, sei die Erteilung des Abbuchungsauftra-
ges zumindest für Ansprüche der Klägerin bei Lieferung von mangelhafter
Shopware nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage
auch auf das Formular gemäß Anlage Nr. 14 durch, ohne dass es zusätzlich
weiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bedürfe.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
a) Die Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-
Vertrages ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1
Satz 1 BGB. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch
auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils
anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (BGHZ
177, 253, Tz. 18 m.w.N.).
b) Die Anlage Nr. 14 enthält (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 "Son-
derkonto" enthaltenen Abbuchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten Abbu-
chungsauftrag, der gegenüber der Bank des Tankstellenverwalters zu erklären
ist. Diese Erklärung führt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteili-
gung der Tankstellenverwalter im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn im
Einzelfall die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" nicht auch Gegenstand des Tankstel-
len-Verwalter-Vertrages sein sollte. Denn auch ein isoliert erklärter Abbu-
chungsauftrag führt dazu, dass Lastschriften der Beklagten nach deren Einlö-
sung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was - wie oben unter I 3
c bb ausgeführt - einen erheblichen Nachteil für die Tankstellenverwalter dar-
stellt.
III.
1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage
Nr. 19 "Teilnahmeerklärung T. Zentralfakturierung") beanstandet:
"Hiermit erkläre/n ich/wir für die Dauer des mit T. bestehenden Tank- stellen-Verwalter/-Partner-Vertrages meine/unsere Teilnahme an der T. -Zentralfakturierung und bestätige/n, dass der/die bei T. vorlie- gende Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung für diese Zentralfakturierung ebenfalls seine Gültigkeit hat."
2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Auch die Anlage Nr. 19 sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide
Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das Abbuchungsver-
fahren benachteilige den Pächter unangemessen. Allerdings liege die auf den
ersten Blick bestehende Regelungsfreiheit für den Kunden tatsächlich nicht vor,
da durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage Nr. 14 offensichtlich sei,
dass die Beklagte auf die Wahl des Abbuchungsauftrages hinwirken werde. Die
Beklagte habe nicht vorgetragen, dass den Pächtern trotzdem eine echte Wahl-
möglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren eingeräumt werde.
3. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auch bei
der Anlage Nr. 19 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im
Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den
Anlagen Nr. 5 und Nr. 14 enthaltenen Erklärungen zum Abbuchungsauftrag
benachteiligen die Tankstellenverwalter - wie ausgeführt - unangemessen.
Deshalb ist auch die Bestätigung des Abbuchungsauftrags hinsichtlich der Zen-
tralfakturierung in Anlage Nr. 19 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Von der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar ließe sich
der Klauseltext rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der
Zentralfakturierung und die Bestätigung einer Einzugsermächtigung, nicht aber
die Bestätigung eines Abbuchungsauftrags erklärt würde. Da aber eine echte
Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren für die Vertragspart-
ner der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbständiger
Regelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersicht-
lich, dass eine isolierte Teilnahme an der Zentralfakturierung der Beklagten
- ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des Last-
schriftverfahrens - möglich wäre, so dass auch insoweit ein selbständiger Erklä-
rungssinn nicht feststellbar ist (vgl. dazu Erman/Roloff, aaO, § 306 Rdnr. 11
m.w.N.).
Balll
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 Kart -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2007 - 23 U 7/06 -