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BGH Urteil vom 23.01.2003 – III ZR 54/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002; TKG § 89 Abs. 1

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mo- bilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbe- träge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teil- nehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - ver- bleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Ver- wender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC- Karten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2002 teilweise aufge-

hoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der

Berufung der Beklagten das Urteil der 26. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert und

wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu

250.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:3)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:2)(cid:5)(cid:26)(cid:3)(cid:22)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:22)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:4)! (cid:30)(cid:6)!"#(cid:8)%$&(cid:15)(cid:17)(cid:4)’(cid:10)(cid:9)(cid:27))(+*,(cid:20)(cid:3)(cid:22)(cid:30)(cid:6)-(cid:8).(cid:1)(cid:3)(cid:22)

letztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für je-

den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Mobil-

funkverträge künftig die nachfolgenden in Anführungszeichen

gesetzten oder ihnen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine

Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese

Bestimmungen bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen zu

berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unterneh-

mer (§ 14 BGB) handelt:

(cid:0) (cid:0)

1. (Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich,

T-M. bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu ertei-

len. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellun-

gen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit

insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben

bezüglich Kontoverbindung,) "EC-Karte und/oder Kreditkar-

te."

2. "Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten All-

gemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste

von T-M. ."

3. "Ich willige ein, daß die oben angegebenen Daten für Zwek-

ke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung ver-

arbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)

Datum, Unterschrift des Kunden"

4. (Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschrift-

verfahren teil) ... "Ich ermächtige T-M. widerruflich, die

Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Last-

schriftverfahren abzubuchen."

II. Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel in dem sich aus

I. 2. und 3. ergebenden Umfang mit der Bezeichnung der Be-

klagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf

eigene Kosten bekanntzumachen. Der weitergehende Antrag

wird zurückgewiesen.

III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Ver-

braucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt ge-

führte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte bietet

Mobilfunkdienste in ihrem System T-D 1 an, wobei der Kunde unter mehreren

Tarifen, darunter den Tarifen TellyLocal und TellyLocal Plus, wählen kann.

Wer an den Mobilfunkdiensten der Beklagten teilhaben möchte, hat ein An-

tragsformular auszufüllen. Der Kläger ist der Meinung, daß vier der in dem An-

tragsformular der Beklagten enthaltenen Klauseln eine unangemessene Be-

nachteiligung der Vertragspartner der Beklagten darstellen, und hat die Be-

klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genom-

men.

Zwei dieser Klauseln, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht,

lauten:

(Als TellyLocal Kunde nehmen sie zwingend am Lastschriftver- fahren teil) ... "Ich ermächtige T-M. widerruflich, die Rech- nungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfah- ren abzubuchen."

(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-M. bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemer- kungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,) "EC-Karte und/oder Kreditkarte."

Das Landgericht hat zwei der angegriffenen Klauseln, darunter die an-

geführte Lastschriftklausel, für unwirksam erachtet. Gegen das Urteil des

Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht

(OLG-Report Köln 2002, 232) hat sowohl die EC-Karten/Kreditkarten-Aus-

kunftsklausel als auch die vom Landgericht verworfene Lastschriftklausel für

wirksam erachtet und insoweit die Klage abgewiesen. Bezüglich der beiden

anderen Klauseln hat es der Klage stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.

1.

Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des nach

seinem § 16 Abs. 1 auch auf am 1. Januar 2002 (noch) anhängige Verfahren

anzuwendenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -

NJW 2002, 2386) Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November

2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I

S. 3138, 3173) klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte

Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist.

2.

Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle der noch im Streit befindlichen

Klauseln sind allein die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Moder-

nisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar

2002 abgelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Geset-

zes). Insoweit ist ohne Belang, daß der Kläger mit seiner Verbandsklage nicht

nur die Unterlassung der beanstandeten Klauseln beim künftigen Abschluß

neuer Verträge begehrt, sondern die Beklagte auch darauf in Anspruch nimmt,

es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf

diese Klauseln zu berufen (vgl. BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Bei den zwischen

der Beklagten und ihren Kunden zustande gekommenen Mobilfunkverträgen

handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, bei denen nach Art. 229 § 5

Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in

der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, und zwar un-

abhängig davon, ob die Verträge bereits vor oder erst nach dem 1. Januar

2002 geschlossen worden sind.

Bei der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, in dem al-

lein § 9 AGBG als die für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Klau-

seln maßgebliche Vorschrift angesehen wird, wirkt sich dies indes nicht aus, da

§ 9 AGBG und § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind

(vgl. Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO).

II.

Die von der Beklagten in den Antragsformularen verwendete Lastschrift-

klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sin-

ne des § 307 Abs. 1 BGB n.F., weil sie deren Dispositionsfreiheit in einer auch

bei Würdigung der berechtigten Interessen der Beklagten nicht mehr hinzu-

nehmenden Weise einschränkt.

1.

Bei der von der Beklagten verwendeten Lastschriftklausel handelt es

sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die uneingeschränkt der In-

haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. unterliegt. § 307 Abs. 3 BGB

n.F. (früher: § 8 AGBG) ist nicht einschlägig, weil die Klausel nicht die eigentli-

che Preisgestaltung betrifft - die als solche kontrollfrei ist -, sondern die Moda-

litäten der Zahlung regelt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 -

NJW 1996, 988).

2.

Nach dem Antragsformular der Beklagten sind Kunden, die sich für den

Tarif TellyLocal entschieden haben, verpflichtet, am Lastschriftverfahren in

Form des Einzugsermächtigungsverfahrens teilzunehmen mit der Folge, daß

die von der Beklagten für ihre Telekommunikationsdienstleistungen in Rech-

nung gestellten Entgelte von dem im Antragsformular angegebenen Girokonto

des Kunden eingezogen werden. Barzahlung oder Zahlung durch Einzelüber-

weisung ist nicht möglich.

Die verbindliche Teilnahme am Lastschriftverfahren bringt für den Ver-

wender, hier einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, regel-

mäßig erhebliche Rationalisierungseffekte, insbesondere Organisations- und

Buchungsvorteile, mit sich. Aber auch für den Kunden ergeben sich bei dieser

Zahlungsweise Vorteile. Sie ist mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er

weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht,

sondern sich passiv verhalten kann. Insbesondere läuft er bei Vorhalten aus-

reichender Deckung auf seinem Konto nicht Gefahr, durch Nachlässigkeit in

Zahlungsverzug zu geraten (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Aufl., § 56 Rdn. 65). Größere Gefahren für

den Kunden sind mit diesem Verfahren nicht verbunden. Insbesondere muß er

nicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteilten

Einzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen seinen Willen Bestand

haben und sein Konto endgültig belasten; er kann gegenüber seiner Bank ohne

Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines

Kontos widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlan-

gen (siehe eingehend hierzu das Urteil des XII. Zivilsenats vom 10. Januar

1996 aaO S. 989 f).

Angesichts dieser Interessenlage kam der XII. Zivilsenat zu dem Schluß,

daß eine "Einzugsermächtigungsklausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG

(jetzt: § 307 Abs. 1 BGB n.F.) benachteiligt, wenn es sich um die Sollstellung

geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in

regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehen-

der Höhe eingezogen werden. So verhielt es sich in dem vom XII. Zivilsenat zu

beurteilenden Fall, der eine Lastschriftklausel in den Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen zum Ge-

genstand hatte, die den Einzug eines monatlich gleichbleibenden, relativ ge-

ringfügigen Betrags von 11,40 DM zur Folge hatte.

Ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung

zur Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dann der rechtlichen Nachprü-

fung standhält, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Konto-

inhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen

und die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht, hat

der XII. Zivilsenat offengelassen. Gegen die Wirksamkeit einer Einzugser-

mächtigungsklausel

in derartigen Fällen sind nach Auffassung des

XII. Zivilsenats deshalb Bedenken zu erheben, weil hier der Kontoinhaber

- eventuell in einer wirtschaftlich unvernünftigen Weise - gezwungen sein

könnte, auf Dauer oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum ein erhebliches

Deckungsvolumen vorzuhalten, um jederzeit auf eine Lastschrift vorbereitet zu

sein. Dies gelte besonders, wenn in der Klausel, durch die er zur Erteilung ei-

ner Einzugsermächtigung verpflichtet werde, nicht geregelt sei, daß der Zah-

lungsempfänger ihn rechtzeitig auf eine bevorstehende Belastung seines Kon-

tos hinzuweisen habe. Falls die Höhe des einzuziehenden Betrags nicht von

vornherein feststehe, ergebe sich für den Zahlungspflichtigen der weitere

Nachteil, daß er im Wege der Lastschrift leisten müsse, bevor er die von dem

Zahlungsempfänger vorgenommene Berechnung der Forderung überprüfen

könne (Urteil vom 10. Januar 1996 aaO S. 990).

3.

a) Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters von

Mobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelte im Wege des Einzugser-

mächtigungsverfahrens bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe der

Abbuchungsbeträge nicht von vornherein fest, da die Höhe des Rechnungs-

betrags von der Anzahl und der Dauer der im Abbuchungszeitraum hergestell-

ten Mobilfunkverbindungen abhängt. Dabei können naturgemäß erhebliche

Schwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungs-

betrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen des

Diensteanbieters auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, unter

Umständen sehr kostspielige Telefon- und Sprachmehrwertdienste enthalten

sind (0190-Sondernummern, vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22. November

2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361).

Auch der Abrechnungszeitraum sowie der Tag der Rechnungsstellung

und des Forderungseinzugs stehen nicht fest. Zwar ist dadurch, daß nach den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen T-D 1 der Beklagten (Ziffer 6.1) die nut-

zungsunabhängigen Preise Monatspreise sind, festgelegt, daß bei regelmäßi-

gem Verlauf der Dinge die Abrechnung bzw. Abbuchung des Rechnungsbe-

trags "ungefähr" monatlich erfolgt. Jedoch ist ein bestimmter Stichtag, zu dem

die in die Abrechnung einzustellenden vertragsabhängigen Preise (Verbin-

dungsentgelte) ermittelt werden, nicht vorgegeben. In den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der Beklagten ist lediglich bestimmt, daß die Vergütungs-

forderung mit Zugang der Rechnung fällig wird (Ziffer 6.2). Es liegt auf der

Hand, daß bei dieser Vertragsgestaltung für den Kunden der genaue Zeitpunkt

der Abrechnung oder Abbuchung nicht zu ermitteln ist.

Nach dem im Verbandsprozeß nach §§ 1, 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG)

geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom

5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277 f) ist bei der rechtli-

chen Würdigung weiter davon auszugehen, daß der Einzug der Forderung so-

fort bei Fälligkeit, also am Tag des Zugangs der Rechnung, erfolgt. Aus der

Ziffer 6.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach der

Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung

gutgeschrieben sein muß, ergibt sich nichts anderes. Der Vortrag der Beklag-

ten, wonach sie nach Zusendung der Rechnung noch fünf Tage abwarte, bis

sie die Lastschrift auf dem Girokonto des Kunden veranlasse, ist in diesem Zu-

sammenhang ohne Belang. Im Verbandsprozeß kommt es nicht darauf an, wie

der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie er

sie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zu-

kommt, handhaben könnte (vgl. BGHZ 99, 374, 376).

b) Die Zulässigkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen eines Anbieters von Telekommunikations-, insbesondere Mobilfunk-

dienstleistungen, die den Kunden auf die Zahlung der Rechnungsbeträge im

Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung verweisen,

wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unter-

schiedlich beurteilt. Von der wohl herrschenden Meinung werden solche Klau-

seln für zulässig gehalten, zumindest dann, wenn den Kunden - wenn auch nur

gegen Aufpreis - eine andere Möglichkeit der Zahlungsart zur Wahl gelassen

wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374, 377 f; Fuchs, in: Spindler, Vertrags-

recht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil IV Rdn. 136; Kropf/Harder,

ebenda, Teil V Rdn. 130 ff.; Imping, ebenda, Teil VI Rdn. 33; Leitermann, in:

Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 5 Rdn. 150 ff; Graf von

Westphalen/Grote/Pohle Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 110 f; Schöpflin,

BB 1997, 106, 110) von einer Mindermeinung dagegen für unwirksam (LG

Düsseldorf, NJW-RR 1996, 308, 309; Hahn, MMR 1999, 586, 588; Munz, in:

Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Telekommunika-

tionsverträge [Stand: Dezember 1999], Rdn. 37).

Nach Auffassung des Senats ist eine Einzugsermächtigungsklausel in

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstlei-

stungsunternehmens, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der vom

Kunden gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens

vorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzent-

gelt ermöglicht wird, nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine ent-

sprechende Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden

eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt

wird, die so bemessen ist, daß den Kunden zwischen dem Zugang der Rech-

nung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens

fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für aus-

reichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch Hahn aaO). Da

das Antragsformular der Beklagten und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen im übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamt

Unterlassung der beanstandeten Lastschriftklausel verlangen.

c) Von den Befürwortern der Zulässigkeit von Einzugsermächtigungs-

Klauseln in Telefonanschluß- und Mobilfunkverträgen wird vor allem geltend

gemacht, daß sich die Unbestimmtheit des Rechnungsbetrags für den durch-

schnittlichen Kunden deshalb nicht nachteilig auswirke, weil er die Höhe dieses

Betrags durch sein Anrufverhalten unmittelbar selbst beeinflussen könne; die

monatlichen Telefonkosten seien für ihn daher abschätzbar, so daß erwartet

werden könne, daß er hinsichtlich der anfallenden Telefonentgelte rechtzeitig

für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt (Schöpflin aaO, Graf von

Westphalen/Grote/Pohle aaO).

Der Umstand, daß dem Kunden nach Zugang der Rechnung keine aus-

reichende Zeit zu ihrer Prüfung verbleibt, wird deshalb für nicht erheblich

gehalten, weil der Kunde, sofern sich nach Überprüfung der Rechnung deren

Unrichtigkeit herausstellen sollte, der Kontobelastung widersprechen und eine

Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne (Leitermann aaO).

d) An diesen, auch vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen ist

richtig, daß sich die Gefahren und Nachteile des Einzugsermächtigungsverfah-

rens für den Kunden auch im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen

in Grenzen halten und daher gegen die Aufnahme einer Lastschriftklausel in

das AGB-Regelwerk eines Anbieters derartiger Leistungen keine grundsätzli-

chen Bedenken bestehen.

Ungeachtet dessen wiegen diese Nachteile doch so schwer, daß sie bei

der Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nicht

vernachlässigt werden dürfen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß der

Verwender diese Nachteile durch eine entsprechende Klauselgestaltung aus-

zuräumen vermag, ohne daß dadurch die Vorteile, die ihm das Lastschriftver-

fahren bietet, insbesondere der damit verbundene Rationalisierungseffekt, in

nennenswertem Umfang beeinträchtigt werden.

aa) Richtig ist, daß der Kunde die Höhe seiner Telefonrechnung durch

sein Anrufverhalten steuern kann. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß ihm

jederzeit die konkrete Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-

nen Gesprächskosten hinreichend deutlich vor Augen steht. Eine derartige An-

nahme wäre, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,

lebensfremd.

(1)

Zwar mag dem Berufungsgericht darin zuzustimmen sein, daß der

durchschnittliche Mobilfunkkunde im allgemeinen ein etwa gleichmäßiges An-

rufverhalten an den Tag legt, so daß er bereits nach wenigen Monaten in etwa

abschätzen kann, welche Telefonkosten auf ihn zukommen. Abgesehen davon,

daß diese Erfahrungswerte jedenfalls zu Beginn eines Mobilfunkvertragsver-

hältnisses und bei jedem Tarifwechsel noch nicht vorliegen, wird bei dieser

Betrachtungsweise nicht hinreichend berücksichtigt, daß es immer wieder

- etwa bei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten oder der (nicht gewohn-

heitsmäßigen) Anwahl von 0190-Sondernummern - vorkommen kann, daß

kostspielige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden, die außerhalb

des üblichen Telefonierverhaltens liegen und deren Auswirkungen auf die Hö-

he der Telefonrechnung der durchschnittliche Kunde nicht ohne weiteres zu

überschauen vermag. Hinzu kommt, daß bei Gesprächen, die gegen Ende der

Abrechnungsperiode geführt werden, aufgrund des nicht taggenau festgelegten

Abrechnungstermins für den Kunden nicht erkennbar ist, ob diese Gesprächs-

kosten noch in der unmittelbar bevorstehenden Rechnungsstellung enthalten

sein oder erst in der darauf folgenden Rechnung aufgeführt werden.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß nicht selten - in Einklang mit

den Vertragsbedingungen (nach Ziffer 12.1 bedarf nur die Überlassung eines

Mobilfunkanschlusses "zur ständigen Alleinbenutzung" an Dritte der Zustim-

mung der Beklagten) - die im Haushalt des Anschlußnehmers lebenden Famili-

enangehörigen oder sonstige Personen das Telefon/Mobilfunkgerät benutzen.

Die Vertragspartner der Beklagten besitzen aber im Regelfall keine zuverlässi-

ge Kenntnis darüber, welche Angehörige wie viele Telefongespräche zu wel-

chen (tariflich relevanten) Tageszeiten mit welcher Dauer geführt haben. Auch

unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten, fällige Forderungen

möglichst sofort einziehen zu können, ist es ihren Kunden nicht zuzumuten, in

solchen Fällen alle

in Betracht kommenden Mitbenutzer des Telefon-

/Mobilfunkanschlusses einer ständigen "Telefon-Kontrolle" zu unterziehen.

(2)

Diese erheblichen Unsicherheiten bezüglich der konkreten Höhe des ab-

zurechnenden Betrags werden entgegen der Auffassung der Revisionserwide-

rung nicht dadurch entscheidend abgemildert, daß die Kunden der Beklagten

unter der Kurzwahl 2121 (die näheren Einzelheiten dieser besonderen Ser-

viceleistung "D 1-CostCheck" der Beklagten sind abgedruckt bei Gehrhoff/

Grote/Siering/Statz, AGB der Deutschen Telekom, D 06.130 Rdn. 18) jederzeit

Informationen über die Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-

nen Gesprächskosten abfragen können.

Diese - zudem nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klä-

gers gebührenpflichtige - Servicenummer wird sinnvollerweise nicht ständig

und routinemäßig, sondern nur dann angewählt, wenn der Kunde Anlaß hat,

sich wegen der Saldenentwicklung seines Girokontos oder wegen des Wissens

um eine große Zahl kostenträchtiger Telefongespräche, die unter Inanspruch-

nahme seines Anschlußgeräts geführt worden sind, über die Höhe der Telefon-

kosten zu vergewissern. Sie enthebt daher die Kunden der Beklagten, die eine

mit Kostennachteilen (nach Ziffer 5 Buchst. a hat der Kunde der Beklagten die

bei Nichteinlösung bzw. Zurückreichung einer Lastschrift entstandenen Kosten

in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten

hat; daneben sind unter Umständen Mahn- und Verzugskosten zu befürchten)

verbundene Lastschrift-Rückgabe vermeiden wollen, nicht der Notwendigkeit,

ihr Telefonierverhalten mit Blick auf den zum mutmaßlichen Abrechnungszeit-

punkt zu erwartenden Stand ihres Girokontos zu beobachten.

Hinzu kommt, daß nach den eigenen Angaben der Beklagten das

"CostCheck-Verfahren" nicht völlig zuverlässig ist. In der Leistungsbeschrei-

bung der Beklagten wird betont, daß die Höhe der angesagten Werte, die "in

der Regel" nicht älter als 24 Stunden sind, von der tatsächlichen Rechnungs-

höhe abweichen können und nur die letztere maßgebend ist. Dabei ist die

Unsicherheit der gegebenen Information gerade bei Auslandsgesprächen, die

typischerweise zu einer außergewöhnlichen Steigerung der üblichen Telefon-

kosten führen können, besonders groß, da diese Kosten erst nach der Meldung

durch den ausländischen Netzbetreiber angesagt werden.

bb) Der Nachteil, der darin liegt, daß bei sofortigem Einzug des Rech-

nungsbetrags bei Fälligkeit dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten wird,

die Rechnung vor Zahlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wird nicht

dadurch vollständig ausgeglichen, daß der Kunde der Kontobelastung wider-

sprechen und von seiner Bank die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags

verlangen kann. Der Kunde läuft unbeschadet dieser Korrekturmöglichkeit

Gefahr, daß durch eine unberechtigte Lastschrift sein Konto erschöpft und aus

diesem Grunde weitere termingebundene Zahlungsvorgänge von seiner Bank

nicht durchgeführt werden, wenn er auch nur kurzfristig die Kontoentwicklung

nicht beobachtet und deshalb nicht sofort Widerspruch gegen die Belastungs-

buchung erhebt (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn. 69). Die Kunden der Beklagten

können daher im Einzelfall durchaus ein erhebliches Interesse daran haben,

daß sie bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung - wobei es sich auch hier um

Beträge von erheblicher Größenordnung handeln kann - die Gelegenheit er-

halten, durch eine sofortige Weisung gegenüber ihrer Bank bereits die Abbu-

chung des zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrags zu verhindern.

cc) Wenn sich auch die geschilderten Nachteile nur bei einem kleineren

Teil der Kunden (Gefahr der nicht ausreichenden Kontodeckung) oder nur bei

einem Bruchteil der ausgestellten Rechnungen (fehlerhafte Rechnungsstel-

lung) auswirken mögen, so ist doch ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß

die Beklagte all diese Nachteile unschwer und ohne nennenswerte Beeinträch-

tigung ihrer eigenen Interessen an einer schleunigen Zahlung dadurch vermei-

den kann, daß sie durch eine entsprechende Klauselgestaltung - in Überein-

stimmung mit ihrer tatsächlichen Handhabung - ihren Kunden gegenüber si-

cherstellt, daß der Einzug des Rechnungsbetrags erst wenige Tage nach Zu-

gang der Rechnung erfolgt. Dem läßt sich, entgegen der Auffassung der Revi-

sionserwiderung, nicht entgegenhalten, daß auf diese Weise dem Schuldner

auf Kosten und Risiko des Gläubigers Kredit gewährt wird. Es geht nicht dar-

um, dem Kunden abweichend vom dispositiven Recht (§ 271 Abs. 1 BGB) ein

Zahlungsziel von einigen Tagen einzuräumen, sondern allein darum, die sich

aus der erforderlichen Kontendeckung sowie der nur nachträglich möglichen

Rechnungskontrolle ergebenden Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des

Kunden, die eine hauptsächlich im Interesse des Verwenders liegende, andere

Zahlungsmöglichkeiten ausschließende oder erheblich erschwerende (Kosten-

nachteile) Einzugsermächtigungsklausel mit sich bringen kann, weitgehend zu

beseitigen.

III.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält im Ergebnis auch

die Klausel, wonach der Kunde seine kontoführende Bank ermächtigt, der Be-

klagten mitzuteilen, ob die von dem Kunden der Beklagten in dem Antragsfor-

mular gemachten Angaben zu seiner EC-Karte und/oder Kreditkarte zutreffend

sind, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. nicht stand.

1.

Die beanstandete Klausel, mit der der Kunde seine kontoführende Bank

von ihrer Schweigepflicht entbindet und es dieser gestattet, der Beklagten per-

sonenbezogene Kundendaten zu übermitteln, ist als eine Allgemeine Ge-

schäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (früher: § 1

Abs. 1 Satz 1 AGBG) zu behandeln (vgl. BGHZ 141, 124, 126 sowie Senats-

urteil BGHZ 95, 362, 363 f).

2.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zu

welchen Zwecken die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen per-

sonenbezogene Daten der Kunden erheben, verarbeiten oder sonst nutzen

dürfen, ist vorrangig nach § 89 TKG sowie den Bestimmungen der Telekom-

munikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 1740) zu beantworten. Daneben sind, soweit diese bereichsspezifischen

Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, die allgemeinen Be-

stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar (§ 1 Abs. 3 Satz 1

BDSG; § 1 Abs. 2 Satz 1 TDSV). Dabei ist nach § 89 Abs. 1 TKG, § 3 Abs. 2

und 3 sowie § 5 Abs. 1 TDSV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-

sondere die Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da-

ten auf das Erforderliche, sowie der Grundsatz der Zweckbindung unter Be-

rücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen und der Kunden

zu beachten (Büchner in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 89 Rdn. 21).

3.

Die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind im allgemei-

nen vorleistungspflichtig, da sie den Kunden - wie hier - die vereinbarten Ge-

sprächsentgelte erst am Ende der - ungefähr - einen Monat betragenden Ab-

rechnungsperiode in Rechnung stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die

Kunden beliebig viele Gespräche führen und so erhebliche Rechnungsbeträge

auslösen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß die Anbieter derartiger Lei-

stungen ein berechtigtes Interesse (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) daran haben,

die Bonität ihrer Kunden zu prüfen. Demzufolge entspricht es einhelliger Auf-

fassung in der Literatur, daß die üblichen Bonitätsprüfungs- (sog. SCHUFA-)

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikati-

onsdienstleistungsunternehmens, in denen sich der Verwender die Einwilligung

des Kunden geben läßt, bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit Auskünfte bei der

SCHUFA, einer sonstigen Wirtschaftsdatei oder seiner Hausbank einzuholen,

einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. standhalten (Leiter-

mann aaO Teil 5 Rdn. 118, 138; Schmitz, in: Schuster, Vertragshandbuch Te-

lemedia, 2001, S. 159 Rdn. 107; Munz aaO Rdn. 66; Schöpflin aaO S. 107;

Bornhofen, K & R 1999, 500). Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision zieht

das nicht in Zweifel.

4.

a) Die Revision hält die von ihr beanstandete Klausel im wesentlichen

deshalb für unwirksam, weil die Beklagte kein anerkennenswertes Interesse

daran habe, bei der kontoführenden Bank Auskünfte über EC-Karten/Kredit-

karten des Kunden einzuholen: Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs würden

diese Daten nicht benötigt und dem Interesse der Beklagten, die Bonität des

Kunden zu prüfen, würde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß

nach der insoweit unangegriffen gebliebenen Fassung des Antragsformulars

die Kunden ihre kontoführende Bank widerruflich dazu ermächtigt haben, der

Beklagten bankübliche Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu

erteilen.

b) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung mit einer gewissen

Berechtigung geltend, daß allein der Besitz einer gültigen EC- oder Kreditkarte

bereits ein erhebliches konkretes Indiz für die (positive) Beurteilung der Kre-

ditwürdigkeit des Kontoinhabers sei, dem neben den allgemein gehaltenen

sonstigen (SCHUFA-, Bank-)Auskünften durchaus ein eigener Stellenwert zu-

kommen kann.

Allerdings kann die Stelle, bei der der Kunde sein Antragsformular ab-

gibt, die Richtigkeit der diesbezüglichen Kundenangaben im Regelfall un-

schwer dadurch selbst überprüfen, daß sie sich die entsprechende Karte vorle-

gen läßt. Als anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der Überprüfung

der Kundenangaben kommt daher nur das Interesse in Betracht zu prüfen, ob

die im Besitz des Inhabers befindliche Karte nach wie vor gültig ist. Dieses In-

teresse dürfte angesichts dessen, daß die Revision keine schützenswerte Be-

lange des Kunden aufzeigt, die einer Prüfung der gemachten Angaben zu sei-

ner EC-Karte/Kreditkarte entgegenstehen, und solche auch nicht ersichtlich

sind, ausreichen, um den Anforderungen des § 307 Satz 1 und 2 BGB n.F. zu

genügen.

c) Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden. Die bean-

standete Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die im An-

tragsformular der Beklagten enthaltenen widersprüchlichen Angaben zum

Zweck der Datenerhebung bzw. -verarbeitung die Unangemessenheit der

Klausel zur Folge haben (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 n.F.).

Die näheren Angaben zur EC-Karte und/oder Kreditkarte des Kunden

sind

unter

der

Rubrik

"2.

a)

Legitimation

Privatkun-

den/Einzelkaufleute/Selbständige/GbR's" in das Antragsformular einzutragen,

in die (offensichtlich: obligatorisch) auch Angaben über den Personalausweis

oder Reisepaß des Antragstellers aufzunehmen sind. Es versteht sich, daß

sich die Prüfung der "Legitimation" des Kunden anhand eines amtlichen Aus-

weises (Personalausweis, Reisepaß) weit genauer und zuverlässiger durchfüh-

ren läßt als anhand einer EC-Karte oder Kreditkarte. Unter diesem Aspekt sind

neben den Angaben zum Personalausweis oder Reisepaß zusätzliche Anga-

ben zur EC-Karte oder Kreditkarte ohne Erklärungswert und daher nicht erfor-

derlich (siehe auch § 5 Abs. 4 TDSV). Dies ist ersichtlich auch die Auffassung

der Beklagten,

da

nach

ihrem Vorbringen

die Angaben

zur

EC-Karte/Kreditkarte allein deshalb erhoben und gegebenenfalls an die kon-

toführende Bank zwecks Richtigkeitskontrolle weitergegeben werden, um die

Bonität des Kunden zu prüfen.

Diese dem Antragsformular der Beklagten zugrundeliegenden Unklar-

heiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich der eigentlichen Zweck- und Ziel-

setzung der Erhebung und Verarbeitung der EC-Karten/Kreditkarten-Angaben

hat die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge.

Formularmäßig erteilte Einwilligungen zur Erhebung oder Verarbeitung

von Daten, zu der insbesondere auch die Übermittlung der erhobenen Daten

an Dritte gehört (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 BDSG), dürfen nicht pauschal

gefaßt, sondern müssen hinreichend konkret formuliert sein (vgl. Senatsurteil

BGHZ 95, 362, 368). Der Kunde muß übersehen können, auf welche Daten

sich seine Einwilligung erstreckt, welche Daten gespeichert und an welche

Stellen sie übermittelt werden dürfen (vgl. Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4 a

Rdn. 12). Insbesondere ist dabei auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,

Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten hinzuweisen (§ 4 a Abs. 1

Satz 2 BDSG). Sind - wie hier - die Angaben zu den Zwecken, zu denen die

Datenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgen soll, widersprüchlich oder unklar,

so hat dies regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zur

Folge (vgl. § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

IV.

Dem Antrag des Klägers, ihm gemäß § 7 UKlaG (früher: § 18 AGBG) die

Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist hinsichtlich

der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln unbegründet.

1.

Wie ausgeführt ist die Aufnahme einer Einzugsermächtigungsklausel in

das AGB-Regelwerk eines Mobilfunkunternehmens grundsätzlich unbedenk-

lich. Der Tenor des Senatsurteils, durch den der Beklagten die weitere Ver-

wendung der beanstandeten Klausel im Kontext mit den weiteren AGB-

Regelungen untersagt wird, bringt dies nicht zum Ausdruck, sondern erweckt

eher den - unzutreffenden - Anschein, derartige Klauseln dürften in den Allge-

meinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens regelmäßig nicht

verwendet werden.

2.

Eine Bekanntmachung der "EC-Karten/Kreditkarten-Überprüfungsklausel

wäre unter Berücksichtigung des Umstands, daß ein kleiner, nur mit großen

Schwierigkeiten aus dem Gesamtzusammenhang zu lösender - und auch durch

die Hinzufügung von Klammerzusätzen nicht völlig klar zu kennzeichnender -

Teil einer Klausel betroffen ist, ohne besondere Aussagekraft. Hinzu kommt,

daß die unter III. dargestellten Unklarheiten bezüglich des Zwecks der Daten-

erhebung bzw. -verarbeitung im Urteilstenor überhaupt nicht wiedergegeben

werden bzw. werden könnten.

3.

Demgemäß ist die Veröffentlichung dieser Klauseln zur Beseitigung der

Störung, die durch die Verwendung dieser Klauseln eingetreten ist, wenig ge-

eignet und nicht erforderlich (vgl. BGHZ 124, 254, 262).

4.

Auf die Kostenentscheidung hat die teilweise Zurückweisung des An-

trags keinen Einfluß (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke