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BGH Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Fern-USG § 1 Abs. 1 Nr. 2

Zur vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung

für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 - LG Osnabrück

AG Bersenbrück

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter

Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2008 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Bersenbrück vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Entgelts für einen "Geld-

lehrgang".

Im November 2006 unterzeichnete die Klägerin auf einer Werbeveran-

staltung die Anmeldung zu einem von der Beklagten durchgeführten "Geldlehr-

gang". Das von der Beklagten für die Anmeldung entworfene und von der Klä-

gerin benutzte Formular hatte folgenden Inhalt:

"Studienanmeldung zum Geldlehrgang …

Ja, ich möchte meine Geldgeschäfte in die eigenen Hände neh- men. Deshalb melde ich mich verbindlich an zum Geldlehrgang mit zwölf Lehreinheiten …

01 … 02 … : : : 12. …

mit drei begleitenden Informationsveranstaltungen zur ausführli- chen Vertiefung der Lehreinheiten, die von dem Autorenteam ge- leitet werden.

01 Start Up Informationsveranstaltung 02 Follow Up Informationsveranstaltung 03 Power Up Informationsveranstaltung

Der Preis beträgt hierfür einmal 4.990,- Euro … Dazu erhalte ich ohne zusätzliche Kosten die Mitgliedschaft als passives Mitglied im "Club of the Millionaires" … im Wert von 240.- Euro.

Mein Lehrgang beginnt mit dem Erhalten der ersten Lehrmateri- alsendung. Die weiteren elf Lehrgangsteile … erhalte ich danach regelmäßig …Die Anmeldung für die Informationsveranstaltungen erhalte ich mit der Zusendung der Teile 4 - 8 - 12.

Leistung und Verpflichtung der Euro Success MLM:

● Pünktliche Zusendung der monatlichen Lehreinheiten …

● ….

● Das Recht zur Teilnahme an drei studienbegleitenden Informa-

tionsveranstaltungen:

……

● Absolventen erhalten nach Beendigung des Studiums ein Zerti-

fikat.

● Mitgliedschaft im "Club of the Millionaires": …"

Die Klägerin zahlte an die Beklagte den Betrag von 4.990 €. Sie besuch-

te eine der begleitenden Informationsveranstaltungen und erhielt hierfür eine

Seminarbestätigung, in der ihre Teilnahme an der Veranstaltung dokumentiert

wurde.

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des von ihr geleisteten Entgelts

und macht geltend, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei, da dieser in den

Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes falle und die Beklagte

- insoweit unstreitig - die erforderliche Genehmigung für die Durchführung des

Fernunterrichts nicht habe. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig. Darüber

hinaus kündigte sie vorsorglich den Vertrag und focht ihn zusätzlich wegen arg-

listiger Täuschung an.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zah-

lung von 4.990 € nebst Zinsen, insoweit Zug um Zug gegen Rückgabe der er-

haltenen Lehrmaterialien, sowie 489,45 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen

verurteilt.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht

das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Fernunterrichtsschutzge-

setz auf den hier vorliegenden Vertrag keine Anwendung finde. Die für die An-

wendbarkeit erforderliche Lernkontrolle werde im Text der Vereinbarung nicht

erwähnt. Den in der Studienanmeldung verwandten Begriffen sei nicht zu ent-

nehmen, dass eine Lernüberwachung geschuldet gewesen sei. Dafür spreche

auch der Umstand, dass an keiner Stelle erwähnt werde, in welcher Form und

wann eine Lernerfolgskontrolle stattfinden solle. Das im Vertragstext genannte

Zertifikat habe lediglich für die Teilnahme an dem Lehrgang ausgestellt werden

sollen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2

BGB. Eine arglistige Täuschung liege ebenfalls nicht vor.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unbe-

gründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus

§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlos-

sene Vertrag nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), nichtig ist.

Die Beklagte hatte für den von ihr angebotenen "Geldlehrgang" nicht die nach

§ 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung.

12

1.

Der von der Klägerin gebuchte "Geldlehrgang" bei der Beklagten war

Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG.

13

a) Auf vertraglicher Grundlage war die Beklagte zur entgeltlichen Vermitt-

lung von Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet, bei der die Klägerin als Ler-

nende überwiegend räumlich von der Beklagten als Lehrende getrennt war.

14

b) Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine

Überwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihren Beauftragten ge-

15

Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwi-

schen den Parteien geschlossenen Vertrags, aufgrund derer es zum gegenteili-

gen Ergebnis kommt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. An die Aus-

legung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und

kann sie selbst vornehmen, weil es sich um einen von der Beklagten entworfe-

nen Formularvertrag handelt (vgl. BGHZ 163, 321).

16

aa) Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hin-

sichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berück-

sichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzge-

bers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen.

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(1) Der Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an

Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbeson-

dere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt

worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität an-

geboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehr-

gangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als

nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines

Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten ha-

ben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehr-

gangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere

konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens",

nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Drucks.

7/4245 S. 12).

18

(2) Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprünglich vorgesehene Regie-

rungsentwurf, der eine "wiederholte" und damit mindestens zweimalige Über-

wachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung für das Fernunter-

richtsgesetz vorsah (§ 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14),

auf Vorschlag des Bundesrates abgeändert worden. Dieser erachtete eine ein-

malige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter

im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunter-

richtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22;

7/4965 S. 7). Weitere Vorschläge zur Einschränkung des Anwendungsbereichs

des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zurückgewiesen, damit nicht derje-

nige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, von

ihm nicht mehr erfasst werde (BT-Drucks. 7/4965 S. 7).

19

(3) Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von

einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des

Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftli-

cher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder an-

derer Mittel bedienen können (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Deshalb kommt auch

eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hin-

reichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Be-

tracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1979 2/1 S 153/79

S. 5). Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vor-

gesehen ist (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz,

1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, § 1 Rn. 15;

Bartl NJW 1976, 1993, 1994), die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Fa-

ber/Schade aaO Rn. 16).

20

(4) Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung

des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die

Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letzt-

lich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO.,

Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das

Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.

21

Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1

Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem

Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung

durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des

Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

22

bb) Ausgehend von diesem Maßstab war aufgrund des zwischen den

Parteien geschlossenen Vertrages eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1

Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet, da die Klägerin den Anspruch hatte, in den

Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen

zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu

stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bis-

her Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt".

23

Zwar wird das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies ergibt jedoch

die Auslegung des Vertragstextes, wie er aus Sicht der typischerweise an Ge-

schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ver-

tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss

(BGH, Urteil vom 19. Juni 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184).

24

Bereits die Begriffe "Studium" und "Lehrgang" als Bezeichnung für den

Kurs legen es nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilneh-

mer weiter qualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lern-

kontrollen verbunden.

25

Die Teilnehmer werden im Vertragstext auch als "Absolventen" bezeich-

net, was üblicher Weise indiziert, dass nicht nur eine bloße Teilnahme, sondern

darüber hinaus eine Lernkontrolle stattfindet. Dieser Eindruck wird noch vertieft,

indem nach Beendigung des Studiums ein "Zertifikat" erteilt werden soll. Dieses

"Zertifikat" lässt beim objektiven Betrachter die Vorstellung entstehen, es han-

dele sich um den Nachweis einer Qualifizierung, die gegenüber Dritten, z.B. bei

Bewerbungen, verwendet werden kann, was aber nur dann Gewicht hat, wenn

eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das im Unterricht vermittelte

Wissen auch tatsächlich erlernt wurde. Dies setzt aber eine Überwachung des

Lernerfolgs durch den Lehrenden vor Erteilung eines solchen "Zertifikats" vor-

aus.

26

Des Weiteren dienten die begleitenden Informationsveranstaltungen der

ausführlichen Vertiefung der schriftlichen Lehreinheiten und sollten vom Auto-

renteam geleitet werden. Die Formulierung "ausführliche Vertiefung" lässt dar-

auf schließen, dass auf den bisher erlernten Stoff eingegangen wird und durch

mündliche Erläuterung die Teilnehmer eine individuelle Anleitung erhalten, je-

denfalls aber durch eigene Rückfrage zum Verständnis eine Kontrolle ihres bis-

herigen Lernerfolges erhalten können. Dieser Eindruck wird dadurch unterstri-

chen, dass die Informationsveranstaltungen durch das Autorenteam der Lern-

einheiten durchgeführt werden und die Informationsveranstaltungen jeweils

nach dem Ende von vier Lerneinheiten stattfinden sollten.

27

2.

Der von der Beklagten angebotene "Geldlehrgang" ist auch nicht nach

§ 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da er nicht

ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.

28

Dies würde voraussetzen, dass der Lehrgang nicht auch allgemeinbil-

dende oder berufsbildende Inhalte hat (Faber/Schade aaO. § 12 Rn. 18). All-

gemeinbildende Kurse sind solche, die weder auf einen Beruf noch auf einen

Schulabschluss unmittelbar vorbereiten, sondern lediglich einen bildungsrele-

vanten Inhalt aufweisen (Bühler aaO S. 10).

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Im "Geldlehrgang" der Beklagten werden Grundlagen der Geldwirtschaft

erklärt. Dabei handelt es sich um Gegenstände der Allgemeinbildung. In der

Schlusserklärung zu der Lehrgangseinheit 02 und den Seminarunterlagen wird

von der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Lehrgang der persönlichen

Weiterbildung diene.

30

3.

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach Aufhe-

bung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) in der Sache selbst entscheiden

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

AG Bersenbrück, Entscheidung vom 19.03.2008 - 11 C 1126/07 -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 S 199/08 -