Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.04.2025 – 12 U 1547/24
Leitsatz
1. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuführen, beinhaltet eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG.
2. Eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fern USG liegt auch bei einem Online- Unterricht vor, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrendem und Lernendem möglich ist.
3. Für eine Lernerfolgskontrolle i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist es ausreichend, wenn der Lernende einen Anspruch darauf hat, seinen Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Hierfür genügt es, dass der Lehrende sich ein Bild davon machen kann, welchen Lernfortschritt der Teilnehmer vorweist, und hierdurch in die Lage versetzt wird, dem Lernenden hierzu eine Rückmeldung zu geben.
4. Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet auch auf Verträge zwischen Unternehmern i.S.v. § 14 BGB Anwendung.
OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 2025, Az.: 12 U 1547/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 12 U 1547/24 Landgericht Chemnitz, 5 O 1239/23
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
M...... Consulting GmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R...... und Partner, ......
gegen
K...... B......, ...... - Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S......, ......
wegen Forderung aus Dienstleistungsvertrag (Online-Coaching-Vertrag)
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richter am Oberlandesgericht M...... und Richter am Oberlandesgericht U......
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 am 30.04.2025
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18.10.2024, Az. 5 O 1239/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
3 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.148,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2023 zu zahlen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin weiterhin verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung von Vergütungs- sowie Rückforderungsansprüchen aus zwei Online-Coaching-Verträgen.
Die Klägerin betreibt ihrer eigenen Bezeichnung zufolge eine Online-Marketingberatung. Sie verlangt von dem Beklagten rückständige Vergütung für ein Online-Coaching. Der Beklagte, selbstständiger Investment-Makler, wehrt sich hiergegen und fordert mit seiner Widerklage bereits gezahlte Beträge aus diesem sowie aus einem weiteren Online-Coaching zurück.
Am 03.11.2022 schlossen die Parteien zunächst einen Vertrag mit der Laufzeit von drei Monaten über das Angebot der Klägerin „Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)“ zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.760,00 Euro brutto, welches von den Parteien auch als sogenanntes „kleines Programm“ bezeichnet wird. Beginn des Programms war der 08.11.2022. In dem zur Verfügung gestellten Online-Schulungsprogramm wurden durch die Klägerin vorgefertigte Videos zu verschiedenen Themenkomplexen zur Verfügung gestellt. Es bestand neben einer Einführung aus sieben Modulen und einem Endmodul, welche insgesamt 51 Einheiten beinhalteten, die als „Lessons“ bezeichnet wurden. Die Gesamtzeit der Videos beträgt ca. 1 Stunde und 20 Minuten. Den Modulen vorangestellt war in der Online-Schulungsumgebung das Konzept, wonach das Intensivtraining der „Vertriebsgenie- Ausbildung“ dazu entwickelt wurde, um auf Social Media Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen; es war mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, die nachfolgenden Inhalte bitte chronologisch durchzuarbeiten und Fragen in den „1:1-Calls“ zu stellen. Die vereinbarte Vergütung für diesen Vertrag bezahlte der Beklagte vollständig.
Am 15.02.2023 schlossen die Parteien - die Klägerin vertreten durch Geschäftsführerin und Geschäftsführer - nach dem gemeinsamen Besuch eines Restaurants während des Aufenthalts in einer Shisha-Bar in Hamburg einen weiteren Vertrag mit dem Titel „Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)“ über eine Laufzeit von zwölf Monaten zu einem Gesamtpreis von 35.700,00 Euro (brutto), von den Parteien auch als „großes
4 Programm“ bezeichnet. Auf den Vertrag vom 15.02.2023 zahlte der Beklagte lediglich 388,00 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin verfügt für beide Programme über keine Zulassung im Sinne vom § 12 Abs. 1 FernUSG.
Mit Schreiben vom 18.08.2023 berief sich der Beklagte hinsichtlich des Vertrages vom 03.11.2022 („kleines Programm“) – anwaltlich vertreten – auf dessen Nichtigkeit gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG, ließ Erklärungen zu verschiedenen Gestaltungsrechten abgeben und forderte die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen sowie den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin hat demgegenüber beide Verträge für wirksam erachtet und von dem Beklagten weitere Vergütung aus dem „großen Programm“ verlangt. Sie hat erstinstanzlich beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.752,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat nicht nur den Vertrag über das „kleine Programm“ für nichtig gehalten, sondern auch denjenigen über das „große Programm“. Dessen Nichtigkeit ergebe sich neben § 7 Abs. 1 FernUSG auch aus § 138 BGB, weil er sittenwidrig sei und ein Wuchergeschäft darstelle. Der Beklagte sei zu dem Vertragsabschluss unter dem Einfluss von Alkohol und Nikotin gedrängt worden. Das hohe Entgelt des zweiten Vertrages stehe in einem groben Missverhältnis zu demjenigen des ersten Vertrages und zu vergleichbaren Lehrgängen anderer Anbieter.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte daher erstinstanzlich beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.148,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat gemeint, bei den von ihr angebotenen Leistungen handele es sich um eine individuelle Betreuung im Rahmen einer Marketingberatung mit einer Unterstützung der
5 Kunden bei der Digitalisierung der Vertriebswege, insbesondere im Bereich der digitalen Neukundenakquise. Diese Leistungen unterfielen unter mehreren Gesichtspunkten nicht dem FernUSG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und des Verfahrensganges wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2024, in der informatorische Parteianhörungen erfolgt sind, und auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben und lediglich die Zinsforderung hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auf fünf Prozentpunkte begrenzt. Die Widerklage hat es vollumfänglich abgewiesen und die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt. Der Vertrag vom 15.02.2023 sei weder nach § 7 Abs. 1 FernUSG noch aufgrund von Wucher oder Sittenwidrigkeit nichtig; auch habe der Beklagte diesen Vertrag nicht wirksam gekündigt. Beide Verträge unterfielen nicht dem FernUSG, weil nicht die Vermittlung von Kenntnissen, sondern vor allem die persönliche und individuelle Unterstützung des Beklagten im Vordergrund gestanden habe. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB des zweiten Vertrages ergäben sich nicht. Für die weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und die Abweisung seiner Widerklage unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend trägt er vor, er habe zusätzlich zu dem Schulungsprogramm auch ein 49-seitiges Workbook erhalten; dies ist im Berufungsverfahren unstreitig geblieben. Die Klägerin bezeichne das Arbeitsbuch als „eine der wichtigsten Phasen in deiner M......-Ausbildung“. Das Arbeitsbuch beinhalte Aufgaben zu den jeweiligen Modulen, die von den Teilnehmern „mit großer Sorgfalt“ abgearbeitet werden sollten. Nach dem Konzept der Klägerin hätten die Teilnehmer die ausgearbeiteten Aufgaben im nächsten Zoom-Call bereithalten sollen, um die Ergebnisse mit einem Trainer auszuwerten und, falls nötig, Änderungen daran vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 18.10.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 1239/23,
1. die Klage abzuweisen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.148,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise werde beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres rechtlichen Vortrags und Würdigung des Sachverhalts. Die Vorlage des Workbooks erfolge verspätet. Die konkreten Aufgaben im Workbook seien einer Lernkontrolle überdies nicht zugänglich. In der Tat seien aber die in dem Workbook behandelten Punkte wesentlich für das Coaching.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens und des sonstigen zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und so auch begründete Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage und zum weit überwiegenden Erfolg der nach § 33 ZPO zulässigen Widerklage.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen Online-Coachingverträge nichtig, sodass die Beklagte keinen Anspruch auf die darin vereinbarten Entgelte hat. Stattdessen kann der Beklagte die hierauf bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.760,00 EUR und 388,00 EUR (brutto) nach § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, weil es insoweit an einem Rechtsgrund fehlt.
1. Die Nichtigkeit des Vertrags vom 15.02.2023 („großes Programm“) ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass er gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB), ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ein Wuchergeschäft (§ 138 Abs. 2 BGB) darstellen würde.
1.1. Der Vertrag über das „große Programm“ ist – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, d.h. wenn dieses gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender Menschen verstößt. Die Sittenwidrigkeit kann durch den Inhalt oder den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes begründet werden (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 138, Rn. 7 ff.). Im Rahmen des Gesamtcharakters sind Inhalt, Beweggründe und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen; zu berücksichtigen sind dabei auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben. Zum objektiven Sittenverstoß muss insoweit ein persönliches Verhalten hinzukommen, das den Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann.
Davon ist nach dem konkreten Vortrag des Beklagten, der hierfür die Darlegungslast trägt, nicht auszugehen. Er hat hierzu vorgebracht, ihm sei bei Vertragsschluss wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, dass das große Programm andere Inhalte habe als das kleine Programm, obwohl beide Programme faktisch identisch seien. So seien die Vertragsinhalte bewusst vage gehalten worden. Unter erkennbarem Einfluss von Alkohol und Nikotin sei er von drei Mitarbeitern der Klägerin in einem Separee zum Abschluss des Vertrages gedrängt
7 worden. Durch die Einladung zum Essen und Trinken sei der Beklagte psychisch unter Druck gesetzt worden. Dabei sei zumindest auch gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen worden. Dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass hinsichtlich der für die Klägerin Handelnden eine verwerfliche Gesinnung im Sinne des § 138 BGB angenommen werden kann. Zwar mögen die auf derartige Geschäftssituationen spezialisierten Geschäftsführer der Klägerin die Begleitumstände der Verhandlungssituation für sich dahingehend optimiert haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Vertragsabschlusses steigt. Gleichwohl ist es in der Geschäftswelt nicht unüblich, Einladungen zu einem Abendessen oder Getränken auszusprechen und gegebenenfalls auch nach einem alkoholhaltigen Getränk die Verhandlungen fortzusetzen. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass er sich durch Alkohol und Nikotin etwa dem Zustand der Geschäftsunfähigkeit angenähert gehabt hätte. Es sind auch im Übrigen keine konkreten Umstände vorgetragen worden, die dazu geführt hätten, dass der Beklagte tatsächlich nicht frei gewesen wäre, sich gegen den Vertragsabschluss oder für eine unmittelbare Beendigung der Verhandlungssituation entscheiden zu können. Der Beklagte, der unternehmerische Erfahrungen als „Investment-Makler“ und auch mindestens einen dahingehenden Bildungsabschluss (Zertifikat „Cross Agent“ der Business Building Academy über rhetorische Fähigkeiten, Verkaufsfähigkeiten, Handlungsgeschick sowie Verkaufspsychologie, 2020) mitbrachte, war hier nicht derart intellektuell unterlegen, dass er den Geschäftspartnern schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Insbesondere hatte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits ein dreimonatiges Schulungsprogramm bei der Klägerin durchlaufen und somit ausreichend Zeit, sich ein Bild von seinem Vertragspartner und dessen Geschäftsgegenstand zu machen. Im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht schätzte er sich selbst jedenfalls nicht als unerfahren im Hinblick auf Vertragsabschlüsse ein. Auch die Art der Fortsetzung der Vertragsbeziehung unmittelbar nach dem 15.02.2023 lässt nicht darauf schließen, dass den Beklagten der Vertragsabschluss zunächst gereut hätte. Noch am 16.02.2023 um 2:14 Uhr teilte er im WhatsApp-Chat mit, gut in Potsdam angekommen zu sein. Schon im Laufe des folgenden Vormittags nutzte er den Chat erneut für eine Frage an die Klägerin im Hinblick auf eine konkrete Geschäftssituation, nahm die Hinweise des Klägervertreters entgegen und teilte anschließend auch den erreichten Erfolg mit. Im Rahmen seiner durch die Privatautonomie verbleibenden Selbstverantwortung hatte der Beklagte auch im Hinblick auf die Kosten grundsätzlich selbst zu entscheiden und zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen (Ellenberger, a.a.O., Rn. 36). Auch die späteren Versuche der Klägerin, den Beklagten dazu zu animieren, sich die Mittel zur Vertragsdurchführung in Höhe von etwa 35.000,00 EUR bei Familienangehörigen (Großvater, Schwester) durch Kreditaufnahme zu beschaffen, können für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Sittenwidrigkeit nicht begründen.
1.2. Der vorgenannte Vertrag ist – auch insoweit erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als richtig – nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB oder wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders
8 grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, Rn. 5, juris). Ein auffälliges Missverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (Ellenberger, a.a.O., Rn. 67).
Ein solches Missverhältnis lässt sich hier aber nicht feststellen. Der Beklagte trägt zu diesem Gesichtspunkt vor, dass sich schon aus dem Vergleich der Kosten und des Inhalts des „kleine Programms“ (4.760 EUR für drei Monate) und des „großen Programms“ (35.700 EUR für zwölf Monate) ein grobes Missverhältnis ergebe. Darüber hinaus ergebe sich ein solches auch im Vergleich mit Kosten von Fernstudiengängen z.B. an der Fernuniversität Hagen oder mit entsprechenden IHK-Lehrgängen (Vertriebstraining, Verkaufstraining, Fachwirt Marketing, ca. 1.000 - 3.000,00 EUR). In der Berufung lässt er weiterhin vortragen, dass solche Verkaufsschulungen, die in anderen Gerichtsentscheidungen erwähnt werden, ebenfalls deutlich günstiger angeboten wurden.
Hierzu kann auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen werden. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich in Anbetracht der Notwendigkeit des Vergleichs mit dem tatsächlichen Marktwert ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht schon aus einer Hochrechnung und einem Vergleich der Kosten für das „kleine Programm“ und das „große Programm“ herleiten lässt; dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung in Anbetracht der Vereinbarung teilweise anderer Vertragsinhalte (z.B. „VIP-Betreuung“) nicht festzustellen waren und die Kosten für das zweite Programm im Vergleich die sogenannte „Grenze des Doppelten“ auch nicht übersteigen. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich im Übrigen in einer Gegenüberstellung von Kosten für ein Fernstudium oder IHK-Lehrgänge, die jedoch inhaltlich und auch hinsichtlich der Dauer einem Vergleich nicht zugänglich sind. Im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast wäre es an ihm gewesen, darzustellen, welchen Wert die vertraglich vereinbarte Leistung branchenüblich hat (Jakl in: BeckOGK, 01.08.2024, BGB § 138, beck-online). Der Beklagte hat hier jedoch lediglich behauptet, dass die Leistungen der Klägerin nicht mehr wert seien, als „derartige“ – damit sind IHK-Lehrgänge gemeint – Ausbildungsprogramme. Wegen der Andersartigkeit der Angebote ist damit ein bestimmter Vergleichswert der streitgegenständlichen Leistungen schon nicht behauptet worden; die Kosten andersartiger Bildungsangebote sind insoweit untaugliche Vergleichsgrundlage. Soweit der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache anbietet, dass die Leistungen der Klägerin objektiv nicht mehr wert seien als die vorgenannten Ausbildungsprogramme, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist vielmehr, welchen (Markt-)Wert tatsächlich vergleichbare Leistungen haben und um wieviel Prozent die streitgegenständliche Vergütung diesen übersteigt. Dem Beweisangebot war daher nicht nachzugehen.
Hinsichtlich eines Wuchers im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB fehlt es mit den vorstehend unter Ziffer 1.1. genannten Umständen zur Überzeugung des Senats außerdem an der Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche, die zum Vertragsschluss geführt haben müssten.
2. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Vertrags vom 03.11.2022 vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2023 auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes nach § 142 Abs. 1 BGB. Mit der in diesem Schreiben enthaltene pauschale Äußerung, durch zahlreiche Versprechungen und Garantien getäuscht worden zu sein, des Fehlens des versprochenen
9 Mehrwerts der angebotenen Inhalte und des Aufweisens fachlicher und methodischer Mängel ist der behauptete Anfechtungsgrund nicht konkret substantiiert worden. Weder in den Schriftsätzen der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ist hierzu überhaupt vorgetragen worden. Lediglich im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit des zweiten Vertrags hat der Kläger vorgetragen, über Inhalte getäuscht worden zu sein. Ein etwaiger Anfechtungsgrund ist daher im Rechtsstreit hinsichtlich des „kleinen Programms“ ohne jeden Gehalt geblieben.
3. Die Nichtigkeit beider Verträge ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG, denn Gegenstand war jeweils die Teilnahme an einer von der Klägerin angebotenen, auf vertraglicher Grundlage erfolgenden, entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG).
3.1. Die Vereinbarung von Entgelten für die Leistungen der Klägerin ist unstreitig. Das Entgelt ist durch die Zahlung der Vergütung durch den Beklagten bereits (teilweise) erbracht worden, die Einzelheiten der im Gegenzug zu erbringenden Leistungen der Beklagten (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB) ergeben sich aus den von dem Beklagen angenommenen Angeboten vom 03.11.2022 und 15.02.2023.
3.2. Das Leistungsangebot der Klägerin stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Unterricht im Sinne des § 1 FernUSG dar. Nach der Legaldefinition dieser Vorschrift ist Unterricht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Ein solcher Wissenstransfer hat hier stattgefunden.
Unstreitig sollte der Beklagte als Teilnehmer beider Programme durch monatelange Maßnahmen darin geschult werden, sich im Bereich des Vertriebs zu verbessern, insbesondere neue Kunden und Vertriebspartner zu gewinnen. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst werden den Teilnehmenden in den Programmen Akquisestrategien und Akquisetechniken vorgestellt und vermittelt; ihre Dienstleistungen seien auf die Neukundengewinnung, Umsatzerhöhung und den generellen Ausbau der unternehmerischen Kompetenz gerichtet. Insofern werde auch das grundlegende Wissen und die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Branding, Außenwahrnehmung und Marketing der Unternehmen der Kunden vermittelt. So versteht letztlich auch der Beklagte den Schulungszweck. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht hat er angegeben, dass das Thema Akquise für ihn besonders interessant gewesen sei und es ihm um ein Vorantreiben seiner unternehmerischen Fähigkeiten gegangen sei, insbesondere, wie er durch mehr Quantität und Qualität (z.B. der Erstgespräche) mehr Kunden gewinnen könne. Den Teilnehmern sollte also spezielles Wissen – Strategien und Techniken – vermittelt und sie befähigt werden, dieses zweckgerichtet und effektiv für ihre Belange umzusetzen. Dieses Wissen war – so zumindest ihre Darstellung – bei der Klägerin vorhanden und sollte auf organisierte Weise auf die Coachingteilnehmer übertragen werden. Dieser Prozess stellt einen Unterricht im Sinne der Norm dar, wobei die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter als Lehrende und die Kursteilnehmer, hier der Beklagte, als Lernende anzusehen sind.
Die konkrete Bezeichnung der beiden Programme mit „Vertriebsgenie Ausbildung“ und „Vertriebsgenie Executive“ spricht nicht gegen, sondern für einen Unterricht in dem vorgenannten Sinne. Beide Überschriften legen das Ziel nahe, den Kunden durch das jeweilige Programm in drei bzw. zwölf Monaten zu einem „Vertriebsgenie“ werden zu lassen.
10 Hinsichtlich des „kleinen Programms“ ist dementsprechend auch die Bezeichnung „Ausbildung“ gewählt worden. Dieser Charakter wohnt letztlich auch dem „großen Programm“ inne, denn auch dieses sieht unter anderem eine „Ausbildung und Betreuung der Vertriebskräfte“ vor (zu den vergleichbaren Begriffen „Studium“ und „Lehrgang“ vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08, Rn. 24). Schon an den im Vertragsformular verwendeten Begrifflichkeiten wird deutlich, dass die Programme nach der grundsätzlichen Konzeption nicht lediglich eine Betreuung ohne konkretes Ziel zum Inhalt haben sollten, sondern dass eine Verbesserung der Fähigkeiten des Kunden in Richtung eines „Vertriebsgenies“ erfolgen sollte, wenngleich es sich dabei nicht um ein konkret formuliertes Ausbildungsziel, sondern vorrangig um einen Werbebegriff handeln dürfte.
Derartige Begrifflichkeiten können allerdings nicht allein ausschlaggebend sein (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, 1 U 41/24, Rn. 9, juris). Nur Lehrgänge, die der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG von der Zulassungspflicht ausgenommen, während solche, die auch allgemein- oder berufsbildende Inhalte haben, als (Fern-) Unterrichtsverträge zulassungspflichtig sind (BGH, Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08, Rn. 28). Die Abgrenzung der Dienstleistung „Unterricht“ von reinen Beratungs- oder Betreuungsdienstleistungen ist über die Bezeichnung hinaus durch genaue Betrachtung des Leistungsspektrums des Anbieters im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
Maßgeblich zu betrachten ist daher hier das den streitgegenständlichen Verträgen zugrundeliegende Schulungsprogramm, welches dem Senat jedenfalls auszugsweise durch den Beklagten vorgelegt worden ist (Anlage S 2). Inhalt beider Programme war etwa ein dauerhafter Zugang zum Online-Schulungsprogramm. Darin wird der Teilnehmer gebeten, die Inhalte verschiedener Module (Themen: „Einführung“, „Mindset und Zielsetzung“, „Klare Positionierung“, „Die Social Media Akquise“, „Das Qualifizieren“, „Das Beratungsgespräch“, „Die Einwandbehandlung“, „Follow up“, „Ende“) chronologisch durchzuarbeiten und Fragen in den 1:1-Calls zu stellen, die gleichermaßen Gegenstand der Vertragsdurchführung waren. Darüber hinaus sind auch Videokonferenzen aufgezeichnet und hochgeladen worden, sodass sie ihrerseits ebenfalls als Schulungsmaterial verwendet werden konnten.
Erstmals in der Berufungsinstanz legt der Beklagte außerdem ein „Vertriebsgenie Workbook“ mit weiteren Lerninhalten (Themen: „Mindset“, „Körpersprache“, „Worte“) auf insgesamt 49 Seiten vor, die sich an den Modulen orientieren (Anlage S 12). Es enthält im ersten Modul den Passus:
„Im Folgenden lernst du unsere 11 Regeln des Erfolgs kennen. Bitte bearbeite die Aufgaben mit großer Sorgfalt und halte diese bereit bis zu unserem nächsten Zoom- Call! Ein Trainer wird mit dir deine Ergebnisse auswerten und, falls nötig, Änderungen daran vornehmen. Dies ist eine der wichtigsten Phasen in deiner „Vertriebsgenie Ausbildung“, da hier das Fundament für deinen Erfolg gelegt wird. (...)“.
Soweit die Klägerin die Vorlage dieses Dokuments als verspätet rügt, steht dies einer Berücksichtigung nicht entgegen, weil eine Verzögerung im Sinne von § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO damit nicht verbunden ist. Die von dem Beklagten vorgetragenen Inhalte des Dokumentes sind ebenso unstreitig geblieben wie die Tatsache, dass ihm das Workbook von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Soweit beide Parteien aus dem Inhalt des Workbooks zitieren, ziehen sie aus den Inhalten lediglich unterschiedliche rechtliche
11 Schlüsse. Nach Auffassung des Senats aber sprechen die Einbeziehung eines Arbeitsbuches, die Anweisung, dass Aufgaben sorgfältig durchgearbeitet werden müssen und die avisierte spätere Ergebnisauswertung allesamt für einen Unterricht im Sinne von § 1 FernUSG.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich bestätigt, dass die durch das Workbook und die Videos vermittelten Inhalte wesentlich für die entsprechende Beratung seien, denn nur mit der richtigen Einstellung sei es dem jeweiligen Kunden auch möglich, entsprechende Akquiseerfolge zu erzielen. Die Punkte Einstellung und „Mindset“ würden auch im Rahmen der Beratung immer wieder aufgegriffen. Bereits in ihrer Klageschrift hatte die Klägerin zudem angeführt, dass der Beklagte „den wesentlichen Vertragsbestandteil der Dienstleistung“ dadurch erhalte, dass diesem zu Vertragsbeginn der Zugang zum „Vertriebsgenie Executive Mitgliederbereich“ eingeräumt wird, auf dem sämtliche von der Klägerin erstellten Schulungsvideos, Lehr- und Anleitungsunterlagen abrufbar gehalten würden, die Bestandteil des Schulungsprogrammes sind. Dies spricht für die durch das Gericht getroffene Einordnung als Unterricht.
Zwar enthalten die Verträge neben der Vermittlung von Kenntnissen auch beratende Elemente, die in den Verträgen selbst und dem Schulungsprogramm enthaltenen Vorgaben verleihen diesen jedoch einen Charakter, wonach die Vermittlung von Wissen die Basis der Vertragsbeziehung ausmachte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich bei der Bezeichnung „Ausbildung“ um einen Fehler infolge von Gedankenlosigkeit auf Geschäftsführungsebene handele und maßgeblich vielmehr die tatsächlich geschuldeten Leistungen seien, verhilft ihr das nicht zum Erfolg, denn Inhalt des Vertrages ist zur Überzeugung des Senates auch die Vermittlung von Wissen. Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG die Zurverfügungstellung des Fernlehrmaterials nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes vordergründig nicht darauf an, wie der Vertrag letztlich durchgeführt wird und ob der Teilnehmer tatsächlich alle Schulungsinhalte durcharbeitet (vgl. zur ebenfalls in § 2 Abs. 1 FernUSG genannten Lernerfolgskontrolle: BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20, juris). Von besonderem Gewicht ist eher, welche Versprechungen oder welche Konzeption dem Vertrag zugrunde liegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, 1 U 41/24, Rn. 9, juris). Überdies ist hier außerdem festzustellen, dass sich die Schulungsinhalte der Videomodule (z.B. „Mindset und Zielsetzung“, „Die Social Media Akquise“, „Das Beratungsgespräch“, „Die Einwandbehandlung“) und des Workbooks (z.B. „Mindset“, „Worte“) auch in der konkreten Vertragsdurchführung widerspiegelten, wie aus den Inhalten des als Anlage K 7 vorgelegten Chatprotokolls im Einzelnen sichtbar wird. Nicht nur das Zurverfügungstellen von Lehrmaterial zeigt den Unterrichtscharakter des Leistungsangebots der Klägerin, auch sonstige Veranstaltungen mit Kommunikationscharakter (WhatsApp- Support, 1:1-Calls, Videokonferenzen) sollten dem Lernfortschritt dienen. Soweit die Klägerin hierin allein eine individuelle Beratung erblicken will, überzeugt dies den Senat nicht. Vielmehr trifft auch den Veranstalter eines Fernunterrichts nach § 2 Abs. 2 FernUSG die Pflicht, dem Teilnehmer – wie hier geschehen – diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Der Senat sieht auch keinen Widerspruch zwischen dem vorrangigen Ziel des Teilnehmers, seinen Umsatz zu steigern, und den vorstehend genannten Kriterien (vgl. Mertens, Umdeutung des FernUSG in die Moderne?, MMR 2024, 656 ff., beck-online). Denn auch beim klassischen (Fern-)Unterricht ist der Lerneffekt kein Selbstzweck.
3.3. Vereinbart war die Schulung der Teilnehmer durch „Fern“-Unterricht, da Lernende und Lehrende während des Lernprozesses zumindest überwiegend räumlich getrennt sein
12 sollten, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes voraussetzt. Ein einzelner Termin gleichzeitiger örtlicher Präsenz war lediglich im „großen Programm“ als „Vor-Ort-Workshop zum Start der Betreuung“ vorgesehen, was sich jedoch im Hinblick auf die übrigen Vertragsinhalte als von untergeordneter Bedeutung darstellt. Im Übrigen sehen beide Verträge eine gleichzeitige örtliche Präsenz von Lehrenden und Lernenden während des Lernvorgangs nicht vor. Stattdessen sollten alle Informationen und auch jede Kommunikation unter Nutzung des Internets oder teilweise telefonisch erfolgen.
In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise vertreten, dieses Tatbestandsmerkmal sei dahingehend auszulegen, dass keine räumliche Trennung vorliege, wenn sich die Beteiligten zwar an verschiedenen Orten aufhalten, jedoch durch Kommunikationsmittel derart miteinander verbunden sind, dass sie wie bei gleichzeitiger Anwesenheit – also in Echtzeit – kommunizieren können (vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 10, beck-online; Faix, MMR 2023, 821 ff. [824]; Mertens, a.a.O., dort S. 657). Demzufolge soll nicht die gleichzeitige physische Präsenz der Beteiligten in räumlicher Nähe zueinander maßgeblich sein, sondern allein der Aufwand, den die Teilnehmer haben, um mit den Ausbildern in Kontakt zu treten (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 U 138/24, Rn. 31 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024, 3 U 984/24e, Rn. 16, juris; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 ff., Rn. 33 m.w.N.; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 ff. [2803]). Auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) veröffentlicht auf ihrer Website den Hinweis, dass „bei einem `virtuellen Klassenraum´ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) […] jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich [sei], so dass eine `räumliche Trennung´ i.S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten“ (https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht, abgerufen am 07.04.2025).
Hiergegen spricht jedoch der Wortlaut der gesetzlichen Norm, in dem die Auslegung ihre Grenzen findet. Eine einschränkende Auslegung des Wortsinns nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist auch ansonsten nicht angezeigt. Soweit das Gesetz anwendbar und umsetzbar bleibt, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Berechtigung des Gerichts, die eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Das gilt auch dann, wenn dieser bei Schaffung des Gesetzes seinen späteren Anwendungsbereich nicht absehen konnte und gilt auch dann, wenn eine andere oder gar eine fehlende gesetzliche Regelung sinnvoller erscheinen mag. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 7/4245, S. 14) die Möglichkeit gesehen, dass der Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt unter den Begriff der räumlichen Trennung gefasst. Zur Einhegung des Abgrenzungsproblems bei nur geringfügigem Abstand hat er das Korrektiv des Attributs „ausschließlich oder überwiegend“ eingefügt: Das Merkmal der räumlichen Trennung wurde demnach geschaffen, um den Fernunterricht gegenüber dem herkömmlichen Unterricht abzugrenzen, der sich nur ausnahmsweise eines Mediums bedient, um eine ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorhandene, unerhebliche räumliche Trennung von Lehrer und Schüler zu überbrücken (z. B. Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum oder ein anderes Gebäude) und der jedenfalls weniger als die Hälfte des gesamten Lehrstoffs einer Unterrichtseinheit ohne die genannte räumliche Trennung anbietet. Eine historische Auslegung – wenn sie denn trotz Abweichung vom Gesetzeswortlaut an dieser Stelle mit dem Ziel einer Anwendungserweiterung für zulässig erachtet würde – führt also zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen. Auch der Umstand, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation
13 wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, kann eine einschränkende Auslegung des insoweit klaren Wortlauts nicht begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 FernUSG nach ihrem Schutzzweck weit auszulegen (BGH, a.a.O., Rn. 16 ff., juris). Ziel des Gesetzes ist eine umfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, nachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren (BT-Drs. 7/4245, S. 12). Dies gilt umso mehr, als das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, bei Videokonferenzen deutlich größer ist als bei Präsenzveranstaltungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024, Az. 13 U 176/23, Rn. 31, juris).
Demzufolge liegt eine räumliche Trennung dann vor, wenn sich die beteiligten Personen in einem gewissen physisch messbaren und durch Barrieren bedingten Abstand voneinander aufhalten. Wie groß dieser Abstand oder wie stark diese Barrieren sein dürfen, mag Auslegungsfrage sein, wobei insbesondere der Sinn und Zweck der Norm eine maßgebliche Rolle spielt. Diese Frage stellt sich allerdings nur dann, wenn der Abstand zwischen Lernenden und Lehrenden gering ist und eine Abgrenzung vom Direktunterricht deshalb schwerfällt (z.B. bei einer Vorlesung mit großer Teilnehmerzahl per Mikrofon und Lautsprecher oder Vertretungsstunde, in der eine Lehrkraft zwischen Klassenräumen hin- und herwechselt); im vorliegenden Fall ist ein solcher räumlicher Abstand gegeben.
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das Schulungsmaterial – das auch nach dem Vortrag der Klägerin einen wesentlichen Vertragsbestandteil der Dienstleistung darstellte – sowie auch die zusätzlich bereitgestellten Aufzeichnungen von Videokonferenzen lediglich über das Internet abgerufen werden konnten und insoweit in jedem Fall eine räumliche Trennung vorlag (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2024, 13 U 8/24, Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023, I- U 24/23, Rn. 50; OLG Stuttgart, a.a.O., jeweils juris).
3.4. Schließlich gehört zu den Voraussetzungen des § 1 FernUSG, dass der Lehrende oder ein von ihm Beauftragter den Lernerfolg des Teilnehmers überwacht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, § 2 Abs. 1 FernUSG). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm wird dieses Tatbestandsmerkmal generell weit ausgelegt (BGH, a.a.O., Rn. 20 ff., juris; Morgenroth, Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 356). Erforderlich sind demnach weder Abschlussprüfungen noch regelmäßige Tests oder eine Einstufung des Ausbildungsstands. Es genügt, dass die Lehrenden sich ein Bild davon machen, welchen Lernfortschritt der Teilnehmer vorweist, und dem Lernenden eine Rückmeldung dazu geben kann. Es reicht sogar schon, dass der Lernende einen Anspruch darauf hat, seinen Lernerfolg kontrollieren zu lassen, was auch als Antwort auf Fragen zum erlernten Stoff und in Dialogform, z.B. in Informationsveranstaltungen, geschehen kann. Dann genügt die Möglichkeit, Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an die Lehrenden zu stellen, um eine individuelle Anleitung zu erhalten und dadurch eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Ein solcher Anspruch muss im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sein, sondern es genügt die Auslegung seines Wortlauts in einer Weise, wie er aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, a.a.O., Rn. 21 ff.).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Bereits der in den Verträgen verwendete Begriff der Ausbildung legt einen organisierten Wissensvermittlungsprozess nahe, der eine individuelle Fortschrittskontrolle beinhaltet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24, juris).
14 Überdies ist die Möglichkeit, Fragen zu stellen, an mehreren Stellen durch die Beklagte ausdrücklich vorgesehen worden: Schon nach der Kurzbeschreibung des Schulungsprogramms sollten die Inhalte dessen durchgearbeitet und Fragen in den „1:1- Calls“ gestellt werden; auch im Workbook wird dies als essentiell („wichtigste Phase“) dargestellt. Hiernach sollten die Aufgaben mit großer Sorgfalt bearbeitet und beim nächsten Zoom-Call bereitgehalten werden, durch einen Mitarbeiter sollten die Ergebnisse ausgewertet und falls nötig Änderungen vorgenommen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht bestätigt, dass in den Live-Calls tatsächlich Fragen der Teilnehmer beantwortet werden.
3.5. Damit liegen nach Ansicht des Senats im hier vorliegenden Fall mit den streitgegenständlichen Verträgen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallende Rechtsgeschäfte vor, für die die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG fehlt und die deshalb gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sind.
Allerdings finden sich in Literatur und Rechtsprechung Stimmen, denen zufolge das Fernunterrichtsschutzgesetz nur zugunsten von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB Anwendung findet. Nach dieser Ansicht würde § 7 FernUSG hier nicht greifen, weil der Beklagte kein Verbraucher ist, sondern nach § 14 BGB Unternehmer, da er bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (zur Einordnung: BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, Rn. 8; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024, 10 U 44/23, Rn. 39, juris; Bachmann in: MüKoBGB, 10. Aufl., § 13, Rn. 218, beck-online) handelte.
Der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Sie führt insbesondere die Gesetzesbegründung zum Fernunterrichtsschutzgesetz als Argument (BT-Drs. 7/4245, 13) an, wonach die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz sich einreihen solle in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Dafür spreche auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen werde, der den Verbraucherwiderruf normiere, und auch in § 7 FernUSG sei das verbraucherrechtstypische Widerrufsrecht angesprochen. Zudem würden Unternehmer im Allgemeinen von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen als Verbraucher (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023, I-2 U 24/23, Rn. 46, juris). Die Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach die Informationspflichten des Anbieters gegenüber Verbrauchern über die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB hinaus besonders ausgestaltet werden, soll ebenfalls dafür sprechen, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nur Verbraucher vor Unternehmern schütze (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 14 U 138/24, Rn. 24 ff.; OLG München, Urteil vom 17.10.2024, 29 U 310/21, Rn. 43 f.; LG München I, Urteil vom 12.02.2024, 29 O 12157/23, Rn. 53, insoweit nicht beanstandet durch Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO des OLG München vom 16.05.2024, 3 U 984/24, Rn. 15, jeweils juris; Laukemann/Förster, a.a.O., 28 f. unter Verweis auf unveröffentlichten Beschluss des KG Berlin vom 22.06.2023, 10 U 74/23).
Die vom Senat geteilte Gegenansicht hält das Fernunterrichtsschutzgesetz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer als Unterrichtsteilnehmer für anwendbar (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, 3 U 85/22, Rn. 47 ff., Urteil vom 29.10.2024, 13 U 20/24, Rn. 15 ff., Beschluss vom 29.05.2024, Az. 13 U 8/24, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024, 10 W 51/24, Rn. 25 ff., jeweils juris; Kaiser in: Staudinger, BGB, 15. Aufl., § 355 Rn. 12; Wassermann in: jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 zu BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08; Tamm in: Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 31,
15 beck-online; Bülow, NJW 1993, 2837 ff. [2838], beck-online). Außer in § 3 Abs. 3 FernUSG verwendet dieses Gesetz den Begriff des Verbrauchers nicht und spricht stattdessen allgemein von Teilnehmern.
Die historische Auslegung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes, insbesondere der §§ 1, 7, 8 und 12 FernUSG, spricht nach Überzeugung des Senats nicht gegen, sondern gerade für seine Anwendbarkeit auf alle Teilnehmer, unabhängig davon, ob sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB qualifiziert werden können. Denn es handelt sich um umfassende Schutzbestimmungen für diese besondere Vertragsgestaltung. Soweit der Gesetzgeber in seiner Begründung für die Regelungsbedürftigkeit dieser Tatbestände im Jahr 1975 den Verbraucherbegriff verwendet hatte, war dieser anders zu verstehen als heute. Die Legaldefinition des Verbrauchers in § 13 BGB wurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I 2000, 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften, wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31), entstanden in den 1980er Jahren. Es liegt daher nahe, dass der historische Gesetzgeber den Begriff Verbraucher weiter gefasst hatte, als dies in § 13 BGB geschieht. Er diente ihm ersichtlich insbesondere dazu, die Gesetzgebungskompetenz für den Bund zu begründen, die er im Kultusbereich nicht hat. Deshalb beschränkt sich das Gesetz auch auf den Schutz und die Vorsorge vor missbräuchlichen Anbietern. Die Gesetzgebungsmaterialien zum Entwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BT-Drs. 7/4245 u. BT-Drs. 7/4965) zeigen auf, dass dem Gesetzgeber der Schutz des sich beruflich Bildenden vor Augen stand, was in der Praxis häufig Unternehmensgründer und Selbstständige in der Anfangsphase sind. Eine Einschränkung bei der Schutzbedürftigkeit der Teilnehmenden hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn (vgl. Tamm, a.a.O., § 2 Rn. 4).
Der Gesetzgeber ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes davon ausgegangen, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Fernunterrichtsverträge mit Nichtverbrauchern Anwendung findet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024, 10 W 51/24, Rn. 29 mit Verweis insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zum internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 01.02.1999, BT-Drs. 14/343, S. 20, juris). Erstmals durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 fand der Verbraucherbegriff seinen Weg in das Fernunterrichtsschutzgesetz, und zwar nur in § 3 Abs. 3 FernUSG wörtlich und in den §§ 4 und 9 FernUSG lediglich durch Verweis auf Verbraucherschutzvorschriften des BGB. Gerade die nachträgliche Schaffung dieser Spezialvorschriften für solche Teilnehmer, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, zeigt, dass alle übrigen – diesbezüglich unveränderten – Vorschriften diese Einschränkung nicht vornehmen (OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2024, 13 U 8/24, Rn. 5, Urteil vom 01.03.2023, 3 U 85/22, Rn. 49 f., jeweils juris). Soweit sich der Verbraucherschutz nicht bereits aus den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB ergebe, also bei Fernunterrichtsverträgen, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden, wollte der Gesetzgeber den bisherigen Schutzstatus für Verbraucher nicht herabsetzen. Auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB stellte er in diesem Zusammenhang nicht ab (BT-Drs. 17/12637, S. 78 ff.), schließt ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes aber auch nicht aus. Wenn teilweise angeführt wird, der Deutsche Bundestag habe sich bewusst gegen eine – in der Stellungnahme des
16 Bundesrates angeregte – Beibehaltung des erweiterten Anwendungsbereichs entschieden, so lässt sich dies seiner Antwort jedenfalls nicht entnehmen (a.A.: LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2024, 11 O 60/24, n.v.). Er hielt den früheren § 11 FernUSG wegen seiner fehlenden praktischen Bedeutung für entbehrlich (BT-Drs. 14/343, S. 22).
Diese vom Senat vertretene Auffassung wird nunmehr auch durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht angenommen, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Leiters derselben vom 22.06.2023 (Anlage S 13) ergibt.
3.6. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB, war jedoch nach § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt in dem Rückzahlungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nicht (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 286 Rn. 27; Lorenz in: BeckOK BGB, 73. Ed., § 286, Rn. 41, beck-online). Die weitergehende Berufung war daher zurückzuweisen.
4. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bezüglich der auf die Onlinecoaching-Verträge geleisteten Entgelte ergab sich hingegen nicht infolge etwaiger Kündigungserklärungen.
Hinsichtlich des am 03.11.2022 abgeschlossenen Vertrags über das „kleine Programm“ hat der Beklagte erst mit Schreiben vom 18.08.2023 hilfsweise eine Kündigung erklären lassen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts überhaupt vorlagen, ist dies erst nach vollständiger Durchführung der dreimonatigen Vertragsbeziehung geschehen; eine rückwirkende Beendigungswirkung kommt der Erklärung nicht zu.
Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des am 15.02.2023 geschlossenen Vertrags („großes Programm“). Sofern man überhaupt – wie es das Landgericht angenommen hat – in der Verlautbarung im Schriftsatz vom 16.08.2024 überhaupt eine hinreichend deutliche Erklärung mit dieser Absicht erkennen kann, hätte diese das Vertragsverhältnis erst mit künftiger Wirkung (ex nunc) zur Beendigung bringen können. Vorliegend macht die Klägerin jedoch Vergütungsansprüche für die ersten sieben Monate, beginnend mit dem Vertragsbeginn am 01.03.2023 (d.h. die Raten für die Monate März bis September 2023), geltend. Die Kündigung – wegen der Dienstleistung auf Zeit im Sinne von § 620 Abs. 1 BGB käme allein eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB (Dienste höherer Art) in Betracht – erfasst mithin den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Eine Vergütungspflicht für bisher geleistete Dienste sieht § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den Fall der wirksamen Kündigung nach § 627 BGB ausdrücklich vor.
5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten teilt das Schicksal des Klageantrags zu Ziffer 1 und war daher gleichsam abzuweisen.
6. Demgegenüber steht dem Beklagten neben seinem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Entgelte auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zu (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024, 13 U 20/24, Rn. 34, juris). Bei der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG handelt es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um eine Regelung, die den Schutz eines anderen – hier des Teilnehmenden an einem Fernunterricht – bezweckt. Mit dem Verstoß gegen diese Vorschrift bzw. in dem Eingehen des streitgegenständlichen Vertrags ohne entsprechende Zulassung hat die Klägerin fahrlässig die im Verkehr erforderliche
17 Sorgfalt außer Acht gelassen, denn dieses Wirksamkeitshindernis ist ihrer Sphäre zuzuordnen. In Anbetracht der nicht einfach zu überblickenden Rechtslage durfte der Beklagte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Die Kosten sind unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 4.760,00 EUR für das „kleine Programm“ zutreffend berechnet worden. Die diesbezügliche Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
7. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 03.04.2025 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
III.
Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die mit der Berufung weiterverfolgte Widerklage ist nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen (Zinsen) in geringfügigem Umfang unbegründet, sodass durch die Zuvielforderung keine höheren Kosten ausgelöst worden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Sowohl zu der Frage, ob das Fernunterrichtsgesetz auch auf Unternehmer als Teilnehmer Anwendung findet, als auch zu der Frage nach den Kriterien der rechtlichen Einordnung von Online-Business-Coachingverträgen als mögliche Vereinbarungen über Fernunterricht liegen bisher divergierende Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor. Dasselbe gilt für die Anforderungen an die Merkmale der vereinbarten Lernerfolgskontrolle und der räumlichen Trennung. Eine Klärung dieser Streitfragen durch das Revisionsgericht erscheint daher geboten. Da es eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt, haben diese Fragen überdies grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
D...... M...... U......