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BGH Beschluss vom 20.10.2009 – VI ZB 53/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Ge-

winn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen.

Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Fest-

stellung durch den Sachverständigen vortragen.

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 - OLG Jena

LG Meiningen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

14. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 56.000 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erlitt am 31. Oktober 2005 einen Verkehrsunfall, für den

die volle Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach unstreitig ist. Seit die-

sem Unfall kann er seiner früheren Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Er

begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines

Sachverständigengutachtens dazu, in welcher Höhe ihm im Zeitraum vom

1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 als Inhaber einer Polsterei für

Sitz- und Liegemöbel sowie als 60-prozentiger Gesellschafter der Firma

S. GmbH durch den Verkehrsunfall ein Gewinn im Sinne des § 252 BGB ent-

gangen ist.

2

Zur Begründung hat er vorgetragen, seinem Steuerberatungsbüro sei es

aufgrund fehlender Sachkunde nicht möglich, eine Berechnung des ihm ent-

gangenen Gewinns durchzuführen. Auch sei eine umfangreiche Außenprüfung

des Finanzamts erfolgt, durch die es zu umfangreichen Berichtigungen der

Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 gekommen sei. Es sei ihm nicht

zuzumuten, seinen Verdienstausfallschaden pauschal anhand der korrigierten

Steuerbescheide ins Blaue hinein zu schätzen, oder ein Privatgutachten eines

Wirtschaftssachverständigen einzuholen.

3

Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es

sich bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht um die Feststellung des

Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens handele (§ 485 Abs. 2

Satz 1 Nr. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des

Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um

die "Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens"

handele. Der Antrag sei bereits mangels hinreichender Konkretisierung unzu-

lässig. Zwar sei zur Vermeidung eines Rechtsstreits nach § 485 Abs. 2 Satz 2

ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers in der Regel anzunehmen.

Auch bei einer Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO sei

aber nach § 487 Nr. 2 ZPO ein gewisses Maß der Substantiierung des Beweis-

themas und des Vortrags zu fordern. Aufgrund der Steuerprüfung mit anschlie-

ßender Berichtigung der Steuerbescheide, der erstellten Bilanzen bzw. Ein-

nahmen-Überschuss-Berechnungen und des seit dem Unfall vergangenen Zeit-

raums, aufgrund dessen entsprechende Angaben auch für die Folgejahre vor-

liegen müssten, verfüge der Antragsteller (zumindest unter Mithilfe seines

Steuerberaters) über hinreichende Kenntnisse, die zumindest eine grobe, vom

Sachverständigen überprüfbare Darstellung des behaupteten entgangenen

Gewinns erlaubten. Der Antragsteller habe diesen aber nicht einmal grob dar-

getan. Ebenso wie im Rahmen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO der erlittene

Personenschaden zumindest hinsichtlich der erlittenen Verletzungen oder der

gefühlten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu konkretisieren sei, sei auch ein

Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögens-

schaden zu fordern. Dazu gehöre die Darstellung des vor dem Unfall erzielten

Gewinns und die Darstellung des danach erzielten, wenn die Firma fortgeführt

werde. Haben - wie vom Antragsteller behauptet - Dritte überobligatorische

Leistungen zur Minimierung des Schadens erbracht, gehöre ferner zur Substan-

tiierung die Darstellung dieser Leistungen und ein zumindest kurzer Vortrag

dazu, weshalb es sich um "überobligatorische" Leistungen handele. Eine ande-

re Sichtweise liefe auf eine auch im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO unzulässige

Ausforschung hinaus, obgleich im Rahmen des selbständigen Beweisverfah-

rens an die Substantiierung der Beweisfragen keine hohen Anforderungen zu

stellen seien.

II.

6

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung

des Beschwerdegerichts, im Streitfall bestehe kein Anspruch auf Durchführung

des selbständigen Beweisverfahrens, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es aller-

dings grundsätzlich möglich, nach einem Personenschaden den entgangenen

Gewinn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. § 485

Abs. 2 ZPO hat eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selb-

ständiges Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweis-

mittels zweckmäßig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Partei-

en erleichtert. Dies sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung

tatsächlicher Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachver-

ständige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Per-

son, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens

oder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden und

Mängel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist (vgl. BT-Drucks.

11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23, 41 f.). Voraussetzung ist lediglich, dass

der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat;

ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines

Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des "rechtli-

chen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätz-

lich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine

Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend

kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden,

in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann

(vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004,

3488).

7

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selb-

ständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen

Gewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse

daran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personen-

schadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des

dem Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche

Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich

auch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personen-

schadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile,

die auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus

dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung

einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249

BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere

die Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten.

Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß §§ 252, 842 BGB auch

den entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der

Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert

oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus

gemäß § 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leis-

ten (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521).

Der Begriff des Personenschadens bezieht sich somit auch auf den erlittenen

Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn und erfasst alle wirtschaftlichen

Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Ar-

beitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vol-

len Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senat BGHZ 176, 109

Rn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1967, 900, 901; Erman/Ebert, BGB,

12. Aufl., § 252 Rn. 1 ff.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl.,

Kap. 4 Rn. 1, 56 ff.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden,

8. Aufl., Rn. 1; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80

Rn. 27). Demgemäß handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen

"Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens" im Sinne des § 485

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der alle anfallenden Kosten für eine notwendige Leis-

tung in Geld oder Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch ei-

nen Dritten, erfasst (vgl. OLG Nürnberg VersR 2009, 803, 805; Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 485 Rn. 13; MünchKommZPO/-

Schreiber, 3. Aufl., § 485 Rn. 16; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 485 Rn. 12).

8

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu

beanstanden, dass das Beschwerdegericht im konkreten Fall den Antrag auf

Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat. Es hat

zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine ausreichenden An-

knüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen

dargetan hat.

9

Das Sachverständigengutachten soll als Grundlage für einen Anspruch

aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB dienen, über den gegebenenfalls unter Berück-

sichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichte-

rungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Nach der Rechtspre-

chung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der

hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine

zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004

- VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Für die Schätzung des Er-

werbsschadens eines Verletzten müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsa-

chen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der

Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbser-

gebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung

konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um dem Sachverständigen

eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeits-

prognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschät-

zung nach § 287 ZPO zu geben (vgl. Senat BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336;

Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom

17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424).

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Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charak-

ter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck,

einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an

die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in

groben Zügen ausreichen soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO,

§ 487 Rn. 5; MünchKommZPO/Schreiber, aaO, § 487 Rn. 4; Werner/Pastor,

Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.), ist jedenfalls ein Minimum an

Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden zu

fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat

der Sachverständige eine ausreichende Grundlage für die ihm übertragene Tä-

tigkeit, ohne dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung des

Schadens selbst bewerten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine im selb-

ständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zulässige Schlüssigkeits- oder

Erheblichkeitsprüfung, sondern nur um die Darlegung der Anknüpfungstatsa-

chen, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist.

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Im Hinblick darauf hat das Beschwerdegericht nicht zu viel verlangt,

wenn es vom Antragsteller zumindest eine grobe Darlegung des behaupteten

entgangenen Gewinns und der behaupteten überobligatorischen Tätigkeiten

seiner Mitgesellschafterin und Ehefrau in der Zeit nach dem Unfall verlangt hat.

Eine solche grobe Darlegung ist im Hinblick auf ergangene Steuerbescheide,

vorhandene Bilanzen und Einnahmen-Überschuss-Berechnungen und des Um-

standes zumutbar, dass nur der Antragsteller weiß, welche überobligatorischen

Tätigkeiten seine Ehefrau geleistet haben soll.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke

Zoll

Wellner

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 10.01.2008 - 1 OH 33/07 -

OLG Jena, Entscheidung vom 14.07.2008 - 5 W 82/08 -