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BGH Beschluß vom 16.09.2004 – III ZB 33/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 485; 3
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständi-
gen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Haupt-
anspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich
nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa
gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder
ein Anspruch nicht erkennbar ist.
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder
mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung be-
zieht.
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse des
16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 13. April 2004 und der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel vom 21. November 2003 aufgehoben.
Es ist nach Maßgabe der Antragsschrift vom 23. Oktober 2003
Beweis zu erheben.
Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden
dem Landgericht übertragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Be-
gutachtung von Gebäudemängeln an einem Grundstück, das sie aufgrund des
Zuschlagsbeschlusses vom 30. August 2002 für 195.000 € im Zwa ngsverstei-
gerungsverfahren erworben haben. Der Antragsgegner, ein von der Industrie-
und Handelskammer zu K. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-
diger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, hatte
zuvor auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts den Verkehrswert des
Grundstücks mit 248.000 € ermittelt; in dieser Höhe hatt e das Gericht den Wert
festgesetzt. Die Antragsteller werfen dem Antragsgegner Fehler bei der Wert-
ermittlung vor, nämlich daß er zahlreiche Gebäudemängel und -schäden unbe-
rücksichtigt gelassen habe, deren Beseitigung einen Aufwand von weit mehr
als 50.000 € erfordern werde und die sich deshalb deutl
ich verkehrswertmin-
dernd hätten auswirken müssen.
Das Landgericht hat den auf Einholung eines Sachverständigengutach-
tens über die behaupteten Mängel und die Kosten von deren Beseitigung so-
wie über die Frage, ob das vom Antragsgegner erstellte Wertgutachten zutref-
fend war oder zu einem niedrigeren Ergebnis hätte führen müssen, gerichteten
Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolg-
los geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1.
Die durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestim-
mungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2
ZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es etwa § 485 Abs. 1
ZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises (Zöl-
ler/Herget ZPO 24. Aufl. 2004 § 485 Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist lediglich,
daß der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststel-
lung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung
eines Rechtsstreits dienen kann.
2.
Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere
ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständi-
gen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzu-
nehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint wer-
den, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein An-
spruch nicht ersichtlich ist (Zöller/Herget aaO Rn. 7a m.w.N.). Dabei kann es
sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, daß der be-
hauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996,
573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726).
3.
Das Beschwerdegericht meint, ein rechtliches Interesse fehle bereits
dann, wenn eine Anspruchsgrundlage für den behaupteten Schadensersatzan-
spruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei. Eine
derartige Fallkonstellation liege hier vor.
4.
Darin vermag der Senat dem Beschwerdegericht nicht zu folgen. Eine
ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens, zu dessen
Vorbereitung das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren dienen
soll, kann hier nicht festgestellt werden.
a) Die Antragsteller berühmen sich eines Anspruchs gegen den An-
tragsgegner, weil dieser als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem
Zwangsversteigerungsverfahren grob fahrlässig ein Wertgutachten falsch er-
stellt habe. Es seien gröbste Mängel des Hauses übersehen worden, so daß
ein Wert von 248.000 € statt richtigerweise von allenfal
ls 190.000 € ermittelt
worden sei. Das Amtsgericht habe den Verkehrswert auf der Basis des fal-
schen Gutachtens mit 248.000 € festgesetzt, woraufhin sie, die Antragsteller,
das Grundstück für 195.500 € ersteigert hätten. Wäre der Verkehrswert auf-
grund eines zutreffenden Wertgutachtens mit etwa 190.000 € festgesetzt wor-
den, hätten sie das Grundstück für einen beträchtlich niedrigeren Betrag als
195.000 € ersteigert.
b) Auf der Grundlage dieses Vorbringens hat das Beschwerdegericht
einen Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner
nach § 839a BGB in Betracht gezogen. Diese Bestimmung ist durch das Zweite
Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und schafft
eine systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Haftung des ge-
richtlichen Sachverständigen für solche Schäden, die einem Verfahrensbetei-
ligten durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen, die auf einem vorsätz-
lich oder grob fahrlässig unrichtigen Gutachten beruht. Das Beschwerdegericht
geht auch zutreffend davon aus, daß das hier in Rede stehende Schadenser-
eignis - die Ersteigerung des Grundstücks - zeitlich in den Geltungsbereich
dieser Bestimmung fallen kann, da es nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist
c) Das Beschwerdegericht meint, eine Haftung des Antragsgegners we-
gen des behaupteten Fehlers nach § 839a BGB scheide schon deshalb aus,
weil die gerichtliche Entscheidung, nämlich der Zuschlag vom 30. August 2002,
nicht auf dem angeblich falschen Wertgutachten beruhe. Das Wertfestset-
zungsverfahren nach dem ZVG sei als selbständiges Nebenverfahren ausge-
staltet. Der Zuschlagsbeschluß werde nicht dadurch materiell unrichtig, daß
zuvor der Wert des Grundstücks falsch festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5
Satz 4 ZVG schließe eine Anfechtung des Zuschlags wegen einer unrichtigen,
aber rechtskräftigen Wertfestsetzung ausdrücklich aus. Folglich beruhe ledig-
lich der rechtskräftige Wertfestsetzungsbeschluß, nicht aber der Zuschlagsbe-
schluß auf dem angeblich falschen Wertgutachten des Antragsgegners. Erst
der Zuschlagsbeschluß könne aber zu einem Schaden der Antragsteller ge-
führt haben.
d) Mit dieser Argumentation verläßt das Beschwerdegericht die ihm im
Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zustehende eingeschränkte Prü-
fungskompetenz, ob ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der begehr-
ten Tatsachenfeststellung anzunehmen ist. Die vom Berufungsgericht erörter-
ten Gesichtspunkte betreffen rechtsgrundsätzliche Fragen zum Umfang der
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB. Dementspre-
chend hat auch der Bundesgerichtshof in zwei noch zum früheren Recht er-
gangenen Entscheidungen für vergleichbare Fallkonstellationen in Betracht
gezogen, daß nach neuem Recht eine Haftung des gerichtlichen Sachverstän-
digen nach § 839a BGB eintreten könne (Senatsurteil vom 6. Februar 2003
- III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536; Urteil des VI. Zivilsenats vom 20. Mai
2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825, 2826 = VersR 2003, 1049, 1050). Das
selbständige Beweisverfahren ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt -
nicht dazu geeignet, diese Fragen abschließend zu entscheiden; vielmehr
nimmt der angefochtene Beschluß in unzulässiger Weise die Hauptsache vor-
weg.
5.
Die Sachentscheidungen beider Vorinstanzen können daher keinen Be-
stand haben. Der Senat macht von der ihm durch § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO
eingeräumten Befugnis, in der Sache zu entscheiden, insoweit Gebrauch, als
er die Anordnung trifft, daß die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen ist.
Die weiter erforderlichen Maßnahmen werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem
Landgericht als dem Gericht des ersten Rechtszuges übertragen.
III.
Der Senat bemißt den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, hier also nach dem in der An-
tragsschrift angegebenen Minderwert des Grundstücks von 50.000 €.
1.
Die Frage nach dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist
in der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen der Oberlandesgerichte, um-
stritten. Die weit überwiegende Meinung bemißt ihn nach dem vollen Hauptsa-
chewert; dem stimmt das Schrifttum nahezu einmütig zu. Einige Oberlandesge-
richte setzen dagegen nur einen Bruchteil des Hauptsachewertes an (umfas-
sende Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Herget aaO § 3 Rn. 16
Stichwort: "Selbständiges Beweisverfahren"). Auch das Beschwerdegericht teilt
diese letztere Auffassung und hat im vorliegenden Fall den Streitwert daher auf
die Hälfte des von den Antragstellern angegebenen Minderwerts, d.h. auf
25.000 €, festgesetzt.
2.
Der Senat entscheidet diese Streitfrage nunmehr im Sinne der herr-
schenden Meinung.
a) Die unterschiedlichen Positionen treten besonders charakteristisch
einerseits in dem Beschluß des OLG Köln, NJW-RR 1994, 761 f - voller Haupt-
sachewert -, andererseits in dem Beschluß des OLG Schleswig (des jetzigen
Beschwerdegerichts), SchlHA 2003, 257 ff - in der Regel die Hälfte des Haupt-
sachewertes - zutage. Das OLG Schleswig erblickt das zentrale Argument für
den Abschlag darin, daß der Antrag gerade nicht auf Verurteilung zur Zahlung
einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Feststellung von Tatsachen und die
Ermittlung von Grundlagen für einen möglichen künftigen Prozeß gerichtet sei.
Es liege auf der Hand, daß dieses Verfahren keinen höheren Wert haben kön-
ne als eine statt des Beweisverfahrens angestrengte Feststellungsklage mit
gleichem Ziel. Würde in deren Rahmen Beweis erhoben, bestünde kein Streit,
daß sich die Beweisgebühr nach dem bei Feststellungsklagen ermäßigten
Hauptsachewert richte, obwohl eine erfolgreiche Feststellungsklage wegen der
mit dem Feststellungsurteil verbundenen Rechtskraftwirkung ein ungleich hö-
heres wirtschaftliches Gewicht hätte als eine im Sinne des Antragstellers er-
folgreiche Beweisaufnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfah-
rens.
b) Dem hält das Oberlandesgericht Köln jedoch mit Recht entgegen, daß
das selbständige Beweisverfahren nach der gesetzlichen Neuregelung als vor-
weggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist. Dies
ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem Verwertungsgebot des § 493
Abs. 1 ZPO, wonach die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme
vor dem Prozeßgericht gleichsteht. Sie dient damit nicht der Verfolgung eines
im Verhältnis dazu geringeren Rechtsschutzziels. Es kommt nicht darauf an,
daß das selbständige Beweisverfahren nicht als solches auf die Schaffung ei-
nes Titels ausgerichtet ist (was wegen § 492 Abs. 3 ZPO auch nur mit Ein-
schränkungen richtig ist), sondern darauf, daß es bestimmt und geeignet ist, in
einem solchen Verfahren verwendet zu werden. Dem schließt sich der Senat
an.
3.
Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte
Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert,
bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des
Antragstellers, festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827, 828; Zöl-
ler/Herget aaO m.w.N.). Dies kann beispielsweise bedeuten, daß dann, wenn
im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die
Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben
hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (OLG Jena OLG-Report
2001, 132). Für das jetzige Rechtsbeschwerdeverfahren hat es indessen
- mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte - bei den Angaben der Antragstel-
ler als Grundlage für die Wertfestsetzung zu verbleiben.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke