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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 50/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 - LG Hannover

AG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten

des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-

schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das

Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19. März

2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen

einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuld-

befreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte ver-

schwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mangels Glaubhaftma-

chung des Versagungsgrundes als unzulässig erachtet und dem Schuldner die

Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwer-

de ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger

sein Begehren weiter.

II.

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Gläubiger den gel-

tend gemachten Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung nicht ordnungsge-

mäß dargelegt hat (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbil-

dung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeu-

tung (BFH, Beschl. v. 27. Januar 2003 - II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass

der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls er-

hebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht,

inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klär-

bar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gläubiger keine Nachweise aus Recht-

sprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung ent-

gegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 2 InsO noch in einem späteren Verfah-

rensabschnitt erfolgen kann. Mithin ist den Darlegungsanforderungen nicht ge-

nügt.

5

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Glaubhaftma-

chung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im

Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGH, Beschl. v.

5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6 m.w.N.). Bei die-

ser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gläubigers zutreffend

als unzulässig erachtet, weil die vermeintlichen Einkünfte des Schuldners nicht

glaubhaft gemacht wurden und das spätere diesbezügliche Vorbringen verfah-

rensrechtlich unbeachtlich ist.

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2. Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein

Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche

Gehör des Gläubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des

Gläubigers zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird, besagt aber nicht,

dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen

Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger in dem

Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2008 - 906 IN 788/01-8- -

LG Hannover, Entscheidung vom 27.01.2009 - 20 T 3/09 -