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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 185/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 185/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 289, 290 Abs. 2

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes

kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

BGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 - LG München II

AG Weilheim i. OB

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss des Landgerichts München II vom 8. Juli 2008 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 5. Juli 2004 ein Regelin-

solvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 26. Juli 2005 stellte der weitere

Beteiligte zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-

gen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Er habe

verschwiegen, dass ihm von seinem Arbeitgeber ein Pkw Chrysler Jeep Chero-

kee zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Dies folge aus der ei-

desstattlichen Versicherung des Schuldners vom 21. März 2002. Hieraus erge-

be sich ein geldwerter Vorteil von monatlich 410 €. Mit Schriftsatz vom 13. Ok-

tober 2005 hat der Schuldner bestritten, das Fahrzeug privat zu nutzen.

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Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 2. No-

vember 2005 den Versagungsantrag mangels ausreichender Glaubhaftma-

chung zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün-

digt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das

Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurück-

verweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-

geführt, der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei unzulässig. Dieser habe im

Schlusstermin eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht

glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom

21. März 2002 reiche nicht aus. Aus ihr gehe lediglich hervor, dass der Schuld-

ner zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen

habe. Ob die Nutzung auf den betrieblichen Gebrauch beschränkt gewesen sei,

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oder auch die private Nutzung umfasst habe, ergebe sich aus der Versicherung

nicht. Hinsichtlich der Dauer der Nutzung des Fahrzeugs bis zum Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei der Versicherung ebenfalls nichts zu

entnehmen. Nachgeschobener Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei nicht

zu berücksichtigen, weil die Glaubhaftmachung schon im Schlusstermin erfol-

gen müsse.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,

dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versa-

gungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdever-

fahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH,

Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v.

23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9). Das Nachschieben

von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig

(BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006

- IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v.

23. Oktober 2008 aaO).

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b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständi-

ger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrun-

des ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der

Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH,

Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar

2009 - IX ZB 80/08).

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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Vorinstanzen den Ver-

sagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 nicht als unzulässig verwerfen dür-

fen. Einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin be-

durfte es nicht, weil der Schuldner den Vortrag zur privaten Nutzung des ihm

zur Verfügung gestellten Pkw im Schlusstermin nicht bestritten hat. In Frage

gestellt hat er die private Nutzung erstmals in einem Schriftsatz vom 13. Okto-

ber 2005. Dieses Bestreiten hätten die Vorinstanzen nicht mehr berücksichtigen

dürfen. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen

und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch

ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht

mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder

- wie hier - den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den

Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen. Andernfalls würde er den

Gläubiger zu einer nachträglichen Glaubhaftmachung zwingen, die diesem je-

doch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats versagt ist. Die Ent-

scheidung über die Frage, ob der Gläubiger den Versagungsantrag glaubhaft

zu machen hat, kann deshalb nicht erst nach Ende des Schlusstermins fallen.

Vielmehr muss schon im Schlusstermin feststehen, ob eine Glaubhaftmachung

ausnahmsweise entbehrlich ist, weil der Schuldner den Versagungsgrund gar

nicht bestreitet, oder ob es einer solchen bedarf.

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Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen

und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt

und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Grün-

de, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegen-

stand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und

damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst

(BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. Eine Bedenkzeit brauchte

ihm nicht eingeräumt zu werden und ist ihm auch nicht eingeräumt worden. Er-

scheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm die Restschuldbe-

freiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt,

so hat er sich dies selbst zuzuschreiben.

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3. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtangabe der Überlassung

eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung, die einen geldwerten Vorteil darstellt, ist

geeignet, eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 – IX ZB 154/07). Bei

unrichtigen oder unvollständigen Angaben liegt ein Verstoß gegen die Offenba-

rungspflichten des Schuldners auch dann vor, wenn dieser sich nicht zum

Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB

73/08). Es genügt, dass die Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedi-

gung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Das Beschwerdegericht wird dieses

sowie die subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbe-

freiung festzustellen haben.

III.

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Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-

ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 02.11.2005 - IN 455/03 -

LG München II, Entscheidung vom 08.07.2008 - 7 T 7348/05 -