BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 78/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 5. März 2008 wird auf Kosten des In-
solvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.203,53 €
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klä-
rungsbedürftig. Die Berechnung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung
richtet sich nach § 6 InsVV. Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. Oktober
2006 (IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131) im Einzelnen ausgeführt. Eine Abgren-
zung oder Klarstellung hierzu ist nicht erforderlich.
Entgegen der Rechtsbeschwerde erlaubt es § 6 InsVV nicht, für die Be-
messung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich
verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1
InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungs-
masse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen (vgl.
BGH, aaO Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Vertei-
lungsmasse Null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung
festgesetzt worden war. Die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 InsVV geson-
dert zu vergüten (BGH, aaO). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden,
weil die ursprüngliche Vergütung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schuld-
ners höher ausgefallen wäre.
Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor.
Die Festsetzung der Vergütung ist weder "offenkundig ermessenswidrig" noch
"unvereinbar mit Treu und Glauben" oder "rechtsmissbräuchlich". Sie lässt viel-
mehr sachfremde Erwägungen nicht erkennen und ist sachgerecht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 21.01.2008 - 32 IN 146/03 -
LG Kleve, Entscheidung vom 05.03.2008 - 4 T 46/08 -