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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 294/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-

teilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.

b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-

teilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz

kommt nicht in Betracht.

BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Ko-

sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 6.080,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-

verwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durch-

geführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag

des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von

35.311,77 € mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an.

2

Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Ver-

gütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 € nebst

250 € Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht

hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 € (Vergütung:

1.257,79 €, Auslagen: 250 €, USt: 241,25 €) stattgegeben. Die sofortige Be-

schwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom

25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er

seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7,

§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die

Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträg-

lich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse

(§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Vertei-

lungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeu-

tigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nach-

tragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das Nachtragsverteilungs-

verfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergüten-

des Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offen-

burg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-

venzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 6 InsVV Rn. 4; Büttner in HmbKomm-InsO

§ 6 InsVV Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 1; Lorenz in

FK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 2 ff, 9; Nowak in MünchKomm-InsO, § 6 InsVV

Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat,

ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor

dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festset-

zung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt

(vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238).

5

2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen

Vergütung mit 10 v.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechts-

grundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet

höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch

in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 6 InsVV Rn. 14 ff; Büttner, aaO § 6 InsVV

Rn. 6; Eickmann, aaO § 6 InsVV Rn. 6; Irschlinger, aaO; 35 %: Lorenz, aaO § 6

InsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO § 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zwei-

felhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für

deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze

aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-

er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht,

die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-

er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billi-

gem Ermessen" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst.

6

Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen

Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung;

nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten

sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung")

hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -