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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 294/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 6 Abs. 1
a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-
teilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.
b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-
teilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz
kommt nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Ko-
sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.080,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-
verwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durch-
geführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag
des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von
35.311,77 € mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an.
Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Ver-
gütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 € nebst
250 € Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht
hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 € (Vergütung:
1.257,79 €, Auslagen: 250 €, USt: 241,25 €) stattgegeben. Die sofortige Be-
schwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom
25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er
seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7,
§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die
Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträg-
lich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse
(§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Vertei-
lungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeu-
tigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nach-
tragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das Nachtragsverteilungs-
verfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergüten-
des Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offen-
burg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-
venzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 6 InsVV Rn. 4; Büttner in HmbKomm-InsO
Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat,
ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor
dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festset-
zung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt
(vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238).
2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen
Vergütung mit 10 v.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechts-
grundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet
höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch
InsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO § 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zwei-
felhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für
deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze
aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht,
die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billi-
gem Ermessen" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst.
Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen
Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung;
nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten
sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung")
hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -