Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 9/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2008 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner, der eine gynäkologische Kassenarztpraxis betrieb, trat
zur Erlangung der Restschuldbefreiung am 18. Mai 2001 seine pfändbaren For-
derungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende
laufende Bezüge an den vom Gericht bestimmten Treuhänder ab. Während der
laufenden Wohlverhaltensperiode stellte er beim zuständigen Versorgungswerk
einen Antrag auf Vorziehung des Rentenbeginnalters. Durch Bescheid des Ver-
sorgungswerks der Ärztekammer Hamburg vom 27. Oktober 2006 wurde ihm
beginnend ab dem 1. November 2006 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich
2.365, 84 € bewilligt. Die erstmalige Überweisung sollte am 24. November 2006
erfolgen, und zwar auf ein Bankkonto des Schuldners. Zu einem nicht festge-
stellten Zeitpunkt, spätestens im Januar 2007, nahm das Versorgungswerk die
Zahlungen auf, von denen monatlich mehr als 200 € pfändbar sind. Der
Schuldner nahm die Leistungen in vollem Umfang entgegen, ohne das Insol-
venzgericht oder den Treuhänder hiervon in Kenntnis zu setzen. Die von dem
Schuldner vorgelegte Gewinnermittlung vom 18. Juni 2007, die von seinem
damaligen Verfahrensbevollmächtigten gefertigt war, schloss für das Jahr 2006
mit einer Unterdeckung. Sie berücksichtigt die Rentenzahlungen für dieses Jahr
nicht.
Das beteiligte Land hat diesen "Widerspruch" mit Schreiben vom
20. Dezember 2007 aufgezeigt und unter dem 3. April 2008 beantragt, dem
Schuldner die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen. Die Vorinstan-
zen haben diesem Antrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt
der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidungen.
II.
Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
1. Das Landgericht sieht die entscheidende Obliegenheitsverletzung des
Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welche die Versagung der Rest-
schuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 InsO rechtfertigt,
darin, dass er - entgegen der Abtretungserklärung - den pfändbaren Teil der
Rentenbezüge für sich vereinnahmt hat, ohne das Insolvenzgericht und/oder
den Treuhänder auf die Zahlungen hinzuweisen. Grundsatzfragen stellen sich
insoweit nicht.
a) Die Rentenbezüge des Schuldners wurden von seiner Abtretungser-
klärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können die
Rentenansprüche wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
b) Da der Schuldner die Rentenzahlungen an dem Treuhänder vorbei
durch seinen Antrag vom 24. Oktober 2006 auf "Vorziehung des Rentenbeginn-
alters" selbst veranlasst hat, liegt ein Fall aktiven Tuns vor, so dass sich die von
der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an ein
Verheimlichen durch Unterlassen nicht stellen. Gleiches gilt für die von der
Rechtsbeschwerde problematisierte Zurechnung von Anwaltsverschulden bei
Verstößen gegen Obliegenheiten. Das anwaltliche Belehrungsschreiben vom
20. April 2007, mit dem sich der Schuldner entlasten will (vgl. § 296 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 InsO), ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, als der
Schuldner seine Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der Ren-
tenzahlungen unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks.
12/2443 S. 192), bereits über mehrere Monate verletzt hatte. Dadurch waren
der Gläubigergemeinschaft bereits nicht unerhebliche Beträge vorenthalten
worden.
c) Abgesehen hiervon wird durch das Schreiben, insbesondere den
das Ergebnis der rechtlichen Prüfung zusammenfassenden Schlusssatz, eher
der Rechtsstandpunkt des beteiligten Gläubigers - monatliche Abführung des
pfändbaren Teils der Rente - als der des Schuldners - Ausgleich erst in Verbin-
dung mit den Einkünften aus dem Praxisbetrieb im Folgejahr - bestätigt. Jeden-
falls brauchte der Tatrichter das Belehrungsschreiben vom 20. April 2004 nicht
im Sinne der Auslegung durch den Schuldner verwerten.
2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachträglichen Abfüh-
rung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 € sei der Versa-
gungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung
eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein
Gläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai
2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15).
3. Die Vereinnahmung von Geldbeträgen durch den Schuldner in der hier
festgestellten Größenordnung, obwohl diese der Gläubigergemeinschaft zuste-
hen, stellt eine mehr als nur geringfügige Pflichtverletzung dar, die zur Versa-
gung der Restschuldbefreiung führen kann. Hiervon sind die Vorinstanzen zu
Recht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-
deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2008 - 271 IN 33/01 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.12.2008 - 6 T 618/08 (089) -