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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 9/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2008 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner, der eine gynäkologische Kassenarztpraxis betrieb, trat

zur Erlangung der Restschuldbefreiung am 18. Mai 2001 seine pfändbaren For-

derungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende

laufende Bezüge an den vom Gericht bestimmten Treuhänder ab. Während der

laufenden Wohlverhaltensperiode stellte er beim zuständigen Versorgungswerk

einen Antrag auf Vorziehung des Rentenbeginnalters. Durch Bescheid des Ver-

sorgungswerks der Ärztekammer Hamburg vom 27. Oktober 2006 wurde ihm

beginnend ab dem 1. November 2006 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich

2.365, 84 € bewilligt. Die erstmalige Überweisung sollte am 24. November 2006

erfolgen, und zwar auf ein Bankkonto des Schuldners. Zu einem nicht festge-

stellten Zeitpunkt, spätestens im Januar 2007, nahm das Versorgungswerk die

Zahlungen auf, von denen monatlich mehr als 200 € pfändbar sind. Der

Schuldner nahm die Leistungen in vollem Umfang entgegen, ohne das Insol-

venzgericht oder den Treuhänder hiervon in Kenntnis zu setzen. Die von dem

Schuldner vorgelegte Gewinnermittlung vom 18. Juni 2007, die von seinem

damaligen Verfahrensbevollmächtigten gefertigt war, schloss für das Jahr 2006

mit einer Unterdeckung. Sie berücksichtigt die Rentenzahlungen für dieses Jahr

nicht.

2

Das beteiligte Land hat diesen "Widerspruch" mit Schreiben vom

20. Dezember 2007 aufgezeigt und unter dem 3. April 2008 beantragt, dem

Schuldner die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen. Die Vorinstan-

zen haben diesem Antrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt

der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidungen.

II.

3

Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.

4

1. Das Landgericht sieht die entscheidende Obliegenheitsverletzung des

Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welche die Versagung der Rest-

schuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 InsO rechtfertigt,

darin, dass er - entgegen der Abtretungserklärung - den pfändbaren Teil der

Rentenbezüge für sich vereinnahmt hat, ohne das Insolvenzgericht und/oder

den Treuhänder auf die Zahlungen hinzuweisen. Grundsatzfragen stellen sich

insoweit nicht.

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a) Die Rentenbezüge des Schuldners wurden von seiner Abtretungser-

klärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können die

Rentenansprüche wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

b) Da der Schuldner die Rentenzahlungen an dem Treuhänder vorbei

durch seinen Antrag vom 24. Oktober 2006 auf "Vorziehung des Rentenbeginn-

alters" selbst veranlasst hat, liegt ein Fall aktiven Tuns vor, so dass sich die von

der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an ein

Verheimlichen durch Unterlassen nicht stellen. Gleiches gilt für die von der

Rechtsbeschwerde problematisierte Zurechnung von Anwaltsverschulden bei

Verstößen gegen Obliegenheiten. Das anwaltliche Belehrungsschreiben vom

20. April 2007, mit dem sich der Schuldner entlasten will (vgl. § 296 Abs. 1

Satz 1 Halbsatz 2 InsO), ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, als der

Schuldner seine Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der Ren-

tenzahlungen unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks.

12/2443 S. 192), bereits über mehrere Monate verletzt hatte. Dadurch waren

der Gläubigergemeinschaft bereits nicht unerhebliche Beträge vorenthalten

worden.

7

c) Abgesehen hiervon wird durch das Schreiben, insbesondere den

das Ergebnis der rechtlichen Prüfung zusammenfassenden Schlusssatz, eher

der Rechtsstandpunkt des beteiligten Gläubigers - monatliche Abführung des

pfändbaren Teils der Rente - als der des Schuldners - Ausgleich erst in Verbin-

dung mit den Einkünften aus dem Praxisbetrieb im Folgejahr - bestätigt. Jeden-

falls brauchte der Tatrichter das Belehrungsschreiben vom 20. April 2004 nicht

im Sinne der Auslegung durch den Schuldner verwerten.

8

2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachträglichen Abfüh-

rung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 € sei der Versa-

gungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der

Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung

eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein

Gläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH,

Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai

2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15).

9

3. Die Vereinnahmung von Geldbeträgen durch den Schuldner in der hier

festgestellten Größenordnung, obwohl diese der Gläubigergemeinschaft zuste-

hen, stellt eine mehr als nur geringfügige Pflichtverletzung dar, die zur Versa-

gung der Restschuldbefreiung führen kann. Hiervon sind die Vorinstanzen zu

Recht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie

nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-

deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2008 - 271 IN 33/01 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.12.2008 - 6 T 618/08 (089) -