BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 90/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten
Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO)
nicht durchgreifen.
Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröff-
nungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit
verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Be-
gründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt
werden (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409, 1410
Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner
die auf einem Gläubigerantrag beruhende Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Be-
schwerde angreifen kann, ist für die angefochtene Entscheidung nicht allein
tragend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von
der Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem
Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und überzeu-
genden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese
im Übrigen zutreffende Würdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegrün-
det ist, hat der Schuldner einen Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.01.2009 - 145 IN 612/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.03.2009 - 6 T 174/09 -