Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 90/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten

Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO)

nicht durchgreifen.

2

Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröff-

nungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit

verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Be-

gründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt

werden (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409, 1410

Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner

die auf einem Gläubigerantrag beruhende Eröffnung des Insolvenzverfahrens

unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Be-

schwerde angreifen kann, ist für die angefochtene Entscheidung nicht allein

tragend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von

der Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem

Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und überzeu-

genden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese

im Übrigen zutreffende Würdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegrün-

det ist, hat der Schuldner einen Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.01.2009 - 145 IN 612/08 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.03.2009 - 6 T 174/09 -