Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 129/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen

das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 €

festgesetzt.

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen

Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung

der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem gro-

ben Behandlungsfehler ausgegangen sei.

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Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem

Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine

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Umkehr der Beweislast begründet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammen-

hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äu-

ßerst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung

(BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008,

1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer Änderung der Recht-

sprechung "- wenn auch nur in Nuancen -" ausgegangen sein sollte, beruht die

angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Würdigung. Im Blick auf

die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen

§ 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981,

1045, 1046).

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürver-

Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht

angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nicht-

annahme der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die

angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zu-

rechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem

Ergebnis des Vorprozesses aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem für die Zu-

rechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammen-

hang, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche

Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Be-

schwerde selbst vorträgt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter

J. und G. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung

die cerebralen Schäden des Klägers hervorgerufen hat. Auf der Grundlage die-

ser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzu-

sammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann ausge-

schlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdrücklichen Gel-

tendmachung dieser ohnehin berücksichtigten möglichen ärztlichen Pflichtver-

letzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverständi-

gengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2007 - 15 O 122/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 280/07 -