BGH Urteil vom 08.01.2008 – VI ZR 118/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 8. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion)
festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf
dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Ent-
zündungsreaktion verursacht ist.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen
Dr. B. Ersatz materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; fer-
ner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz künftig entste-
hender Schäden verpflichtet sind.
Der Kläger, damals Berufsfußballspieler, hatte zunächst am 5. Juli 1983
von Prof. Dr. K. wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk eine Mischung
verschiedener Medikamente intraartikulär injiziert erhalten. Die Therapie sollte
vom Mannschaftsarzt des Vereins des Klägers fortgesetzt werden. Wegen des-
sen Urlaubsabwesenheit suchte der Kläger am 8. Juli 1983 den Rechtsvorgän-
ger der Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente in
das linke Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss bekam der Kläger
Schmerzen, wegen derer er ab 11. Juli 1983 stationär im T.-Krankenhaus be-
handelt wurde. Am 12. Juli 1983 wurde dort das linke Knie operiert. Der Kläger
konnte wegen seiner Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspie-
ler nicht ausüben. Er macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe
bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht
auf das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-
ständigen D. sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten
bei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten ver-
stoßen habe. Das sei zwar als grober Behandlungsfehler zu werten. Der Kläger
habe aber nicht bewiesen, dass dieser grobe Behandlungsfehler ursächlich für
seine Beschwerden geworden sei. Eine Umkehr der Beweislast für den Kausal-
zusammenhang zu Lasten der Beklagten setze voraus, dass der grobe Fehler
geeignet sei, die Beschwerden des Klägers herbeizuführen. Das aber lasse sich
nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen. Das Krankheitsbild spreche zwar
in klinischer Hinsicht mehr für eine bakterielle Infektion als für einen Reizerguss
nach einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion. Bei den Untersu-
chungen der Ergussflüssigkeit hätten jedoch die typischen Erreger für eine
durch Hygienemängel verursachte Infektion nicht nachgewiesen werden kön-
nen. Auch sei nach dem orthopädischen Gutachten R. mit Wahrscheinlichkeit
von einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion des Kniegelenks
auszugehen, die allerdings erst zwei bis drei Tage nach dem Eingriff aufgetre-
ten sei. Der Kläger habe damit den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht,
dass eine Infektion und nicht eine unabhängig von Hygienemängeln aufgetrete-
ne allergische Reaktion vorgelegen habe.
Auch Aufklärungsversäumnisse fielen dem Rechtsvorgänger der Beklag-
ten nicht zur Last. Eine Aufklärung über die Risiken der verwendeten Medika-
mente in der Mischinjektion sei nicht geboten gewesen. Ein besonderes aufklä-
rungspflichtiges Risiko habe nicht bestanden. Der Kläger habe selbst vorgetra-
gen, die verabreichten Medikamente seien nicht dazu geeignet gewesen, einen
Kniegelenkserguss herbeizuführen.
II.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand, die sich ausschließlich
gegen die Verneinung einer Haftung aus Behandlungsfehler richten.
1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des
Sachverständigen D. in rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegan-
gen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten am 8. Juli 1983 bei Injektion des
Medikamenten-"Cocktails" in das linke Kniegelenk gegen grundlegende hygie-
nische Selbstverständlichkeiten verstoßen hat. Dies hat es - sachverständig
beraten - als groben Behandlungsfehler gewertet. Das wird von der Revision als
ihr günstig nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision zu Recht, dass das
Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen
dem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers verneint
hat.
a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt zwar ohne Rechtsfehler
davon aus, dass nach einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen
Gesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, zu
Gunsten des Patienten von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Be-
handlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen ist
(st.Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 53; 172, 1, 10 f.).
b) Rechtsirrig meint das Berufungsgericht jedoch, angesichts wider-
sprüchlicher medizinischer Stellungnahmen und der verbleibenden Ungewiss-
heit, ob eine infektiöse oder eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion
des linken Kniegelenks vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den
Beweis einer Infektion zu führen. Das trifft nicht zu, verkennt die in der Recht-
sprechung zur Beweislastverteilung nach groben Behandlungsfehlern aufge-
stellten Grundsätze und zieht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorlie-
gen eines groben Behandlungsfehlers.
Wie der erkennende Senat mehrfach (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 48,
54; Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229) dar-
gelegt hat, führt ein grober Behandlungsfehler - wie ihn das Berufungsgericht
unter den Umständen des Streitfalls zu Recht bejaht hat - regelmäßig zur Um-
kehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ge-
sundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den
eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich ma-
chen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senat, BGHZ 159, 48,
54 m.w.N.). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach
einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haf-
tungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich
nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob
erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige
Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Wei-
se wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der
Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl.
Senat, BGHZ 159, 48, 55). Diese Grundsätze verkennt das Berufungsgericht,
wenn es davon ausgeht, der Kläger habe (nach grob fehlerhafter Behandlung)
beweisen müssen, dass es sich um eine Infektion und nicht um eine hyperer-
gisch-allergische Reaktion gehandelt habe.
Wie oben dargelegt, reicht es für die Haftung der Behandlungsseite nach
einem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursa-
chung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der
Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember
1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1986, 366, 367). Das Berufungsgericht geht von
der generellen Eignung einer intraartikulären Injektion zur Herbeiführung einer
Entzündungsreaktion aus, wenn die Injektion unter Außerachtlassung grundle-
gender Hygieneregeln erfolgt. Es hält jedoch eine allergische Reaktion für
wahrscheinlicher und will deshalb keine Beweislastumkehr anwenden, weil die
Verletzung der Hygieneregeln auf eine allergische Reaktion keinen Einfluss ha-
be. Indessen schließt dieser Gesichtspunkt eine generelle Eignung des Hygie-
nefehlers für den Gesundheitsschaden nicht aus. Vielmehr wäre der Beweis,
dass eine allergische Reaktion vorgelegen hat, Sache des grob fehlerhaft be-
handelnden Arztes. Eine Beweislastumkehr erfordert nämlich nicht, dass der
Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetrete-
nen Erfolg geführt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung für den kon-
kreten Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom
3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 -
VersR 1989, 80, 81). Die Unsicherheit, ob der Schaden tatsächlich durch den
groben Fehler oder durch eine andere Ursache bedingt ist, soll in einem sol-
chen Fall die fehlerhaft behandelnde Seite aufklären. Insoweit hat das Beru-
fungsgericht die Reichweite der Beweislastumkehr nach einem groben Behand-
lungsfehler ersichtlich verkannt.
Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Be-
weislastumkehr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, insbesondere hat es
nicht festgestellt, dass eine Verursachung der Beschwerden durch die Hygie-
nemängel äußerst unwahrscheinlich sei, zumal auch das Gutachten R., auf das
sich das Berufungsurteil stützt, eine allergische Reaktion nur für wahrscheinlich,
nicht aber eine bakterielle Infektion für äußerst unwahrscheinlich hält. Der
Sachverständige D. hat mehr Befunde gesehen, die für eine Infektion sprechen,
als Befunde, die für eine hyperergisch-allergische Reaktion sprechen. Der feh-
lenden Nachweisbarkeit von Infektionserregern im Punktat hat der Sachver-
ständige dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muss der Kläger auch
nicht etwa eine Infektion beweisen; es genügt vielmehr, dass er den ihm ent-
standenen (Primär-)Schaden und die generelle Eignung des groben Fehlers zur
Verursachung dieses Schadens nachweist (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54; Ur-
teile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 16. November 2004
- VI ZR 328/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Diesen Beweis hat der Kläger geführt.
Primärschaden ist im Streitfall der behauptete Gelenkschaden in seiner
konkreten Ausprägung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 -
VersR 1998, 1153, 1154), also der Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Be-
wegungseinschränkung und der erhöhten Temperatur. In einem solchen Fall
muss die grob fehlerhaft vorgehende Behandlungsseite beweisen, dass die
Schädigung nicht durch den groben Behandlungsfehler - hier also nicht durch
Verletzung der Hygieneregeln - hervorgerufen worden ist, so dass es zu ihren
Lasten geht, wenn sie nicht eine allergische Reaktion als Schadensursache
beweisen kann.
3. Die Frage einer Haftung des Beklagten wegen eines Aufklärungsfeh-
lers ist nicht Streitstoff der Revision geworden. Ausführungen dazu fehlen in der
Revisionsbegründung. Wie eine Berufungsbegründung (dazu vgl. Senat, Urteil
vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - VersR 2007, 414) muss auch die Be-
gründung einer uneingeschränkt zugelassenen Revision klarstellen, in welchen
Punkten und mit welchen Gründen der Rechtsmittelführer das Berufungsurteil
angreift (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - aaO). Im
Streitfall hat sich die Revisionsbegründung nicht auf die Frage der Haftung we-
gen eines Aufklärungsfehlers erstreckt, sondern auf die Haftung wegen eines
Behandlungsfehlers beschränkt. Damit hat sie Erfolg, weil das angefochtene
Urteil aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats (§ 563
Abs. 3 ZPO), liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht wird die erforderli-
chen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und
weiterer Beweisaufnahme - zu treffen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.06.1987 - 1 O 229/85 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 107/05 -