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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 75/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 7. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-
sig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festge-
setzt.
Gründe:
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der Beschwer-
debegründung nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzulässig,
weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des An-
griffsinteresses des Klägers der Wert eines Auskunftsanspruchs mit einer Quo-
te von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH,
Urt. v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; Beschl. v. 25. Januar
2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619; v. 9. August 2006 - XII ZR 165/05,
NJW 2006, 3060, 3062 Rn. 14). Die Quote ist umso höher anzusetzen, je ge-
ringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung
des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Dass die Klägerin die
wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage schon kennt,
ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus dem erstin-
stanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Gehaltsunterlagen. Der im
Raum stehende Leistungsanspruch ist entsprechend der von der Beschwerde
nicht angegriffenen Streitwertbemessung des Berufungsgerichts mit 100.000 €
in Ansatz zu bringen. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Wertermitt-
lung ist angesichts ihres Kenntnisstandes mit 1/10 zu bemessen, so dass der
Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 € beträgt.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2005 - 8 O 516/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 198/05 -