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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 75/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 75/07

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 7. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-

sig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festge-

setzt.

Gründe:

1

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der Beschwer-

debegründung nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzulässig,

weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des An-

griffsinteresses des Klägers der Wert eines Auskunftsanspruchs mit einer Quo-

te von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH,

Urt. v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; Beschl. v. 25. Januar

2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619; v. 9. August 2006 - XII ZR 165/05,

NJW 2006, 3060, 3062 Rn. 14). Die Quote ist umso höher anzusetzen, je ge-

ringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung

des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Dass die Klägerin die

wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage schon kennt,

ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus dem erstin-

stanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Gehaltsunterlagen. Der im

Raum stehende Leistungsanspruch ist entsprechend der von der Beschwerde

nicht angegriffenen Streitwertbemessung des Berufungsgerichts mit 100.000 €

in Ansatz zu bringen. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Wertermitt-

lung ist angesichts ihres Kenntnisstandes mit 1/10 zu bemessen, so dass der

Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 € beträgt.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2005 - 8 O 516/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 198/05 -