BGH Beschluss vom 23.10.2009 – V ZR 105/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbe-
schwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn
die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bun-
desgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem
Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG unterlaufen ist.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Das als übergan-
gen gerügte Vorbringen ist, soweit es überhaupt konkret bezeichnet wurde, von
dem Senat berücksichtigt worden.
Die Ausführungen in der Anhörungsrüge geben im Übrigen Anlass zu
folgenden Hinweisen.
Die Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begründung eines die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses durch den Bundesgericht-
hof könne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist
falsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009
(V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an
die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. Ange-
sichts dessen kann entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge von ei-
ner Rechtsunsicherheit keine Rede sein.
Infolgedessen muss auch nicht - wie es dort heißt - "allein schon aus an-
waltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der BGH das gesamte
Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis
genommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue
und eigenständige Gehörsverletzung vorliegt." Diese Annahme ist abwegig und
verkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht,
das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch
wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133,
146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung
des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65,
293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300).
Nach diesen Kriterien, nicht nach den in Nichtzulassungsbeschwerden
sehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger
strengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Prü-
fung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als
die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenständige" Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß
des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht
(vgl. BVerfG
NJW 2008, 2635, 2636).
Nichts anderes gilt für den in Nichtzulassungsbeschwerden häufig, und
so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts
verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbe-
schwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in sel-
tenen Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (Senat, BGHZ 154, 288, 300).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Vorwurf der Willkür zumeist unbe-
gründet, oft sogar fern liegend. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
Dass der Bundesgerichtshof, im Einklang mit dem Gesetz, einen die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss
dann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu
den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. nur BVerfG NJW 2004,
1371, 1372), lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass es an diesen Voraus-
setzungen für eine Begründung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen wer-
den, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich aus-
einandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegrün-
dung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine
an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Beru-
fungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden,
andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen wor-
den.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 252/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2009 - I-12 U 202/07 -