Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 141/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2

Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung

eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausge-

schlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grund-

stücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

26. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu

ihrem Nachteil erkannt worden

ist, und das Urteil der

2. Zivilkammer

des

Landgerichts

Neuruppin

vom

22. September 2005 insoweit abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die in dem dem Urteil beigefügten

Lageplan mit A, B, C, D, E, F markierte Fläche des Flurstücks

172/17 der Flur 4 der Gemarkung O. von den Holz-

barrieren und der Bepflasterung zu räumen und geräumt an die

Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Dr. K. war Eigentümer des Grundstücks W. Straße 51e

bis 51g in O. . Das Grundstück ist in den sechziger Jahren des ver-

gangenen Jahrhunderts mit einem für Angehörige der sowjetischen Armee als

Unterkunft bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte

ein angrenzendes Grundstück. Auf diesem steht unter anderem der parallel zur

gemeinsamen Grenze der Grundstücke zum selben Zweck errichtete Block

W. Straße 53a bis 53d.

3

Die Beklagte sanierte das Gebäude. Für die Pflasterung der Zufahrt und

eine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine Länge von rund 70 m und eine

Breite von etwa 4,5 m das Grundstück von Dr. K. in Anspruch.

2002 erwarb die Klägerin das Grundstück W. Straße 51e

bis 51g. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflas-

terung und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks in ge-

räumtem Zustand, soweit dieses für die Pflasterung und die Holzabtrennung in

Anspruch genommen wird. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer

Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt, die sie zu dessen

Nutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll.

4

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen

von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit

der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Nutzung ihres

Grundstücks als Weg durch die Beklagte dulden. Den von der Klägerin geltend

gemachten Ansprüchen stehe der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck

kommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem Beseitigung nicht

verlangt werden könne, wenn sie zu unzumutbarem Aufwand führe. Bei der

Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin schon zu

Zeiten der DDR als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundstück der Be-

klagten gedient habe und die Beklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf

vertrauen durfte, dass Dr. K. die Inanspruchnahme seines Grundstücks

gestatte. Insoweit habe die Beklagten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich

gehandelt.

6

Die Fläche vor dem Wohnblock auf dem Grundstück der Beklagten rei-

che zwar für einen Zugang zu den Eingängen des Wohnblocks hin. Sie sei aber

zu schmal, um auch die für die Feuerwehr notwendigen Stellflächen aufzuneh-

men. Die Verlegung dieser Flächen auf die Rückseite des Gebäudes führe nach

dem Vortrag der Klägerin zu einem Aufwand von knapp 9.000 €, nach dem Vor-

trag der Beklagten zu einem solchen von etwa 100.000 €. Darüber hinaus

müssten nach der Behauptung der Beklagten die Fenster auf der Rückseite des

Wohnblocks vergrößert werden, um den Rettungsanforderungen zu genügen;

dort wachsende Birken müssten gefällt werden. Der Weg auf der Vorderseite

des Blocks müsste neu angelegt, das Einbahnstraßensystem auf dem Grund-

stück der Beklagten geändert, für die Fahrzeuge der Bewohner des Blocks und

den Anlieferverkehr müssten neue Wege angelegt werden.

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Gemessen an dem hiermit verbundenen Aufwand seien die Nachteile ge-

ring, die die Klägerin durch die Nutzung des Grundstücksstreifens seitens der

Beklagten erleide. Der Streifen sei nicht bebaubar. Die Entfernung zwischen

dem Streifen und dem Wohnblock W. Str. 51e bis 51g betrage etwa

60 Meter, ein konkretes Nutzungskonzept für die Wegefläche habe die Klägerin

nicht vorgetragen.

9

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Klage ist nach §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB begründet. Der Eigentümer

einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte

von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). So-

weit das Eigentum beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer von dem Störer die

Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB); wird

dem Eigentümer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§ 985

BGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als

das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum

entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). So ver-

hält es sich hier nicht.

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1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004

Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden

muss. So verhält es sich nicht, wenn ein früherer Eigentümer die Beeinträchti-

gung gestattet hat. Dessen Gestattung ist für den Beseitigungsanspruch des

Rechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39

m.w.N.). Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von demjeni-

gen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete Einrichtung weiterhin

nutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt. v. 29. Februar

2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Entsprechend verhält es sich bei der

Beendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für dessen Dauer der

Eigentümer eine Beeinträchtigung hinnehmen muss (Senat, BGHZ 41, 393,

395, BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt für das Erlö-

schen von Duldungspflichten aus dem öffentlichen Recht (Senat, BGHZ 40, 18,

20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder wird sie aufgeho-

ben, liegt es nicht anders. Der Eigentümer ist zur Duldung nur so lange ver-

pflichtet, wie das Recht besteht, durch das der Anspruch aus dem Eigentum

beschränkt wird (MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rdn. 102; Pa-

landt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rdn. 34; Soergel/Münch, BGB,

13. Aufl., § 1004 Rdn. 239; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 197).

11

Ein Recht der Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Gebrauch

des von der Beklagten in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundstücks

hinzunehmen hätte, besteht nicht. Die Klägerin braucht die Inanspruchnahme

ihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR als

Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d gedient hat. Dies

kann zur Folge gehabt haben, dass der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Sa-

chenRBerG ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit an dem Grund-

stück der Klägerin zustand, aufgrund dessen die Beklagte das Grundstück in

dem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990

als Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d genutzt wurde.

Ein solcher Anspruch hätte die Beklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang

weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnah-

men durchzuführen, § 1020 Satz 2 BGB.

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Ein früher etwa bestehender Anspruch der Beklagten auf Bestellung ei-

ner Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin ist indessen nach §§ 116

Abs. 2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im

Rahmen der Entscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. Die Rechtskraft

der Entscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch

führt zugleich dazu, dass der Klägerin die Geltendmachung der erhobenen An-

sprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „dolo petit ...“ verwehrt ist.

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2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Ansprüchen

der Klägerin auch nicht der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kom-

mende Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der

Beeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die Erfül-

lung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist

(hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72,

MDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537).

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a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch

überholt, dass in das Bürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 Abs. 2 BGB

eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB

zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittel-

barer Anwendung zum Ausschluss von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB

führen kann (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123;

Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124).

15

Das Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung

(Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; M. Stürner,

jurisPR-BGHZivilR

16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe,

NJW 2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf

die Meinung von Picker zurück, nach welcher der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB

zum Ausdruck kommende Grundsatz auf die Ansprüche aus §§ 985, 1004

Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsan-

spruch, S. 162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625,

660 ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders.

Festschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt (Se-

nat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-

RR 2006, 960, 962). Die durch § 275 Abs. 2 BGB erfolgte Regelung des in der

Vergangenheit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen allgemeinen Grundsat-

zes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung keinen Anlass. Die

von Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Ansprüchen aus

dem Eigentum durch § 275 Abs. 2 BGB zur Folge hat, dass der Eigentümer

eine Beeinträchtigung ohne einen Anspruch auf Ausgleich hinzunehmen hat,

brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt

sich diese Frage in dem vorliegenden Fall.

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b) Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Pflasterung, der Holz-

abtrennung und Herausgabe des Grundstückstreifens ist nicht nach § 275

Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

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aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger

mit Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erfüllung des Anspruchs notwen-

dige Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-

gers steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverhältnisses" auszugehen. Dies sind

für die Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB die Vorschriften des Sachen-

rechts und die aus diesen folgenden Wertungen.

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Diese beschränken den Abwehr- und der Beseitigungsanspruch aus

§ 1004 Abs. 1 BGB durch die in §§ 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der

Anspruch aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht

Platz, als es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl.

§§ 905 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB) oder das Interesse des Eigentümers aufgrund

besonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der

das Eigentum beeinträchtigt (vgl. §§ 904, 906 Abs. 2, 912, 917 BGB).

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§ 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts

nicht entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-

ten zu Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genomme-

nen Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 Abs. 1 BGB findet auf das Rechts-

verhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschränkung der

Rechte des Eigentümers eines Grundstücks durch § 912 Abs. 1 BGB erfolgt,

weil die Beseitigung eines Überbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein Ge-

bäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat,

BGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der

Pflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um

die Beseitigung einer Holzabtrennung streiten.

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bb) Das schließt es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung ei-

ner Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des Eigentümers an der

Beseitigung steht, im Ausnahmefall dazu führen kann, dass ein Beseitigungs-

anspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden

kann.

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(1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe

auf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die Bewirtschaftung seines

Grundstücks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen

der von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden, dass

die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu die-

nen kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es

sich vorliegend mit den Kosten für die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt

für die Feuerwehr auf dem Grundstück der Beklagten, den Kosten für die Ver-

größerung der Fenster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem Fällen

der Birken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen Ersatzbepflanzung und

den für die Anlage neuer Wege auf dem Grundstück der Beklagten verbunde-

nen Kosten. Diese Kosten wären der Beklagte im Wesentlichen auch dann er-

wachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundstück

der Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte.

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(2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leis-

tungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von

Dr. K. davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt ent-

gegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten.

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Bei der Inanspruchnahme des Grundstücks W. Str. 53e bis

53g durch die Beklagte sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des Grund-

stücksstreifens ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuld-

rechtlichen Vertrag, in den ein Erwerber des Grundstücks eintreten würde, von

diesem hingenommen würde. Dass die Klägerin, ein gewerbliches Wohnungs-

unternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich,

wäre im Übrigen aber auch unerheblich.

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(3) Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin

in die der Klägerin zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein.

Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Klägerin kann

grundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen.

Ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie

nicht darzulegen.

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(4) Damit aber kann die zu § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung zwi-

schen dem Interesse der Klägerin an der Erfüllung der von ihr erhobenen An-

sprüche und dem hiermit für die Beklagte verbundenen Aufwand unter Berück-

sichtigung des Vertretenmüssens der eingetretenen Situation nach den Gebo-

ten von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass die Klägerin die Beseitigung

der Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe

ihres Grundstücks nicht verlangen könnte. Das kann der Senat entscheiden,

weil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine andere Entschei-

dung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten

ist.

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 22.09.2005 - 2 O 152/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 -