BGH Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 141/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2
Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung
eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausge-
schlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grund-
stücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
26. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu
ihrem Nachteil erkannt worden
ist, und das Urteil der
2. Zivilkammer
des
Landgerichts
Neuruppin
vom
22. September 2005 insoweit abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die in dem dem Urteil beigefügten
Lageplan mit A, B, C, D, E, F markierte Fläche des Flurstücks
172/17 der Flur 4 der Gemarkung O. von den Holz-
barrieren und der Bepflasterung zu räumen und geräumt an die
Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dr. K. war Eigentümer des Grundstücks W. Straße 51e
bis 51g in O. . Das Grundstück ist in den sechziger Jahren des ver-
gangenen Jahrhunderts mit einem für Angehörige der sowjetischen Armee als
Unterkunft bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte
ein angrenzendes Grundstück. Auf diesem steht unter anderem der parallel zur
gemeinsamen Grenze der Grundstücke zum selben Zweck errichtete Block
W. Straße 53a bis 53d.
Die Beklagte sanierte das Gebäude. Für die Pflasterung der Zufahrt und
eine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine Länge von rund 70 m und eine
Breite von etwa 4,5 m das Grundstück von Dr. K. in Anspruch.
2002 erwarb die Klägerin das Grundstück W. Straße 51e
bis 51g. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflas-
terung und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks in ge-
räumtem Zustand, soweit dieses für die Pflasterung und die Holzabtrennung in
Anspruch genommen wird. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer
Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt, die sie zu dessen
Nutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen
von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit
der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Nutzung ihres
Grundstücks als Weg durch die Beklagte dulden. Den von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüchen stehe der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck
kommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem Beseitigung nicht
verlangt werden könne, wenn sie zu unzumutbarem Aufwand führe. Bei der
Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin schon zu
Zeiten der DDR als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundstück der Be-
klagten gedient habe und die Beklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf
vertrauen durfte, dass Dr. K. die Inanspruchnahme seines Grundstücks
gestatte. Insoweit habe die Beklagten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
gehandelt.
Die Fläche vor dem Wohnblock auf dem Grundstück der Beklagten rei-
che zwar für einen Zugang zu den Eingängen des Wohnblocks hin. Sie sei aber
zu schmal, um auch die für die Feuerwehr notwendigen Stellflächen aufzuneh-
men. Die Verlegung dieser Flächen auf die Rückseite des Gebäudes führe nach
dem Vortrag der Klägerin zu einem Aufwand von knapp 9.000 €, nach dem Vor-
trag der Beklagten zu einem solchen von etwa 100.000 €. Darüber hinaus
müssten nach der Behauptung der Beklagten die Fenster auf der Rückseite des
Wohnblocks vergrößert werden, um den Rettungsanforderungen zu genügen;
dort wachsende Birken müssten gefällt werden. Der Weg auf der Vorderseite
des Blocks müsste neu angelegt, das Einbahnstraßensystem auf dem Grund-
stück der Beklagten geändert, für die Fahrzeuge der Bewohner des Blocks und
den Anlieferverkehr müssten neue Wege angelegt werden.
Gemessen an dem hiermit verbundenen Aufwand seien die Nachteile ge-
ring, die die Klägerin durch die Nutzung des Grundstücksstreifens seitens der
Beklagten erleide. Der Streifen sei nicht bebaubar. Die Entfernung zwischen
dem Streifen und dem Wohnblock W. Str. 51e bis 51g betrage etwa
60 Meter, ein konkretes Nutzungskonzept für die Wegefläche habe die Klägerin
nicht vorgetragen.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte
von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). So-
weit das Eigentum beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer von dem Störer die
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB); wird
dem Eigentümer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§ 985
BGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als
das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum
hält es sich hier nicht.
1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004
Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden
muss. So verhält es sich nicht, wenn ein früherer Eigentümer die Beeinträchti-
gung gestattet hat. Dessen Gestattung ist für den Beseitigungsanspruch des
Rechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39
m.w.N.). Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von demjeni-
gen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete Einrichtung weiterhin
nutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt. v. 29. Februar
2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Entsprechend verhält es sich bei der
Beendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für dessen Dauer der
Eigentümer eine Beeinträchtigung hinnehmen muss (Senat, BGHZ 41, 393,
395, BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt für das Erlö-
schen von Duldungspflichten aus dem öffentlichen Recht (Senat, BGHZ 40, 18,
20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder wird sie aufgeho-
ben, liegt es nicht anders. Der Eigentümer ist zur Duldung nur so lange ver-
pflichtet, wie das Recht besteht, durch das der Anspruch aus dem Eigentum
beschränkt wird (MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rdn. 102; Pa-
landt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rdn. 34; Soergel/Münch, BGB,
Ein Recht der Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Gebrauch
des von der Beklagten in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundstücks
hinzunehmen hätte, besteht nicht. Die Klägerin braucht die Inanspruchnahme
ihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR als
Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d gedient hat. Dies
kann zur Folge gehabt haben, dass der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Sa-
chenRBerG ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit an dem Grund-
stück der Klägerin zustand, aufgrund dessen die Beklagte das Grundstück in
dem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
als Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d genutzt wurde.
Ein solcher Anspruch hätte die Beklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang
weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnah-
men durchzuführen, § 1020 Satz 2 BGB.
Ein früher etwa bestehender Anspruch der Beklagten auf Bestellung ei-
ner Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin ist indessen nach §§ 116
Abs. 2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im
Rahmen der Entscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. Die Rechtskraft
der Entscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch
führt zugleich dazu, dass der Klägerin die Geltendmachung der erhobenen An-
sprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „dolo petit ...“ verwehrt ist.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Ansprüchen
der Klägerin auch nicht der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kom-
mende Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der
Beeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die Erfül-
lung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
(hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72,
MDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537).
a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch
überholt, dass in das Bürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 Abs. 2 BGB
eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB
zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittel-
barer Anwendung zum Ausschluss von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB
führen kann (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123;
Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124).
Das Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung
(Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; M. Stürner,
jurisPR-BGHZivilR
16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe,
NJW 2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf
die Meinung von Picker zurück, nach welcher der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB
zum Ausdruck kommende Grundsatz auf die Ansprüche aus §§ 985, 1004
Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsan-
spruch, S. 162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625,
660 ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders.
Festschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt (Se-
nat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-
RR 2006, 960, 962). Die durch § 275 Abs. 2 BGB erfolgte Regelung des in der
Vergangenheit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen allgemeinen Grundsat-
zes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung keinen Anlass. Die
von Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Ansprüchen aus
dem Eigentum durch § 275 Abs. 2 BGB zur Folge hat, dass der Eigentümer
eine Beeinträchtigung ohne einen Anspruch auf Ausgleich hinzunehmen hat,
brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt
sich diese Frage in dem vorliegenden Fall.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Pflasterung, der Holz-
abtrennung und Herausgabe des Grundstückstreifens ist nicht nach § 275
Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger
mit Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erfüllung des Anspruchs notwen-
dige Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-
gers steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverhältnisses" auszugehen. Dies sind
rechts und die aus diesen folgenden Wertungen.
Diese beschränken den Abwehr- und der Beseitigungsanspruch aus
§ 1004 Abs. 1 BGB durch die in §§ 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der
Anspruch aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht
Platz, als es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl.
besonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der
§ 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
nicht entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-
ten zu Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genomme-
nen Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 Abs. 1 BGB findet auf das Rechts-
verhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschränkung der
Rechte des Eigentümers eines Grundstücks durch § 912 Abs. 1 BGB erfolgt,
weil die Beseitigung eines Überbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein Ge-
bäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat,
BGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der
Pflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um
die Beseitigung einer Holzabtrennung streiten.
bb) Das schließt es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung ei-
ner Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des Eigentümers an der
Beseitigung steht, im Ausnahmefall dazu führen kann, dass ein Beseitigungs-
anspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden
kann.
(1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe
auf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die Bewirtschaftung seines
Grundstücks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen
der von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden, dass
die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu die-
nen kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es
sich vorliegend mit den Kosten für die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt
für die Feuerwehr auf dem Grundstück der Beklagten, den Kosten für die Ver-
größerung der Fenster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem Fällen
der Birken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen Ersatzbepflanzung und
den für die Anlage neuer Wege auf dem Grundstück der Beklagten verbunde-
nen Kosten. Diese Kosten wären der Beklagte im Wesentlichen auch dann er-
wachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundstück
der Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte.
(2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leis-
tungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von
Dr. K. davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt ent-
gegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten.
Bei der Inanspruchnahme des Grundstücks W. Str. 53e bis
53g durch die Beklagte sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des Grund-
stücksstreifens ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuld-
rechtlichen Vertrag, in den ein Erwerber des Grundstücks eintreten würde, von
diesem hingenommen würde. Dass die Klägerin, ein gewerbliches Wohnungs-
unternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich,
wäre im Übrigen aber auch unerheblich.
(3) Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin
in die der Klägerin zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein.
Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Klägerin kann
grundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen.
Ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie
nicht darzulegen.
(4) Damit aber kann die zu § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung zwi-
schen dem Interesse der Klägerin an der Erfüllung der von ihr erhobenen An-
sprüche und dem hiermit für die Beklagte verbundenen Aufwand unter Berück-
sichtigung des Vertretenmüssens der eingetretenen Situation nach den Gebo-
ten von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass die Klägerin die Beseitigung
der Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe
ihres Grundstücks nicht verlangen könnte. Das kann der Senat entscheiden,
weil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine andere Entschei-
dung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten
ist.
IV.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 22.09.2005 - 2 O 152/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 -