Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.03.2006 – V ZR 48/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SachenRBerG § 116 Abs. 1

Beruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch während der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war.

BGH, Urt. v. 10. März 2006 - V ZR 48/05 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-

ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Chemnitz.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19. Februar 1934 gestattete der damalige

Eigentümer des jetzt den Klägern gehörenden Grundstücks dem seinerzeitigen

Eigentümer des heute der Beklagten gehörenden Grundstücks und dessen

Rechtsnachfolgern, die "Spül- und Abortfallwässer" über sein Grundstück abzu-

führen. Seitdem verläuft von dem Grundstück der Beklagten eine unterirdische

Abwasserleitung u.a. durch den Gartenteil des Grundstücks der Kläger. Dort

mündet sie in einen Sammelschacht, in den auch die Kläger ihr Abwasser ein-

leiten; von dem Schacht wird das Abwasser in die öffentliche Kanalisation ab-

geleitet. Eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts erfolgte nicht.

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Die Kläger, die ihr Grundstück nach 1990 von dem Erben desjenigen Ei-

gentümers erworben haben, der im Jahr 1934 seinem Nachbarn die Verlegung

der Abwasserleitung gestattet hat, verlangen von der Beklagten die Beseitigung

der Leitung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-

ger, mit der sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer

Entschädigung von 22.000 € beantragt haben, ist erfolglos geblieben.

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Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz ge-

stellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen die Kläger das Vor-

handensein und die Benutzung der Leitung dulden, weil der Beklagten ein Mit-

benutzungsrecht an dem Grundstück der Kläger zustehe. Die Einigung der frü-

heren Grundstückseigentümer sei als Vereinbarung zur Mitbenutzung des

Grundstücks der Kläger im Sinne des § 321 ZGB anzusehen, die bereits bei

dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 bestanden

habe und nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fortbestehe. Ein solches Mitbenut-

zungsrecht berechtige und verpflichte die Rechtsnachfolger der Eigentümer

des herrschenden und des dienenden Grundstücks auch dann, wenn es nicht

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in dem Grundbuch eingetragen sei. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gelte es

als Recht an dem belasteten Grundstück.

Den von den Klägern hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hält das Beru-

fungsgericht für unbegründet, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten nach

Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB aufgrund eines Mitbenutzungsrechts (§ 321 Abs. 1

ZGB) ein Recht an dem Grundstück der Kläger zustehe.

a) Die Annahme, dass die im Jahr 1934 zwischen den Rechtsvorgängern

der Parteien getroffene Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz-

buchs der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) ein Mitbenutzungsrecht im

Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB für den Eigentümer des heute der Beklagten gehö-

renden Grundstücks begründet habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Aus § 2

Abs. 2 Satz 2 EGZGB, auf welche Norm sich das Berufungsgericht für seine

Ansicht stützt, ergibt sich das nicht. Nach dieser Vorschrift war für das Beste-

hen der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begründeten Rechte und

Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. Das spricht

dafür, dass für das Nutzungsrecht auf der einen Seite und für die Duldungs-

pflicht auf der anderen Seite die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

auch in dem Zeitraum maßgeblich blieben, in welchem das Zivilgesetzbuch der

DDR galt. Allerdings war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Zivilgesetzbuch

auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwen-

den. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Inhalt eines unter der

Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossenen Vertrags, der - wie

hier - auf eine dauernde Gebrauchsüberlassung gerichtet war, ab dem

1. Januar 1976 aus den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs

ergab, so dass hier ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB

entstanden wäre (so OG-DDR NJ 1989, 80, 81).

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b) Es kann indes offen bleiben, ob zu DDR-Zeiten auf das hier maßgebli-

che Rechtsverhältnis die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs oder die des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden waren. Denn in beiden Fällen hat die Be-

klagte kein Recht an dem Grundstück der Kläger erlangt.

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aa) Wenn die Vereinbarung aus dem Jahr 1934 als Gestattungsvertrag

(§ 305 BGB a.F.) weiter galt, kann der Beklagten kein Recht an dem Grund-

stück der Kläger zustehen. Denn eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts

durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit unterblieb.

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bb) Entstand aufgrund der Vereinbarung ein Mitbenutzungsrecht (§ 321

Abs. 1 ZGB), steht der Beklagten jetzt ebenfalls kein Recht an dem Grundstück

der Kläger zu. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, dass das Berufungsgericht

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG übersehen hat. Nach dieser Vorschrift erlischt ein

nicht in dem Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht mit dem Ablauf des

31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter

oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintra-

gung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe

dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB

a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist ist durch § 13 Abs. 1 SachenR-DV

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag ver-

längert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in

Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder in vollem

Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB durch

Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember

1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs mit dem Ab-

lauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt; denn seit dem

1. Januar 2001 gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnah-

men von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Beklagte

hätte deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den Klägern die

formgerechte Anerkennung und die Bewilligung der Eintragung des - nach An-

sicht des Berufungsgerichts bestehenden - Mitbenutzungsrechts erreichen oder

die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung ge-

eigneten Form, insbesondere durch die Erhebung einer Klage, verlangen müs-

sen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911 f.). Das ist

nicht geschehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar im Jahr 1999

die Verurteilung der Kläger zur Duldung des Betretens und der Benutzung des

Grundstücks zum Zweck der Reparatur und Unterhaltung der Abwasserleitung

verlangt. Aber diese Klage war auf §§ 19, 21 SächsNRG, hilfsweise auf ein Not-

leitungsrecht nach § 917 BGB und auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhält-

nis, gestützt. Das alles setzte voraus, dass der Beklagten kein Mitbenutzungs-

recht an dem Grundstück der Kläger zustand. Die Klage war deshalb nicht ge-

eignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines

bestehenden Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 209 BGB a.F. zu unterbre-

chen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911, 1912).

Ein etwaiges Mitbenutzungsrecht der Beklagten wäre deshalb mit dem Ablauf

des 31. Dezember 2000 erloschen.

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2. Die Beklagte hat an dem Grundstück der Kläger auch kein Besitzrecht

nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB. Es fehlt an der dafür not-

wendigen Bereinigungslage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

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a) Das Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist nicht auf

die sogenannten hängenden Fälle beschränkt, in denen die Nutzungsberechti-

gung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert oder je-

denfalls zweifelhaft war; vielmehr besteht es in dem Umfang, in welchem der

Besitzer von dem Grundstückseigentümer nach dem Sachenrechtsbereini-

gungsgesetz die Übertragung des Eigentums oder die Belastung des Grund-

stücks verlangen kann, bis zum Abschluss der Bereinigung (Senat, Urt. v.

25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39 m.w.N.). Die Beklagte kann jedoch

nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht die Belastung des Grundstücks der Klä-

ger mit einer Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des Leitungsrechts ver-

langen.

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b) Falls aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1934 am 1. Januar

1976 kein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB begründet wur-

de, scheidet ein solcher Anspruch der Beklagten aus. Zwar wäre dies grund-

sätzlich ein Fall von § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Danach kann der Mitbe-

nutzer von dem Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-

langen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Mitbenutzungsrecht nach

§§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Aber gleichwohl fehlte es hier an einer

Bereinigungslage.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004,

V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei

der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 Sa-

chenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mit-

benutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung

entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-

typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist

deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest

faktischer Schutz zukam.

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bb) Ein solches lediglich de facto respektiertes Nutzungsverhältnis liegt

hier nicht vor. Die Inanspruchnahme des heute den Klägern gehörenden

Grundstücks für die Abwasserleitung des Nachbargrundstücks erfolgte auf-

grund der im Jahr 1934 zwischen den Voreigentümern getroffenen Vereinba-

rung. Sie berechtigte und verpflichtete auch die Rechtsnachfolger der Vertrags-

schließenden, die zu DDR-Zeiten Grundstückseigentümer waren. Für die

Rechtsnachfolger des Eigentümers, zu dessen Gunsten die Vereinbarung ge-

troffen wurde, folgt dies aus § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB

bzw. aus § 441 ZGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; denn die Vereinbarung

ist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, weil die damaligen Eigentümer ver-

einbart hatten, dass nicht nur der seinerzeitige Eigentümer des heute den Be-

klagten gehörenden Grundstücks, sondern auch seine Rechtsnachfolger zu der

Ableitung der Abwässer über das Nachbargrundstück berechtigt sein sollten.

Die Rechtsnachfolger des Eigentümers, der die Benutzung seines Grundstücks

für die Verlegung der Abwasserleitung gestattete, waren bis zu der Übertragung

des Eigentums auf die Kläger nach 1990 als seine Erben seit 1978 nach § 409

ZGB an die von ihm eingeräumte Gestattung gebunden. Somit war die Mitbe-

nutzung des Grundstücks der Kläger auch zu DDR-Zeiten zivilrechtlich gesi-

chert. Ein DDR-typisches Vollzugsdefizit, welches zu einer Bereinigungslage

führt, ist im Hinblick auf die rechtliche Sicherung nicht zu erkennen.

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c) Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Bereinigungsanspruch

der Beklagten, wenn am 1. Januar 1976 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von

§ 321 Abs. 1 ZGB entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen

ist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob dem von § 116 Abs. 1 Nr. 3 Sa-

chenRBerG erfassten Fall, dass kein Mitbenutzungsrecht begründet wurde, der

Fall gleichsteht, dass zwar ein Mitbenutzungsrecht bestand, dieses aber später

deshalb erlosch, weil weder der Berechtigte noch der Verpflichtete innerhalb

der gesetzlichen Frist die Eintragung des Rechts in das Grundbuch herbeige-

führt hat.

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3. Eine schuldrechtliche Pflicht der Kläger, die Inanspruchnahme ihres

Grundstücks für die Abwasserleitung zu dulden, ergibt sich nicht aus der Ver-

einbarung vom 19. Februar 1934. Sie haben ihr Grundstück von dem Erben

desjenigen Voreigentümers erworben, der seinerzeit die Verlegung der Leitung

gestattet hat. An diese Gestattung sind die Kläger nicht gebunden; denn schuld-

rechtliche Vereinbarungen begründen Rechte und Pflichten grundsätzlich nur

für die Vertragsschließenden, nicht für ihre Rechtsnachfolger (vgl. Senat, Urt. v.

11. April 1975, V ZR 220/73, DNotZ 1976, 18, 19). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz gilt zugunsten der Kläger nicht etwa deshalb, weil der damalige

Grundstückseigentümer erklärt hat, dass die Vereinbarung auch für seine

Rechtsnachfolger gelten solle. Einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter kennt

die Rechtsordnung, für die das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich ist, nicht

(siehe nur BGHZ 78, 369, 374 f.).

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4. Da sich das Berufungsurteil weder aus anderen Gründen als richtig

darstellt (§ 561 ZPO) noch die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat nämlich - von seinem Standpunkt aus konsequent -

bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 29 SächsNRG

vorliegen. Das muss es nachholen.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.01.2004 - 8 O 4861/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 U 373/04 -