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BGH Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 15/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VerkFlBerG § 3 Abs. 1

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet entsprechende Anwendung, wenn ein

in Volkseigentum stehendes Grundstück in der DDR für öffentliche Aufgaben in An-

spruch genommen wurde, später jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung

durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 15/09 - KG Berlin LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagten sind aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensge-

setz seit 1993 Eigentümer eines im ehemaligen Ostteil von Berlin belegenen

Grundstücks.

Zu DDR-Zeiten war von dem damals in Volkseigentum stehenden

Grundstück im Zuge einer Straßenverbreiterung eine Fläche von ca. 46 qm mit

einem Gehweg bebaut worden. Die Fläche wird spätestens seit 1988 öffentlich

genutzt.

Das klagende Land unterbreitete den Beklagten im Februar 2005 unter

Hinweis auf das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ein formloses Angebot

zum Erwerb der Teilfläche. Nachdem die Beklagten dies abgelehnt hatte, ließ

das Land am 6. Februar 2006 ein Ankaufsangebot notariell beurkunden. Der

Notar übersandte den Beklagten das Angebot mit einem Anschreiben, in dem

er sich bei ihnen für den "erteilten Beurkundungsauftrag" bedankte und darum

bat, ihm eine notariell beurkundete Annahmeerklärung zu übersenden.

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Die auf die Annahme des notariellen Kaufangebots gerichtete Klage des

Landes ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem

Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bean-

tragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in KG-Report 2009, 343 abge-

druckt ist, meint, das klagende Land könne die als Gehweg genutzte Teilfläche

nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ankaufen. Dem stehe nicht ent-

gegen, dass das Grundstück im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme für öffentli-

che Zwecke in Volkseigentum gestanden habe. Zwar regele das Verkehrsflä-

chenbereinigungsgesetz die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch die

Verwaltung der DDR. Es finde aber entsprechende Anwendung, wenn Privatei-

gentum erst durch eine Restitution nach dem Vermögensgesetz entstanden sei.

Der Kläger habe sein Erwerbsrecht durch die Übersendung des notariell beur-

kundeten Angebots vom 6. Februar 2006 fristgerecht ausgeübt. Trotz des miss-

verständlichen Begleitschreibens hätten die Beklagten erkennen können und

tatsächlich auch erkannt, dass der Kläger ihnen ein förmliches Kaufangebot

unterbreite. Aus dem beabsichtigten (weiteren) Ausbau der Straße könnten die

Beklagten kein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG herleiten. Zum

einen stehe nicht fest, ob und wann der Ausbau realisiert werde, zum anderen

spreche nichts dafür, dass hierdurch die Nutzung der Teilfläche als öffentlicher

Gehweg entfallen werde.

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II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in jeder

Hinsicht stand.

1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger

gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG den Ankauf der als öffentlicher Gehweg genutz-

ten Teilfläche des Grundstücks der Beklagten verlangen kann.

a) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet allerdings keine unmit-

telbare Anwendung. Es dient der Bereinigung von Nutzungsverhältnissen im

Beitrittsgebiet, die darauf zurückzuführen sind, dass in der DDR private

Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, ohne dass

eine förmliche Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte oder die Nut-

zung des Grundstücks gegenüber dem Eigentümer sonst auf eine rechtliche

Grundlage gestellt worden war (sog. rückständiger Grunderwerb; vgl. BT-

Drucks. 14/6204 S. 1, 10 u. 13). Unmittelbar erfasst sind damit nur Grundstü-

cke, die zu DDR-Zeiten in Privateigentum standen.

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b) Das Ankaufsrecht des klagenden Landes folgt aber, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend erkennt, aus einer entsprechenden Anwendung von § 3

Abs. 1 VerkFlBerG. Sie ist zulässig und geboten, weil das Gesetz eine planwid-

rige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher

Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist,

dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-

abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie

bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ab-

wägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).

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Allerdings enthält das Vermögensgesetz Regelungen darüber, wie die

privaten und die öffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen sind, wenn ein

Grundstück, welches in Volkseigentum stand, zu DDR-Zeiten für öffentliche

Zwecke in Anspruch genommen worden ist. Handelt es sich, wie hier, um die

Widmung zum Gemeingebrauch, ist eine Rückübertragung von Eigentumsrech-

ten an dem betroffenen Grundstück ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 b VermG), oh-

ne dass es darauf ankommt, ob die geänderte Nutzung im Einzelfall auch bei

Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (vgl. BVerwG VIZ

1998, 257). Der Restitutionsausschluss gilt auch dann, wenn nur eine Teilfläche

des Grundstücks dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist; in diesem Fall

beschränkt er sich auf den öffentlich genutzten Grundstücksteil, sofern das

Grundstück - wie hier - in einen von der restitutionsausschließenden Verwen-

dung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden

Bereich geteilt werden kann (BVerwG ZOV 2000, 417, 419 m.w.N.). Nach die-

sen Grundsätzen hätte den Beklagten die Fläche, auf die sich das streitgegen-

ständliche Ankaufsrecht bezieht, nicht rückübertragen werden dürfen.

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Dass eine Restitution erfolgen könnte, obwohl die Rückübertragung der

Eigentumsrechte wegen der (teilweisen) öffentlichen Nutzung des Grundstücks

nach § 5 Abs. 1 b VermG (teilweise) ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber

jedoch nicht bedacht. Folglich fehlt eine Norm, die bestimmt, nach welchen Re-

gelungen der Ausgleich zwischen dem öffentlichen Nutzer und dem privaten

Eigentümer in einem solchen Fall vorzunehmen ist. Diese Lücke ist von dem

Senat aber bereits unter Geltung der Vorläuferregelung des Verkehrsflächenbe-

reinigungsgesetzes, dem Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9

EGBGB, geschlossen worden. Danach macht es bei der Bereinigung von Bo-

dennutzungen, die zu DDR-Zeiten begründet wurden und öffentlichen Zwecken

dienen, keinen Unterschied, ob der heutige Grundstückseigentümer dies schon

vor dem Beitritt war oder ob er das Eigentum später im Wege der Restitution

erhalten hat. Andernfalls stünde ein zu DDR-Zeiten Enteigneter, der erst auf-

grund einer Restitution (wieder) Eigentümer des öffentlich genutzten Grund-

stücks geworden ist, besser als derjenige, der stets Eigentümer war und damit

die bessere Rechtsposition innehatte, dessen Eigentum aber schon seit dem

Beitritt mit dem Besitzmoratorium zugunsten des öffentlichen Nutzers belastet

war (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 425).

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Nichts anderes gilt für die entsprechende Anwendung des an die Stelle

der vorläufigen "Notordnung" des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB (vgl. BT-Drucks.

14/6204 S. 12) getretenen Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Ist es trotz

der (teilweisen) Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch zu dessen

Restitution gekommen, unterliegt der Eigentümer denselben Beschränkungen

wie ein zu keiner Zeit enteigneter privater Grundstückseigentümer. Ein sachli-

cher Grund, restituiertes Eigentum von der Anwendung des Verkehrsflächenbe-

reinigungsgesetzes auszunehmen, besteht auch hier nicht (ebenso: Kim-

me/Matthiesen, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 1 VerkFlBerG

Rdn. 4; Salzig, NotBZ 2007, 164, 166; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 352

Rdn. 27; Matthiesen, NJ 2002, 367, 368; für Art. 233 § 2a EGBGB: Staudin-

ger/Rauscher, BGB [2003], Rdn. 148). Dabei kommt es entgegen der Ansicht

der Revision nicht darauf an, ob der Ankaufspreis nach dem Verkehrsflächen-

bereinigungsgesetz hinter der Entschädigung zurückbleibt, die die Beklagten

erhalten hätten, wenn die als Gehweg genutzte Fläche von der Restitution aus-

genommen worden wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Nachdem es hierzu

nicht gekommen ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach

dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Dass die Begrenzung des Ankaufs-

preises für Verkehrsflächen in § 5 VerkFlBerG verfassungsgemäß ist, hat der

Senat bereits entschieden (Urt. v. 20. Juni 2008, V ZR 149/07, NJW-RR 2008,

1548).

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2. Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, dass der Kläger sein

Ankaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1

VerkFlBerG). Dass das am 6. Februar 2006 notariell beurkundete Angebot zum

Abschluss eines Kaufvertrages den Beklagten mit einem dazu nicht passenden

Anschreiben übermittelt wurde, ist unschädlich. Das Anschreiben stünde der

Wirksamkeit der Rechtsausübung nur entgegen, wenn es zu Unklarheiten ge-

führt hätte, ob das Ankaufrecht ausgeübt werden sollte. Hiervon kann ange-

sichts der vorausgegangenen Bemühungen des Klägers, die Beklagten zu ei-

nem Verkauf der Teilfläche auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereini-

gungsgesetzes zu veranlassen, sowie der eindeutigen Formulierung des nota-

riellen Angebots ("Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG macht der öffentliche

Nutzer Land Berlin … von seinem Erwerbsrecht Gebrauch. Gemäß § 3 Abs. 1

Satz 2 VerkFlBerG wird nachfolgendes unbefristetes Angebot … unterbreitet")

aber keine Rede sein. Für einen verständigen Empfänger war ohne weiteres

erkennbar, dass das Anschreiben des Notars auf einem Büroversehen beruhte;

etwaige dennoch verbliebene Zweifel der Beklagten wären im Übrigen durch

das an sie gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2006 ausgeräumt

worden, in dem auf das notarielle Angebot vom 6. Februar 2006 Bezug ge-

nommen und unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG gebeten wurde,

es anzunehmen.

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3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass

die von den Beklagten erhobene Einrede gemäß § 3 Abs. 2 VerkFlBerG unbe-

gründet ist. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Ab-

schluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des

Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nut-

zung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Erforderlich

ist, dass sich das Ende der öffentlichen Nutzung des Grundstücks bereits ab-

zeichnet (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 16 f.). Tatsachen, die dies nahe legen,

haben die Beklagten nicht vorgetragen. Der beabsichtige (weitere) Ausbau der

vor dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Straße lässt ein Ende der der-

zeitigen Nutzung nicht erwarten; er spricht eher für einen gesteigerten Bedarf

an öffentlichem Straßenland.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 O 110/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 19 U 11/08 -