BGH Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 15/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VerkFlBerG § 3 Abs. 1
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet entsprechende Anwendung, wenn ein
in Volkseigentum stehendes Grundstück in der DDR für öffentliche Aufgaben in An-
spruch genommen wurde, später jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung
durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 15/09 - KG Berlin LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensge-
setz seit 1993 Eigentümer eines im ehemaligen Ostteil von Berlin belegenen
Grundstücks.
Zu DDR-Zeiten war von dem damals in Volkseigentum stehenden
Grundstück im Zuge einer Straßenverbreiterung eine Fläche von ca. 46 qm mit
einem Gehweg bebaut worden. Die Fläche wird spätestens seit 1988 öffentlich
genutzt.
Das klagende Land unterbreitete den Beklagten im Februar 2005 unter
Hinweis auf das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ein formloses Angebot
zum Erwerb der Teilfläche. Nachdem die Beklagten dies abgelehnt hatte, ließ
das Land am 6. Februar 2006 ein Ankaufsangebot notariell beurkunden. Der
Notar übersandte den Beklagten das Angebot mit einem Anschreiben, in dem
er sich bei ihnen für den "erteilten Beurkundungsauftrag" bedankte und darum
bat, ihm eine notariell beurkundete Annahmeerklärung zu übersenden.
Die auf die Annahme des notariellen Kaufangebots gerichtete Klage des
Landes ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem
Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bean-
tragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in KG-Report 2009, 343 abge-
druckt ist, meint, das klagende Land könne die als Gehweg genutzte Teilfläche
nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ankaufen. Dem stehe nicht ent-
gegen, dass das Grundstück im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme für öffentli-
che Zwecke in Volkseigentum gestanden habe. Zwar regele das Verkehrsflä-
chenbereinigungsgesetz die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch die
Verwaltung der DDR. Es finde aber entsprechende Anwendung, wenn Privatei-
gentum erst durch eine Restitution nach dem Vermögensgesetz entstanden sei.
Der Kläger habe sein Erwerbsrecht durch die Übersendung des notariell beur-
kundeten Angebots vom 6. Februar 2006 fristgerecht ausgeübt. Trotz des miss-
verständlichen Begleitschreibens hätten die Beklagten erkennen können und
tatsächlich auch erkannt, dass der Kläger ihnen ein förmliches Kaufangebot
unterbreite. Aus dem beabsichtigten (weiteren) Ausbau der Straße könnten die
Beklagten kein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG herleiten. Zum
einen stehe nicht fest, ob und wann der Ausbau realisiert werde, zum anderen
spreche nichts dafür, dass hierdurch die Nutzung der Teilfläche als öffentlicher
Gehweg entfallen werde.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in jeder
Hinsicht stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger
gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG den Ankauf der als öffentlicher Gehweg genutz-
ten Teilfläche des Grundstücks der Beklagten verlangen kann.
a) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet allerdings keine unmit-
telbare Anwendung. Es dient der Bereinigung von Nutzungsverhältnissen im
Beitrittsgebiet, die darauf zurückzuführen sind, dass in der DDR private
Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, ohne dass
eine förmliche Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte oder die Nut-
zung des Grundstücks gegenüber dem Eigentümer sonst auf eine rechtliche
Grundlage gestellt worden war (sog. rückständiger Grunderwerb; vgl. BT-
Drucks. 14/6204 S. 1, 10 u. 13). Unmittelbar erfasst sind damit nur Grundstü-
cke, die zu DDR-Zeiten in Privateigentum standen.
b) Das Ankaufsrecht des klagenden Landes folgt aber, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend erkennt, aus einer entsprechenden Anwendung von § 3
Abs. 1 VerkFlBerG. Sie ist zulässig und geboten, weil das Gesetz eine planwid-
rige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher
Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist,
dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-
abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie
bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ab-
wägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
Allerdings enthält das Vermögensgesetz Regelungen darüber, wie die
privaten und die öffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen sind, wenn ein
Grundstück, welches in Volkseigentum stand, zu DDR-Zeiten für öffentliche
Zwecke in Anspruch genommen worden ist. Handelt es sich, wie hier, um die
Widmung zum Gemeingebrauch, ist eine Rückübertragung von Eigentumsrech-
ten an dem betroffenen Grundstück ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 b VermG), oh-
ne dass es darauf ankommt, ob die geänderte Nutzung im Einzelfall auch bei
Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (vgl. BVerwG VIZ
1998, 257). Der Restitutionsausschluss gilt auch dann, wenn nur eine Teilfläche
des Grundstücks dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist; in diesem Fall
beschränkt er sich auf den öffentlich genutzten Grundstücksteil, sofern das
Grundstück - wie hier - in einen von der restitutionsausschließenden Verwen-
dung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden
Bereich geteilt werden kann (BVerwG ZOV 2000, 417, 419 m.w.N.). Nach die-
sen Grundsätzen hätte den Beklagten die Fläche, auf die sich das streitgegen-
ständliche Ankaufsrecht bezieht, nicht rückübertragen werden dürfen.
Dass eine Restitution erfolgen könnte, obwohl die Rückübertragung der
Eigentumsrechte wegen der (teilweisen) öffentlichen Nutzung des Grundstücks
nach § 5 Abs. 1 b VermG (teilweise) ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber
jedoch nicht bedacht. Folglich fehlt eine Norm, die bestimmt, nach welchen Re-
gelungen der Ausgleich zwischen dem öffentlichen Nutzer und dem privaten
Eigentümer in einem solchen Fall vorzunehmen ist. Diese Lücke ist von dem
Senat aber bereits unter Geltung der Vorläuferregelung des Verkehrsflächenbe-
reinigungsgesetzes, dem Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9
EGBGB, geschlossen worden. Danach macht es bei der Bereinigung von Bo-
dennutzungen, die zu DDR-Zeiten begründet wurden und öffentlichen Zwecken
dienen, keinen Unterschied, ob der heutige Grundstückseigentümer dies schon
vor dem Beitritt war oder ob er das Eigentum später im Wege der Restitution
erhalten hat. Andernfalls stünde ein zu DDR-Zeiten Enteigneter, der erst auf-
grund einer Restitution (wieder) Eigentümer des öffentlich genutzten Grund-
stücks geworden ist, besser als derjenige, der stets Eigentümer war und damit
die bessere Rechtsposition innehatte, dessen Eigentum aber schon seit dem
Beitritt mit dem Besitzmoratorium zugunsten des öffentlichen Nutzers belastet
war (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 425).
Nichts anderes gilt für die entsprechende Anwendung des an die Stelle
der vorläufigen "Notordnung" des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB (vgl. BT-Drucks.
14/6204 S. 12) getretenen Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Ist es trotz
der (teilweisen) Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch zu dessen
Restitution gekommen, unterliegt der Eigentümer denselben Beschränkungen
wie ein zu keiner Zeit enteigneter privater Grundstückseigentümer. Ein sachli-
cher Grund, restituiertes Eigentum von der Anwendung des Verkehrsflächenbe-
reinigungsgesetzes auszunehmen, besteht auch hier nicht (ebenso: Kim-
me/Matthiesen, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 1 VerkFlBerG
Rdn. 4; Salzig, NotBZ 2007, 164, 166; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 352
Rdn. 27; Matthiesen, NJ 2002, 367, 368; für Art. 233 § 2a EGBGB: Staudin-
ger/Rauscher, BGB [2003], Rdn. 148). Dabei kommt es entgegen der Ansicht
der Revision nicht darauf an, ob der Ankaufspreis nach dem Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetz hinter der Entschädigung zurückbleibt, die die Beklagten
erhalten hätten, wenn die als Gehweg genutzte Fläche von der Restitution aus-
genommen worden wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Nachdem es hierzu
nicht gekommen ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach
dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Dass die Begrenzung des Ankaufs-
preises für Verkehrsflächen in § 5 VerkFlBerG verfassungsgemäß ist, hat der
Senat bereits entschieden (Urt. v. 20. Juni 2008, V ZR 149/07, NJW-RR 2008,
1548).
2. Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, dass der Kläger sein
Ankaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1
VerkFlBerG). Dass das am 6. Februar 2006 notariell beurkundete Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrages den Beklagten mit einem dazu nicht passenden
Anschreiben übermittelt wurde, ist unschädlich. Das Anschreiben stünde der
Wirksamkeit der Rechtsausübung nur entgegen, wenn es zu Unklarheiten ge-
führt hätte, ob das Ankaufrecht ausgeübt werden sollte. Hiervon kann ange-
sichts der vorausgegangenen Bemühungen des Klägers, die Beklagten zu ei-
nem Verkauf der Teilfläche auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereini-
gungsgesetzes zu veranlassen, sowie der eindeutigen Formulierung des nota-
riellen Angebots ("Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG macht der öffentliche
Nutzer Land Berlin … von seinem Erwerbsrecht Gebrauch. Gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2 VerkFlBerG wird nachfolgendes unbefristetes Angebot … unterbreitet")
aber keine Rede sein. Für einen verständigen Empfänger war ohne weiteres
erkennbar, dass das Anschreiben des Notars auf einem Büroversehen beruhte;
etwaige dennoch verbliebene Zweifel der Beklagten wären im Übrigen durch
das an sie gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2006 ausgeräumt
worden, in dem auf das notarielle Angebot vom 6. Februar 2006 Bezug ge-
nommen und unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG gebeten wurde,
es anzunehmen.
3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass
die von den Beklagten erhobene Einrede gemäß § 3 Abs. 2 VerkFlBerG unbe-
gründet ist. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Ab-
schluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des
Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nut-
zung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Erforderlich
ist, dass sich das Ende der öffentlichen Nutzung des Grundstücks bereits ab-
zeichnet (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 16 f.). Tatsachen, die dies nahe legen,
haben die Beklagten nicht vorgetragen. Der beabsichtige (weitere) Ausbau der
vor dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Straße lässt ein Ende der der-
zeitigen Nutzung nicht erwarten; er spricht eher für einen gesteigerten Bedarf
an öffentlichem Straßenland.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 O 110/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 19 U 11/08 -